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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Erscheinen vor dem Strafgericht zu überzeugen - was immer seltener gelingen<br />

dürfte.<br />

Ein anderer Haftgr<strong>und</strong> ist die<br />

Verdunklungsgefahr . Hiernach ist eine Verhaftung<br />

des Beschuldigten begründet, wenn die Strafverfolgungsbehörden zu Recht<br />

davon ausgehen können, dass dieser Beweise vernichten oder Zeugen,<br />

Mitbeschuldigte oder Sachverständige beeinflussen will.<br />

Der Beschuldigte, der belastende Urk<strong>und</strong>en verbrennt, verdunkelt. Ebenso<br />

verdunkelt, wer ein von ihm gestohlenes Auto ins Ausland verschieben will. Hat<br />

der Haftrichter konkrete Anhaltspunkte - nicht nur theoretische Spekulationen -,<br />

dass der Beschuldigte in Zukunft derartige unlautere Beweisbeeinträchtigungen<br />

vornehmen wird, kann er dies durch Anordnung der Untersuchungshaft<br />

verhindern.<br />

Verdunklung stellt auch<br />

die unzulässige Einflussnahme auf Mitbeschuldigte <strong>und</strong><br />

auf Zeugen dar. Hier ist der Beschuldigte häufig in einem Dilemma: Die bloße<br />

Kontaktaufnahme zu den angeführten Personen ist ihm erlaubt, die Ausübung<br />

von Druck kann zu einem Haftbefehl führen. Der Besuch des Beschuldigten beim<br />

Zeugen <strong>und</strong> die Bitte, sich bei seinen Aussagen korrekt an das Geschehene zu<br />

erinnern, wird nicht selten als Aufforderung missverstanden, der Zeuge möge in<br />

jedem Fall im Sinne des Beschuldigten aussagen. Um Gründen der<br />

Verdunklungsgefahr hier keinen Vorschub zu leisten, ist es schon von daher für<br />

den Beschuldigten häufig empfehlenswert, während des Ermittlungsverfahrens<br />

von Personen Abstand zu halten, die als Zeugen in Betracht kommen.<br />

Der Beschuldigte verdunkelt niemals, wenn er von seinen Prozessrechten<br />

Gebrauch macht. Schweigt er in der Vernehmung oder weigert er sich, die<br />

Namen von Mittätern zu nennen, kann eine Verdunklungsgefahr nicht begründet<br />

werden.<br />

Ist das bisherige Beweisergebnis der Ermittlungsbehörden bereits festgefügt,<br />

kann es unter Umständen durch theoretisch denkbare Beeinträchtigungen des<br />

Beschuldigten nicht mehr erschüttert werden. Ein solches nicht mehr zu<br />

verdunkelndes Ermittlungsergebnis liegt beispielsweise vor, wenn der<br />

Beschuldigte ein umfangreiches <strong>und</strong> glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat.

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