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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Beweismittel vernichten könnte. Es liegt keine Verdunklungsgefahr vor, ein<br />

Haftbefehl dürfte richtigerweise nicht erlassen werden.<br />

Nicht selten soll der Beschuldigte durch<br />

Versprechen ungesetzlicher Vorteile in<br />

seinem Mitteilungsbedürfnis bestärkt werden. Geld für ein Geständnis ist sicher<br />

ungesetzlich, aber auch selten. Häufig sind unzulässige Versprechen in der<br />

Haftsituation. Die Behauptung des Polizisten, bei einem Geständnis werde der<br />

Haftbefehl aufgehoben, fällt unter die verbotene Vernehmungsmethode. Denn er<br />

verspricht etwas, worauf er keinen Einfluss hat. Er überschreitet seine<br />

Kompetenz. Zur Aufhebung des Haftbefehls ist allein der Haftrichter zuständig.<br />

Der dürfte allerdings zulässigerweise darauf hinweisen, dass aufgr<strong>und</strong> der<br />

besonderen Verfahrenslage eine Verdunklungsgefahr durch glaubwürdige<br />

Angaben des Beschuldigten beseitigt werden könnte, der Haftbefehl also<br />

wahrscheinlich bei einem Geständnis aufgehoben wird. Wie auch bei der<br />

Täuschung besteht hier bei geschickter Formulierung des Vernehmenden ein<br />

weiter Handlungsspielraum.<br />

Werden vom Beschuldigten Aussagen aufgr<strong>und</strong> verbotener<br />

Vernehmungsmethoden gemacht, sind die Folgen weitreichend. Die Aussage ist<br />

so zu behandeln, als wäre sie niemals gemacht worden. Sie ist schlicht zu<br />

ignorieren, von allen Verfahrenbeteiligten <strong>und</strong> in allen Strafverfahren. Das Gericht<br />

muss überprüfen, ob es auch ohne die Aussage des Beschuldigten genügend<br />

andere Beweismittel hat, um zu einer Verurteilung zu kommen. Gibt es keine<br />

anderen Beweismittel, wird es später den Angeklagten unter Umständen<br />

freisprechen müssen, obwohl dieser aufgr<strong>und</strong> verbotener Vernehmungsmethoden<br />

bei der Polizei ein Geständnis abgelegt hatte.<br />

Es besteht damit ein Verwertungsverbot der Aussage . Dies gilt allerdings nicht in<br />

alle nur denkbare Richtungen. Gesteht der Beschuldigte zum Beispiel aufgr<strong>und</strong><br />

von Folterungen einen Mord, ist diese Aussage unverwertbar. Beschreibt er in der<br />

Aussage das Versteck der noch nicht entdeckten Leiche <strong>und</strong> wird diese von der<br />

Polizei nunmehr gef<strong>und</strong>en, soll die Leiche selbst als Beweismittel durchaus in<br />

einem gerichtlichen Verfahren benutzt werden können. Die Untersuchung der<br />

Leiche selbst kann unter Umständen den Beschuldigten als Täter entlarven.<br />

Diese Beweisführung wäre als Umgehung des Verwertungsverbots in<br />

angelsächsischen Ländern <strong>und</strong>enkbar. Dort gilt die Fernwirkung des

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