Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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ereits eine erhebliche "Strafe". Bei der Untersuchungshaft handelt es sich<br />
jedoch<br />
nicht um eine<br />
vorweggenommene Strafe , sie hat stets nur den einen<br />
Zweck der Sicherung des späteren gerichtlichen Strafverfahrens. Eine<br />
vorweggenommene Bestrafung würde dem Prinzip der Unschuldsvermutung<br />
widersprechen. Das Entsetzen der öffentlichen Meinung darüber, dass<br />
unmittelbar nach einem Verbrechen der Täter sich nach wie vor auf freiem Fuß<br />
befindet, ist unberechtigt. Steht für die Ermittlungsbehörden fest, dass dieser<br />
Täter sich dem späteren Strafverfahren stellen wird <strong>und</strong> nicht die Gefahr einer<br />
Tatwiederholung droht, besteht zu seiner vorläufigen Verhaftung keinerlei<br />
Veranlassung.<br />
Untersuchungshaft bedeutet Einsperren des Beschuldigten in ein Gefängnis.<br />
Nach Abschaffung der Todesstrafe ist diese Freiheitsbeschränkung der extremste<br />
Eingriff, den sich der Staat in die Rechte seiner Bürger vorbehält. Dass über<br />
einen solchen Eingriff nicht die Ermittlungsbehörden allein entscheiden können,<br />
ist selbstverständlich. Die Missbrauchsgefahr wäre zu groß, wenn Polizei <strong>und</strong><br />
Staatsanwaltschaft sowohl für den Gang der Ermittlungen als auch für die<br />
Entscheidung bei Zwangsmaßnahmen allein verantwortlich wären. Eine<br />
Selbstbedienung der Polizei besteht nicht. Eingriffe in Gr<strong>und</strong>rechte des<br />
Beschuldigten unterliegen dem sogenannten Richtervorbehalt. Das heißt: Nicht<br />
die dem Ermittlungserfolg verpflichteten Behörden, sondern allein ein<br />
unabhängiger Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der<br />
Freiheitsentziehung. Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung weist die<br />
besonderen<br />
Ermittlungsrichter<br />
Zuständigkeit<br />
einem<br />
beim Amtsgericht zu. Dieser Richter wird<br />
regelmäßig nicht von allein tätig, da er das Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> die<br />
Notwendigkeit einer Verhaftung zumeist gar nicht kennt. Verantwortlich für das<br />
gesamte Ermittlungsverfahren bleibt nach wie vor die Staatsanwaltschaft. Für den<br />
Fall, dass sie die Verhaftung eines Beschuldigten für notwendig erachtet, hat sie<br />
bei dem zuständigen Amtsrichter einen Antrag zu stellen. Bei Vorliegen der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen erlässt der Richter den Haftbefehl.