Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Vernehmung vorbereitet, einen Meilenstein setzt auf dem erstrebten Weg zum Geständnis des Beschuldigten. Auch auf die Konfrontation mit Typen muss sich der Beschuldigte zulässigerweise einstellen. Typ "harter Hund" pflegt einen barschen Ton, glaubt dem Beschuldigten nichts und malt ihm in düsteren Farben die Hölle der strafrechtlichen Verurteilung ohne Geständnis aus. Typ "Beichtvater" ist schmerzvoll ergriffen vom Schicksal des Beschuldigten und legt seine ganze Kraft an den Tag, um diesen in seiner Misslichen Lage zu helfen. Als Höhepunkt kriminalistischer Vernehmungstaktik gilt die Kombination beider Typen. Zwei Kriminalbeamte vernehmen. Der "harte Hund" schockt, der "Beichtvater" nimmt später die erwünschten Angaben entgegen. g.) Verbotene Vernehmungsmethoden - was ist der Polizei nicht erlaubt? Diesem taktischen Treiben setzt das Gesetz nur wenige Grenzen. Der Beschuldigte darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichen von Mitteln, Quälerei, Täuschung, Hypnose oder das Versprechen ungesetzlicher Vorteile. Diese Kollektion der verbotenen Vernehmungsmethoden enthält rechtsstaatliche Selbstverständlichkeiten. Angaben, die nach körperlichen Misshandlungen gemacht werden, sind im Prozess nichts wert. Nur die vom Zwang unbeeinflusste Aussage des Beschuldigten kann taugliches Beweismittel sein. Das gebietet nicht nur die Achtung der Menschenwürde, sondern auch die Suche der Strafverfolgungsbehörde nach der Wahrheit. Das Geständnis nach Folter und Hypnose fördert die Aufklärung nicht. Das Prinzip der Folter ist abgeschafft. Dazu gehören auch alle technischen Errungenschaften mit dem selben mittelalterlichen Effekt. Verabreichung von Elektroschocks sind ebenso unzulässig wie Anstrahlen mit grellem Licht, unerträgliche Kälte oder Hitze oder Nahrungsentzug. Das bloße Nichtstun des Vernehmungsbeamten kann auch unzulässige Quälerei sein, wenn er den

Beschuldigten trotz Verletzung oder Krankheit medizinisch unversorgt lässt, wenn er den Heroinsüchtigen in einer Situation belässt, in der dieser unter erheblichen Entzugserscheinungen leidet. Würde der Kripobeamte einen "Schuss" Heroin spendieren, wäre das nicht nur strafbar, sondern auch eine unzulässige Verabreichung von Mitteln, damit eine verbotene Vernehmungsmethode. Er muss unter Umständen ganz auf die Vernehmung verzichten. Spendieren darf er Kaffee, Tee, Cola und Tabak, unter Umständen eine Aspirin. Verboten sind alle hemmungslösenden und einschläfernden Präparate oder Weckmittel. Der Entzug von dringend notwendigem Schlaf ist ebenso verboten. Das Bild des physisch und psychisch gebrochenen Beschuldigten nach zwei Tagen ununterbrochener Vernehmung sollte die grausame Verirrung von diktatorischen Polizeistaaten bleiben. Andererseits gilt es als nicht verboten, wenn der Polizeibeamte die schlichte Bemerkung des Beschuldigten ignoriert, er sei müde. Selbst nächtliche Vernehmungen sind gestattet, da ansonsten Beweismittelverlust drohen könne. Der Beginn einer Vernehmung, nachdem der Beschuldigte dreißig Stunden zuvor keine Schlafgelegenheit hatte, dürfte dagegen nicht mehr erlaubt sein. Was eine verbotene Täuschung ist, lässt sich ungleich schwieriger feststellen. Die bereits geschilderte Schauspielerei von Kripobeamten, die sogar bestimmte Vernehmungsrollen einnehmen, ist sicherlich unaufrichtig und daher eine Täuschung. Unehrlich ist häufig auch die Behauptung des Polizisten, ein ganzer Kerl müsse sich offen zu seiner Tat bekennen (der Polizist selbst würde als Beschuldigter das Schweigen immer vorziehen!). Das ist alles gesetzlich nicht verboten, sondern daher erlaubt. geschickte kriminalistische List . Ein bisschen Täuschung ist Vernünftige Abgrenzungen der erlaubten List von der unerlaubten Täuschung gibt es nicht. Vernehmungstaktik verbleibt oft in einer legalen Grauzone. Eindeutig gesetzeswidrig handelt die Polizei allerdings dann, wenn sie den Beschuldigten mit Ermittlungsergebnissen konfrontiert, die es gar nicht gibt. Die Einleitung einer Vernehmung mit dem unzutreffenden Hinweis, Leugnen sei zwecklos, weil ein Fingerabdruck am Tatort identifiziert worden sei, wird auch von der Kripo nicht

