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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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ereits eine erhebliche "Strafe". Bei der Untersuchungshaft handelt es sich<br />

jedoch<br />

nicht um eine<br />

vorweggenommene Strafe , sie hat stets nur den einen<br />

Zweck der Sicherung des späteren gerichtlichen Strafverfahrens. Eine<br />

vorweggenommene Bestrafung würde dem Prinzip der Unschuldsvermutung<br />

widersprechen. Das Entsetzen der öffentlichen Meinung darüber, dass<br />

unmittelbar nach einem Verbrechen der Täter sich nach wie vor auf freiem Fuß<br />

befindet, ist unberechtigt. Steht für die Ermittlungsbehörden fest, dass dieser<br />

Täter sich dem späteren Strafverfahren stellen wird <strong>und</strong> nicht die Gefahr einer<br />

Tatwiederholung droht, besteht zu seiner vorläufigen Verhaftung keinerlei<br />

Veranlassung.<br />

Untersuchungshaft bedeutet Einsperren des Beschuldigten in ein Gefängnis.<br />

Nach Abschaffung der Todesstrafe ist diese Freiheitsbeschränkung der extremste<br />

Eingriff, den sich der Staat in die Rechte seiner Bürger vorbehält. Dass über<br />

einen solchen Eingriff nicht die Ermittlungsbehörden allein entscheiden können,<br />

ist selbstverständlich. Die Missbrauchsgefahr wäre zu groß, wenn Polizei <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaft sowohl für den Gang der Ermittlungen als auch für die<br />

Entscheidung bei Zwangsmaßnahmen allein verantwortlich wären. Eine<br />

Selbstbedienung der Polizei besteht nicht. Eingriffe in Gr<strong>und</strong>rechte des<br />

Beschuldigten unterliegen dem sogenannten Richtervorbehalt. Das heißt: Nicht<br />

die dem Ermittlungserfolg verpflichteten Behörden, sondern allein ein<br />

unabhängiger Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der<br />

Freiheitsentziehung. Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung weist die<br />

besonderen<br />

Ermittlungsrichter<br />

Zuständigkeit<br />

einem<br />

beim Amtsgericht zu. Dieser Richter wird<br />

regelmäßig nicht von allein tätig, da er das Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> die<br />

Notwendigkeit einer Verhaftung zumeist gar nicht kennt. Verantwortlich für das<br />

gesamte Ermittlungsverfahren bleibt nach wie vor die Staatsanwaltschaft. Für den<br />

Fall, dass sie die Verhaftung eines Beschuldigten für notwendig erachtet, hat sie<br />

bei dem zuständigen Amtsrichter einen Antrag zu stellen. Bei Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen erlässt der Richter den Haftbefehl.

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