Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
c.) Haftgründe - warum darf ein Tatverdächtiger eingesperrt<br />
werden?<br />
Der Tatverdacht ist oft recht schnell zusammengefügt, insbesondere nach einem<br />
Geständnis des Beschuldigten. Der gesetzliche Weg zu einer Inhaftierung ist<br />
dennoch weit. Nur wenn einer der gesetzlich genau vorgeschriebenen Haftgründe<br />
vorliegt, kann der Haftrichter vom Beschuldigten verlangen, dass er das Ende des<br />
Ermittlungsverfahrens in der Untersuchungshaft abwartet.<br />
Flucht<br />
des Beschuldigten ist ein wichtiger Haftgr<strong>und</strong>. Versteckt sich der<br />
Beschuldigte vor der Polizei, ist er auch für ein späteres Strafverfahren nicht<br />
greifbar. Der Beschuldigte hat durch sein aktives Tun bewiesen, dass er sich dem<br />
Strafverfahren entziehen will.<br />
Nicht jede Abwesenheit ist allerdings Flucht. Macht der Beschuldigte in<br />
Unkenntnis des Ermittlungsverfahrens monatelang Urlaub oder hat er sich aus<br />
gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen für das Leben unter Brücken <strong>und</strong> auf Parkbänken<br />
statt in bürgerlichen Wohnungen entschieden, flieht er nicht automatisch vor den<br />
Ermittlungsbehörden. Der Haftgr<strong>und</strong> der Flucht ist erst dann gegeben, wenn der<br />
Haftrichter einen eindeutigen Zusammenhang herstellen kann zwischen dem<br />
laufenden Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> der Abwesenheit des Beschuldigten.<br />
Der häufigste Haftgr<strong>und</strong> ist der der<br />
Fluchtgefahr . Der Haftrichter kann die<br />
Untersuchungshaft anordnen, wenn der Beschuldigte zwar für ihn greifbar ist, bei<br />
Abwägung aller Umstände sich jedoch der Eindruck vermittelt, dass der<br />
Beschuldigte sich demnächst dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Neben<br />
dem dringenden Tatverdacht hat der Haftrichter hier eine weitere Prognose über<br />
eine zukünftige Entwicklung vorzunehmen. Um diese Aufgabe ist er nicht zu<br />
beneiden, denn allein aufgr<strong>und</strong> von Spekulationen über das zu erwartende<br />
Verhalten der beschuldigten Person, die er nicht näher kennt, hat er über Haft<br />
oder Freiheit zu entscheiden. Aufgr<strong>und</strong> aller ihm bekannten Umstände hat er<br />
abzuwägen, ob der Beschuldigte demnächst weglaufen <strong>und</strong> dem Verfahren sich<br />
entziehen wird oder ob er in Kenntnis aller Umstände des Verfahrens sich diesem<br />
stellen wird.