Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Beweismittel vernichten könnte. Es liegt keine Verdunklungsgefahr vor, ein<br />
Haftbefehl dürfte richtigerweise nicht erlassen werden.<br />
Nicht selten soll der Beschuldigte durch<br />
Versprechen ungesetzlicher Vorteile in<br />
seinem Mitteilungsbedürfnis bestärkt werden. Geld für ein Geständnis ist sicher<br />
ungesetzlich, aber auch selten. Häufig sind unzulässige Versprechen in der<br />
Haftsituation. Die Behauptung des Polizisten, bei einem Geständnis werde der<br />
Haftbefehl aufgehoben, fällt unter die verbotene Vernehmungsmethode. Denn er<br />
verspricht etwas, worauf er keinen Einfluss hat. Er überschreitet seine<br />
Kompetenz. Zur Aufhebung des Haftbefehls ist allein der Haftrichter zuständig.<br />
Der dürfte allerdings zulässigerweise darauf hinweisen, dass aufgr<strong>und</strong> der<br />
besonderen Verfahrenslage eine Verdunklungsgefahr durch glaubwürdige<br />
Angaben des Beschuldigten beseitigt werden könnte, der Haftbefehl also<br />
wahrscheinlich bei einem Geständnis aufgehoben wird. Wie auch bei der<br />
Täuschung besteht hier bei geschickter Formulierung des Vernehmenden ein<br />
weiter Handlungsspielraum.<br />
Werden vom Beschuldigten Aussagen aufgr<strong>und</strong> verbotener<br />
Vernehmungsmethoden gemacht, sind die Folgen weitreichend. Die Aussage ist<br />
so zu behandeln, als wäre sie niemals gemacht worden. Sie ist schlicht zu<br />
ignorieren, von allen Verfahrenbeteiligten <strong>und</strong> in allen Strafverfahren. Das Gericht<br />
muss überprüfen, ob es auch ohne die Aussage des Beschuldigten genügend<br />
andere Beweismittel hat, um zu einer Verurteilung zu kommen. Gibt es keine<br />
anderen Beweismittel, wird es später den Angeklagten unter Umständen<br />
freisprechen müssen, obwohl dieser aufgr<strong>und</strong> verbotener Vernehmungsmethoden<br />
bei der Polizei ein Geständnis abgelegt hatte.<br />
Es besteht damit ein Verwertungsverbot der Aussage . Dies gilt allerdings nicht in<br />
alle nur denkbare Richtungen. Gesteht der Beschuldigte zum Beispiel aufgr<strong>und</strong><br />
von Folterungen einen Mord, ist diese Aussage unverwertbar. Beschreibt er in der<br />
Aussage das Versteck der noch nicht entdeckten Leiche <strong>und</strong> wird diese von der<br />
Polizei nunmehr gef<strong>und</strong>en, soll die Leiche selbst als Beweismittel durchaus in<br />
einem gerichtlichen Verfahren benutzt werden können. Die Untersuchung der<br />
Leiche selbst kann unter Umständen den Beschuldigten als Täter entlarven.<br />
Diese Beweisführung wäre als Umgehung des Verwertungsverbots in<br />
angelsächsischen Ländern <strong>und</strong>enkbar. Dort gilt die Fernwirkung des