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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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c.) Haftgründe - warum darf ein Tatverdächtiger eingesperrt<br />

werden?<br />

Der Tatverdacht ist oft recht schnell zusammengefügt, insbesondere nach einem<br />

Geständnis des Beschuldigten. Der gesetzliche Weg zu einer Inhaftierung ist<br />

dennoch weit. Nur wenn einer der gesetzlich genau vorgeschriebenen Haftgründe<br />

vorliegt, kann der Haftrichter vom Beschuldigten verlangen, dass er das Ende des<br />

Ermittlungsverfahrens in der Untersuchungshaft abwartet.<br />

Flucht<br />

des Beschuldigten ist ein wichtiger Haftgr<strong>und</strong>. Versteckt sich der<br />

Beschuldigte vor der Polizei, ist er auch für ein späteres Strafverfahren nicht<br />

greifbar. Der Beschuldigte hat durch sein aktives Tun bewiesen, dass er sich dem<br />

Strafverfahren entziehen will.<br />

Nicht jede Abwesenheit ist allerdings Flucht. Macht der Beschuldigte in<br />

Unkenntnis des Ermittlungsverfahrens monatelang Urlaub oder hat er sich aus<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen für das Leben unter Brücken <strong>und</strong> auf Parkbänken<br />

statt in bürgerlichen Wohnungen entschieden, flieht er nicht automatisch vor den<br />

Ermittlungsbehörden. Der Haftgr<strong>und</strong> der Flucht ist erst dann gegeben, wenn der<br />

Haftrichter einen eindeutigen Zusammenhang herstellen kann zwischen dem<br />

laufenden Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> der Abwesenheit des Beschuldigten.<br />

Der häufigste Haftgr<strong>und</strong> ist der der<br />

Fluchtgefahr . Der Haftrichter kann die<br />

Untersuchungshaft anordnen, wenn der Beschuldigte zwar für ihn greifbar ist, bei<br />

Abwägung aller Umstände sich jedoch der Eindruck vermittelt, dass der<br />

Beschuldigte sich demnächst dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Neben<br />

dem dringenden Tatverdacht hat der Haftrichter hier eine weitere Prognose über<br />

eine zukünftige Entwicklung vorzunehmen. Um diese Aufgabe ist er nicht zu<br />

beneiden, denn allein aufgr<strong>und</strong> von Spekulationen über das zu erwartende<br />

Verhalten der beschuldigten Person, die er nicht näher kennt, hat er über Haft<br />

oder Freiheit zu entscheiden. Aufgr<strong>und</strong> aller ihm bekannten Umstände hat er<br />

abzuwägen, ob der Beschuldigte demnächst weglaufen <strong>und</strong> dem Verfahren sich<br />

entziehen wird oder ob er in Kenntnis aller Umstände des Verfahrens sich diesem<br />

stellen wird.

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