Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
ereits eine erhebliche "Strafe". Bei der Untersuchungshaft handelt es sich jedoch nicht um eine vorweggenommene Strafe , sie hat stets nur den einen Zweck der Sicherung des späteren gerichtlichen Strafverfahrens. Eine vorweggenommene Bestrafung würde dem Prinzip der Unschuldsvermutung widersprechen. Das Entsetzen der öffentlichen Meinung darüber, dass unmittelbar nach einem Verbrechen der Täter sich nach wie vor auf freiem Fuß befindet, ist unberechtigt. Steht für die Ermittlungsbehörden fest, dass dieser Täter sich dem späteren Strafverfahren stellen wird und nicht die Gefahr einer Tatwiederholung droht, besteht zu seiner vorläufigen Verhaftung keinerlei Veranlassung. Untersuchungshaft bedeutet Einsperren des Beschuldigten in ein Gefängnis. Nach Abschaffung der Todesstrafe ist diese Freiheitsbeschränkung der extremste Eingriff, den sich der Staat in die Rechte seiner Bürger vorbehält. Dass über einen solchen Eingriff nicht die Ermittlungsbehörden allein entscheiden können, ist selbstverständlich. Die Missbrauchsgefahr wäre zu groß, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft sowohl für den Gang der Ermittlungen als auch für die Entscheidung bei Zwangsmaßnahmen allein verantwortlich wären. Eine Selbstbedienung der Polizei besteht nicht. Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten unterliegen dem sogenannten Richtervorbehalt. Das heißt: Nicht die dem Ermittlungserfolg verpflichteten Behörden, sondern allein ein unabhängiger Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung. Die Strafprozessordnung weist die besonderen Ermittlungsrichter Zuständigkeit einem beim Amtsgericht zu. Dieser Richter wird regelmäßig nicht von allein tätig, da er das Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit einer Verhaftung zumeist gar nicht kennt. Verantwortlich für das gesamte Ermittlungsverfahren bleibt nach wie vor die Staatsanwaltschaft. Für den Fall, dass sie die Verhaftung eines Beschuldigten für notwendig erachtet, hat sie bei dem zuständigen Amtsrichter einen Antrag zu stellen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlässt der Richter den Haftbefehl.
.) Dringender Tatverdacht - wann darf sich der Richter der Schuld des Täters sicher sein? Eine der beiden Voraussetzungen, die bei Erlass eines Haftbefehls immer vorliegen müssen, ist der dringende Tatverdacht. Nicht ausreichend für eine Untersuchungshaft ist damit die vage Vermutung, dass es sich bei dem Beschuldigten möglicherweise um den Täter handelt. Es reichen weder schwache Indizien noch möglicherweise eine sehr unsichere Täterbeschreibung eines Zeugen aus. Die Beweis- und Verdachtslage muss schon wesentlich belastender sein. Das gesamte bisherige Ermittlungsergebnis muss bereits ein recht fest gefügtes Bild ergeben, das eindeutig auf den Beschuldigten als Täter hindeutet. Die Juristen sprechen davon, dass das Ermittlungsergebnis eine Wahrscheinlichkeit hohe dafür erkennen lässt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Wie auch immer man den dringenden Tatverdacht beschreiben will, es verbleibt für den entscheidenden Richter stets ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum . Die Einschätzung der Täterschaft des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann immer nur vorläufig sein. Dem zuständigen Haftrichter stehen dabei zumeist noch weniger Beweismittel zur Verfügung als später dem Strafgericht in der eigentlichen Hauptverhandlung. Unter Umständen hat der Haftrichter wenige Stunden oder Tage nach der Tat über den dringenden Tatverdacht zu entscheiden, wenn lediglich vorläufige Berichte von Polizeibeamten, unvollständige Zeugenaussagen oder grobe Einschätzungen von Sachverständigen in der Akte vorliegen. Dem Haftrichter ist es erlaubt, bei seiner Einschätzung auf die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei Rücksicht zu nehmen. Er kann sich zur Bejahung des dringenden Tatverdachts zu Beginn des Ermittlungsverfahrens mit sehr viel weniger Beweismitteln zufrieden geben, als er dies nach ausgiebiger monatelanger Ermittlungstätigkeit tun wird.