Beschuldigten trotz Verletzung oder Krankheit medizinisch unversorgt lässt, wenn<br />

er den Heroinsüchtigen in einer Situation belässt, in der dieser unter erheblichen<br />

Entzugserscheinungen leidet.<br />

Würde der Kripobeamte einen "Schuss" Heroin spendieren, wäre das nicht nur<br />

strafbar, sondern auch eine unzulässige Verabreichung von Mitteln, damit eine<br />

verbotene Vernehmungsmethode. Er muss unter Umständen ganz auf die<br />

Vernehmung verzichten. Spendieren darf er Kaffee, Tee, Cola <strong>und</strong> Tabak, unter<br />

Umständen eine Aspirin. Verboten sind alle hemmungslösenden <strong>und</strong><br />

einschläfernden Präparate oder Weckmittel.<br />

Der Entzug von dringend notwendigem Schlaf ist ebenso verboten. Das Bild des<br />

physisch <strong>und</strong> psychisch gebrochenen Beschuldigten nach zwei Tagen<br />

ununterbrochener Vernehmung sollte die grausame Verirrung von diktatorischen<br />

Polizeistaaten bleiben. Andererseits gilt es als nicht verboten, wenn der<br />

Polizeibeamte die schlichte Bemerkung des Beschuldigten ignoriert, er sei müde.<br />

Selbst nächtliche Vernehmungen sind gestattet, da ansonsten<br />

Beweismittelverlust drohen könne. Der Beginn einer Vernehmung, nachdem der<br />

Beschuldigte dreißig St<strong>und</strong>en zuvor keine Schlafgelegenheit hatte, dürfte<br />

dagegen nicht mehr erlaubt sein.<br />

Was eine verbotene Täuschung ist, lässt sich ungleich schwieriger feststellen. Die<br />

bereits geschilderte Schauspielerei von Kripobeamten, die sogar bestimmte<br />

Vernehmungsrollen einnehmen, ist sicherlich unaufrichtig <strong>und</strong> daher eine<br />

Täuschung. Unehrlich ist häufig auch die Behauptung des Polizisten, ein ganzer<br />

Kerl müsse sich offen zu seiner Tat bekennen (der Polizist selbst würde als<br />

Beschuldigter das Schweigen immer vorziehen!). Das ist alles gesetzlich nicht<br />

verboten, sondern<br />

daher erlaubt.<br />

geschickte kriminalistische List . Ein bisschen Täuschung ist<br />

Vernünftige Abgrenzungen der erlaubten List von der unerlaubten Täuschung gibt<br />

es nicht. Vernehmungstaktik verbleibt oft in einer legalen Grauzone. Eindeutig<br />

gesetzeswidrig handelt die Polizei allerdings dann, wenn sie den Beschuldigten<br />

mit Ermittlungsergebnissen konfrontiert, die es gar nicht gibt. Die Einleitung einer<br />

Vernehmung mit dem unzutreffenden Hinweis, Leugnen sei zwecklos, weil ein<br />

Fingerabdruck am Tatort identifiziert worden sei, wird auch von der Kripo nicht

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