Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Erscheinen vor dem Strafgericht zu überzeugen - was immer seltener gelingen<br />
dürfte.<br />
Ein anderer Haftgr<strong>und</strong> ist die<br />
Verdunklungsgefahr . Hiernach ist eine Verhaftung<br />
des Beschuldigten begründet, wenn die Strafverfolgungsbehörden zu Recht<br />
davon ausgehen können, dass dieser Beweise vernichten oder Zeugen,<br />
Mitbeschuldigte oder Sachverständige beeinflussen will.<br />
Der Beschuldigte, der belastende Urk<strong>und</strong>en verbrennt, verdunkelt. Ebenso<br />
verdunkelt, wer ein von ihm gestohlenes Auto ins Ausland verschieben will. Hat<br />
der Haftrichter konkrete Anhaltspunkte - nicht nur theoretische Spekulationen -,<br />
dass der Beschuldigte in Zukunft derartige unlautere Beweisbeeinträchtigungen<br />
vornehmen wird, kann er dies durch Anordnung der Untersuchungshaft<br />
verhindern.<br />
Verdunklung stellt auch<br />
die unzulässige Einflussnahme auf Mitbeschuldigte <strong>und</strong><br />
auf Zeugen dar. Hier ist der Beschuldigte häufig in einem Dilemma: Die bloße<br />
Kontaktaufnahme zu den angeführten Personen ist ihm erlaubt, die Ausübung<br />
von Druck kann zu einem Haftbefehl führen. Der Besuch des Beschuldigten beim<br />
Zeugen <strong>und</strong> die Bitte, sich bei seinen Aussagen korrekt an das Geschehene zu<br />
erinnern, wird nicht selten als Aufforderung missverstanden, der Zeuge möge in<br />
jedem Fall im Sinne des Beschuldigten aussagen. Um Gründen der<br />
Verdunklungsgefahr hier keinen Vorschub zu leisten, ist es schon von daher für<br />
den Beschuldigten häufig empfehlenswert, während des Ermittlungsverfahrens<br />
von Personen Abstand zu halten, die als Zeugen in Betracht kommen.<br />
Der Beschuldigte verdunkelt niemals, wenn er von seinen Prozessrechten<br />
Gebrauch macht. Schweigt er in der Vernehmung oder weigert er sich, die<br />
Namen von Mittätern zu nennen, kann eine Verdunklungsgefahr nicht begründet<br />
werden.<br />
Ist das bisherige Beweisergebnis der Ermittlungsbehörden bereits festgefügt,<br />
kann es unter Umständen durch theoretisch denkbare Beeinträchtigungen des<br />
Beschuldigten nicht mehr erschüttert werden. Ein solches nicht mehr zu<br />
verdunkelndes Ermittlungsergebnis liegt beispielsweise vor, wenn der<br />
Beschuldigte ein umfangreiches <strong>und</strong> glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat.