Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Deutschland nur graue Theorie. Auch die Aufnahme mittels Tonbandes könnte die beschriebenen Nachteile vermeiden. Seltener wird mittlerweile in der polizeilichen Praxis eine Tonbandaufnahme eingesetzt. Auch deren Wert ist allerdings fraglich, da die Tonbänder meist nicht ununterbrochen mitlaufen, sondern häufig nur zum Diktat bestimmter Vernehmungsteile durch den Vernehmenden eingeschaltet werden. Darüber hinaus werden die Bänder regelmäßig nach Abschrift vernichtet. Wie in dem obigen Beispiel gezeigt, bevorzugen die meisten Vernehmenden für ihren Bericht die "Ich-Form" . Das legt beim späteren Leser den Eindruck nahe, als habe der Beschuldigte tatsächlich die Angaben in der Form gemacht, wie sie protokolliert worden sind. Schon damit verfälscht das Protokoll zumindest die Vernehmungsatmosphäre. Darüber hinaus liest sich häufig ein zusammenhängender Bericht, ohne dass im Protokoll deutlich wird, welcher Teil das Ergebnis eines Frage-Antwort-Spiels gewesen. Noch weitergehend: Der Polizei ist es sogar erlaubt, vor der eigentlichen Protokollierung ein sogenanntes Vorgespräch mit dem Beschuldigten zu führen. Dies ist schon Teil der Vernehmung, muss also nach der Belehrung erfolgen. Der Inhalt dieses Vorgesprächs soll allerdings nicht protokolliert werden, sondern dient allein der angeblichen zukünftigen Strukturierung des Vernehmungsverlaufs. Vieles was der Beschuldigte in diesem Vorgespräch für wichtig hält, geht möglicherweise bei der sehr viel später stattfindenden Protokollierung verloren. Vieles, was der Beschuldigte im Vorgespräch sagt, aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht unbedingt in dieser Form wiederholen will, findet sich dennoch als seine Formulierung im Protokoll. Häufig sind Pausen oder andere Dinge hinsichtlich des äußeren Ablaufs der Verhandlung ebenfalls nicht protokolliert. So kann das Ergebnis eines mehrstündigen Vernehmungsgesprächs auf zwei knappen Seiten zusammengefasst sein, der Kern der Aussage - jedenfalls aus Sicht des Vernehmenden. Um sich nicht später vor Gericht durch unglückliche Formulierungen binden zu lassen, ist eine abschließende Kontrolle für den Beschuldigten von großer Bedeutung. Zumeist wird er mit einem Schreibgerät bewaffnet, damit er das Protokoll unterschreibe und damit die Aussage zu seiner eigenen mache. Diese "Waffe" sollte der Beschuldigte hemmungslos dazu nutzen, im Text Streichungen

vorzunehmen, handschriftliche Verbesserungen einzufügen und im Extremfall das Protokoll durchzustreichen und die Unterschrift zu verweigern. 3.) Der Haftbefehl und die Untersuchungshaft a.) Ins Gefängnis ohne Urteil - weshalb darf der Beschuldigte der Freiheit beraubt werden? Der Beschuldigte könnte die Untersuchungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in aller Ruhe abwarten. So unangenehm das Wissen um das Verfahren sein mag, außer bei der Vernehmung berührt es ihn unmittelbar nicht. Er könnte sich auf den Standpunkt stellen, die Ermittlungsbehörden mögen ihre Beweise zusammentragen und über die Erhebung einer Anklage entscheiden. Zur Not werde er sich vor Gericht rechtfertigen. Dem Beschuldigten drohen allerdings schon im Ermittlungsverfahren weitere Nachteile, die das unangenehme Erlebnis einer Vernehmung weit übersteigen. Zwar gilt er nach wie vor bis zum Erlass eines Strafurteils als unschuldig, die Ermittlungsbehörden dürfen jedoch im Ausnahmefall Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergreifen, sofern dies zur Sicherung des Strafverfahrens unabdingbar ist. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein mögliches zukünftiges Strafverfahren ist die Anwesenheit des Beschuldigten selbst sowie das Vorliegen der Beweismittel. Droht ansonsten die Undurchführbarkeit eines späteren Strafverfahrens, darf die Sicherstellung der wichtigsten Person des Verfahrens, des Beschuldigten, angeordnet werden. Ohne Strafurteil findet sich möglicherweise der Beschuldigte der Freiheit beraubt in der Justizvollzugsanstalt wieder, wo er den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten hat. Der Beschuldigte wird aus seinem bisherigen Leben gerissen und erleidet in der Beschränkung seiner Freiheit durch die Untersuchungshaft

vorzunehmen, handschriftliche Verbesserungen einzufügen <strong>und</strong> im Extremfall das<br />

Protokoll durchzustreichen <strong>und</strong> die Unterschrift zu verweigern.<br />

3.) Der Haftbefehl <strong>und</strong> die Untersuchungshaft<br />

a.) Ins Gefängnis ohne Urteil - weshalb darf der Beschuldigte<br />

der Freiheit beraubt werden?<br />

Der Beschuldigte könnte die Untersuchungen der Polizei <strong>und</strong> der<br />

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in aller Ruhe abwarten. So<br />

unangenehm das Wissen um das Verfahren sein mag, außer bei der<br />

Vernehmung berührt es ihn unmittelbar nicht. Er könnte sich auf den Standpunkt<br />

stellen, die Ermittlungsbehörden mögen ihre Beweise zusammentragen <strong>und</strong> über<br />

die Erhebung einer Anklage entscheiden. Zur Not werde er sich vor Gericht<br />

rechtfertigen.<br />

Dem Beschuldigten drohen allerdings schon im Ermittlungsverfahren weitere<br />

Nachteile, die das unangenehme Erlebnis einer Vernehmung weit übersteigen.<br />

Zwar gilt er nach wie vor bis zum Erlass eines Strafurteils als unschuldig, die<br />

Ermittlungsbehörden dürfen jedoch im Ausnahmefall Zwangsmaßnahmen gegen<br />

ihn ergreifen, sofern dies zur Sicherung des Strafverfahrens unabdingbar ist. Eine<br />

der wichtigsten Voraussetzungen für ein mögliches zukünftiges Strafverfahren ist<br />

die Anwesenheit des Beschuldigten selbst sowie das Vorliegen der Beweismittel.<br />

Droht ansonsten die Undurchführbarkeit eines späteren Strafverfahrens, darf die<br />

Sicherstellung der wichtigsten Person des Verfahrens, des Beschuldigten,<br />

angeordnet werden.<br />

Ohne Strafurteil findet sich möglicherweise der Beschuldigte der Freiheit beraubt<br />

in der Justizvollzugsanstalt wieder, wo er den Ausgang des Ermittlungsverfahrens<br />

abzuwarten hat. Der Beschuldigte wird aus seinem bisherigen Leben gerissen<br />

<strong>und</strong> erleidet in der Beschränkung seiner Freiheit durch die Untersuchungshaft

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