Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

strafverteidigerbuero.de
von strafverteidigerbuero.de Mehr von diesem Publisher
28.10.2013 Aufrufe

ereits eine erhebliche "Strafe". Bei der Untersuchungshaft handelt es sich jedoch nicht um eine vorweggenommene Strafe , sie hat stets nur den einen Zweck der Sicherung des späteren gerichtlichen Strafverfahrens. Eine vorweggenommene Bestrafung würde dem Prinzip der Unschuldsvermutung widersprechen. Das Entsetzen der öffentlichen Meinung darüber, dass unmittelbar nach einem Verbrechen der Täter sich nach wie vor auf freiem Fuß befindet, ist unberechtigt. Steht für die Ermittlungsbehörden fest, dass dieser Täter sich dem späteren Strafverfahren stellen wird und nicht die Gefahr einer Tatwiederholung droht, besteht zu seiner vorläufigen Verhaftung keinerlei Veranlassung. Untersuchungshaft bedeutet Einsperren des Beschuldigten in ein Gefängnis. Nach Abschaffung der Todesstrafe ist diese Freiheitsbeschränkung der extremste Eingriff, den sich der Staat in die Rechte seiner Bürger vorbehält. Dass über einen solchen Eingriff nicht die Ermittlungsbehörden allein entscheiden können, ist selbstverständlich. Die Missbrauchsgefahr wäre zu groß, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft sowohl für den Gang der Ermittlungen als auch für die Entscheidung bei Zwangsmaßnahmen allein verantwortlich wären. Eine Selbstbedienung der Polizei besteht nicht. Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten unterliegen dem sogenannten Richtervorbehalt. Das heißt: Nicht die dem Ermittlungserfolg verpflichteten Behörden, sondern allein ein unabhängiger Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung. Die Strafprozessordnung weist die besonderen Ermittlungsrichter Zuständigkeit einem beim Amtsgericht zu. Dieser Richter wird regelmäßig nicht von allein tätig, da er das Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit einer Verhaftung zumeist gar nicht kennt. Verantwortlich für das gesamte Ermittlungsverfahren bleibt nach wie vor die Staatsanwaltschaft. Für den Fall, dass sie die Verhaftung eines Beschuldigten für notwendig erachtet, hat sie bei dem zuständigen Amtsrichter einen Antrag zu stellen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlässt der Richter den Haftbefehl.

.) Dringender Tatverdacht - wann darf sich der Richter der Schuld des Täters sicher sein? Eine der beiden Voraussetzungen, die bei Erlass eines Haftbefehls immer vorliegen müssen, ist der dringende Tatverdacht. Nicht ausreichend für eine Untersuchungshaft ist damit die vage Vermutung, dass es sich bei dem Beschuldigten möglicherweise um den Täter handelt. Es reichen weder schwache Indizien noch möglicherweise eine sehr unsichere Täterbeschreibung eines Zeugen aus. Die Beweis- und Verdachtslage muss schon wesentlich belastender sein. Das gesamte bisherige Ermittlungsergebnis muss bereits ein recht fest gefügtes Bild ergeben, das eindeutig auf den Beschuldigten als Täter hindeutet. Die Juristen sprechen davon, dass das Ermittlungsergebnis eine Wahrscheinlichkeit hohe dafür erkennen lässt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Wie auch immer man den dringenden Tatverdacht beschreiben will, es verbleibt für den entscheidenden Richter stets ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum . Die Einschätzung der Täterschaft des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann immer nur vorläufig sein. Dem zuständigen Haftrichter stehen dabei zumeist noch weniger Beweismittel zur Verfügung als später dem Strafgericht in der eigentlichen Hauptverhandlung. Unter Umständen hat der Haftrichter wenige Stunden oder Tage nach der Tat über den dringenden Tatverdacht zu entscheiden, wenn lediglich vorläufige Berichte von Polizeibeamten, unvollständige Zeugenaussagen oder grobe Einschätzungen von Sachverständigen in der Akte vorliegen. Dem Haftrichter ist es erlaubt, bei seiner Einschätzung auf die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei Rücksicht zu nehmen. Er kann sich zur Bejahung des dringenden Tatverdachts zu Beginn des Ermittlungsverfahrens mit sehr viel weniger Beweismitteln zufrieden geben, als er dies nach ausgiebiger monatelanger Ermittlungstätigkeit tun wird.

.) Dringender Tatverdacht - wann darf sich der Richter der Schuld des<br />

Täters sicher sein?<br />

Eine der beiden Voraussetzungen, die bei Erlass eines Haftbefehls immer<br />

vorliegen müssen, ist der dringende Tatverdacht.<br />

Nicht ausreichend für eine Untersuchungshaft ist damit die vage Vermutung, dass<br />

es sich bei dem Beschuldigten möglicherweise um den Täter handelt. Es reichen<br />

weder schwache Indizien noch möglicherweise eine sehr unsichere<br />

Täterbeschreibung eines Zeugen aus. Die Beweis- <strong>und</strong> Verdachtslage muss<br />

schon wesentlich belastender sein.<br />

Das gesamte bisherige Ermittlungsergebnis muss bereits ein recht fest gefügtes<br />

Bild ergeben, das eindeutig auf den Beschuldigten als Täter hindeutet.<br />

Die Juristen sprechen davon, dass das Ermittlungsergebnis eine<br />

Wahrscheinlichkeit<br />

hohe<br />

dafür erkennen lässt, dass der Beschuldigte die ihm<br />

vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Wie auch immer man den<br />

dringenden Tatverdacht beschreiben will, es verbleibt für den entscheidenden<br />

Richter stets ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum . Die Einschätzung der<br />

Täterschaft des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann immer nur vorläufig<br />

sein. Dem zuständigen Haftrichter stehen dabei zumeist noch weniger<br />

Beweismittel zur Verfügung als später dem Strafgericht in der eigentlichen<br />

Hauptverhandlung. Unter Umständen hat der Haftrichter wenige St<strong>und</strong>en oder<br />

Tage nach der Tat über den dringenden Tatverdacht zu entscheiden, wenn<br />

lediglich vorläufige Berichte von Polizeibeamten, unvollständige Zeugenaussagen<br />

oder grobe Einschätzungen von Sachverständigen in der Akte vorliegen.<br />

Dem Haftrichter ist es erlaubt, bei seiner Einschätzung auf die<br />

Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei Rücksicht zu nehmen. Er kann sich zur<br />

Bejahung des dringenden Tatverdachts zu Beginn des Ermittlungsverfahrens mit<br />

sehr viel weniger Beweismitteln zufrieden geben, als er dies nach ausgiebiger<br />

monatelanger Ermittlungstätigkeit tun wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!