- Seite 1 und 2: I. KAPITEL DER STRAFPROZESS - EINE
- Seite 3 und 4: V. KAPITEL DER VERLETZTE DER STRAFT
- Seite 5 und 6: XII. KAPITEL DAS URTEIL 11 Seiten X
- Seite 7 und 8: Eingriff der Staatsgewalt in sein L
- Seite 9 und 10: unkomplizierter Vorgang. Bei näher
- Seite 11 und 12: 2. Kapitel: Der Beschuldigte im Erm
- Seite 13 und 14: Polizeistunde in Gaststätten über
- Seite 15 und 16: "Verdunkelungsgefahr", beweist dies
- Seite 17 und 18: möglicherweise schon die Motivatio
- Seite 19 und 20: machen will, kann er ohne rechtlich
- Seite 21 und 22: gerichtlichen Prozess reden - oder
- Seite 23 und 24: Rechtsprechung als heimtückisch be
- Seite 25 und 26: später in einer gerichtlichen Haup
- Seite 27 und 28: "Auf diese Beleidigung haben Sie do
- Seite 29 und 30: Beschuldigten trotz Verletzung oder
- Seite 31 und 32: Beweismittel vernichten könnte. Es
- Seite 33 und 34: angebrüllt hat und er in einem Ref
- Seite 35: vorzunehmen, handschriftliche Verbe
- Seite 39 und 40: Gegen eine Flucht sprechen die sozi
- Seite 41 und 42: Allein dies ist der legitime Hinter
- Seite 43 und 44: Ausgestattet mit diesem Haftbefehl
- Seite 45 und 46: ihre Ansicht und liegt plötzlich k
- Seite 47 und 48: In allen diesen Fällen kann der Ha
- Seite 49 und 50: ist. Das kann sehr lange dauern. Da
- Seite 51 und 52: Ist er auf freiem Fuß und wird er
- Seite 53 und 54: gegen seinen Willen seine Wohnung b
- Seite 55 und 56: Eine durchwühlte Wohnung als Ergeb
- Seite 57 und 58: den Grund der Durchsuchung sowie di
- Seite 59 und 60: Oberlandesgericht stellen kann. Die
- Seite 61 und 62: Beschlagnahmefähig sind auch die T
- Seite 63 und 64: a.) Die körperliche Untersuchung S
- Seite 65 und 66: dann solange zu warten, bis über d
- Seite 67 und 68: Die Anordnung der Blutprobe darf di
- Seite 69 und 70: Diese Entziehung ist eine vorläufi
- Seite 71 und 72: Das Gesetz erlaubt es den Ermittlun
- Seite 73 und 74: 3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürge
- Seite 75 und 76: jedem Fall Beamten einlegen. Dienst
- Seite 77 und 78: Findet die Polizei einen von ihr ge
- Seite 79 und 80: 4.) Körperliche Untersuchungen Ein
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
.) Dringender Tatverdacht - wann darf sich der Richter der Schuld des<br />
Täters sicher sein?<br />
Eine der beiden Voraussetzungen, die bei Erlass eines Haftbefehls immer<br />
vorliegen müssen, ist der dringende Tatverdacht.<br />
Nicht ausreichend für eine Untersuchungshaft ist damit die vage Vermutung, dass<br />
es sich bei dem Beschuldigten möglicherweise um den Täter handelt. Es reichen<br />
weder schwache Indizien noch möglicherweise eine sehr unsichere<br />
Täterbeschreibung eines Zeugen aus. Die Beweis- <strong>und</strong> Verdachtslage muss<br />
schon wesentlich belastender sein.<br />
Das gesamte bisherige Ermittlungsergebnis muss bereits ein recht fest gefügtes<br />
Bild ergeben, das eindeutig auf den Beschuldigten als Täter hindeutet.<br />
Die Juristen sprechen davon, dass das Ermittlungsergebnis eine<br />
Wahrscheinlichkeit<br />
hohe<br />
dafür erkennen lässt, dass der Beschuldigte die ihm<br />
vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Wie auch immer man den<br />
dringenden Tatverdacht beschreiben will, es verbleibt für den entscheidenden<br />
Richter stets ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum . Die Einschätzung der<br />
Täterschaft des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann immer nur vorläufig<br />
sein. Dem zuständigen Haftrichter stehen dabei zumeist noch weniger<br />
Beweismittel zur Verfügung als später dem Strafgericht in der eigentlichen<br />
Hauptverhandlung. Unter Umständen hat der Haftrichter wenige St<strong>und</strong>en oder<br />
Tage nach der Tat über den dringenden Tatverdacht zu entscheiden, wenn<br />
lediglich vorläufige Berichte von Polizeibeamten, unvollständige Zeugenaussagen<br />
oder grobe Einschätzungen von Sachverständigen in der Akte vorliegen.<br />
Dem Haftrichter ist es erlaubt, bei seiner Einschätzung auf die<br />
Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei Rücksicht zu nehmen. Er kann sich zur<br />
Bejahung des dringenden Tatverdachts zu Beginn des Ermittlungsverfahrens mit<br />
sehr viel weniger Beweismitteln zufrieden geben, als er dies nach ausgiebiger<br />
monatelanger Ermittlungstätigkeit tun wird.