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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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"Auf diese Beleidigung haben Sie doch bestimmt das Messer gezogen <strong>und</strong> in<br />

blinder Wut sofort zugestochen?" fragt der Kommissar verständnisvoll, obwohl<br />

vom Zustechen im Bericht des Beschuldigten noch keine Rede war. Wer will sich<br />

der mitfühlenden Version des Polizisten schon verschließen? Es ist das<br />

einfachste für den Beschuldigten, mit "ja" zu antworten. Der Vernehmende ist<br />

zufrieden, fragt nicht weiter. Der Beschuldigte ist vielleicht froh, nicht mit<br />

denkbaren belastenderen Varianten des Tatbildes konfrontiert zu werden.<br />

Ist die erwartete Antwort in der Fragestellung erkennbar, drängt sie sich sogar auf<br />

oder lässt keine andere Möglichkeit zu, bindet der Vernehmende den<br />

Beschuldigten in unzulässiger Form. Es bedarf schon überdurchschnittlichen<br />

Durchsetzungsvermögens des Beschuldigten, den Vorgaben in einer solchen<br />

suggestiven Fragestellung<br />

Beschuldigte nicht ausgesetzt werden.<br />

zu widerstehen. Einem solchen Druck darf der<br />

Im angeführten Beispiel waren die Vorgaben noch relativ leicht erkennbar.<br />

Schwieriger zu durchschauen sind die durch Sprache versteckten Vorgaben in<br />

der Frage. Der Beschuldigte einer Unfallflucht wird z.B. zu seinen<br />

Wahrnehmungen hinsichtlich der Kollision seines Autos mit einem anderen<br />

Kraftfahrzeug gefragt. "Haben Sie bemerkt, wie sich die beiden Autos berührten?"<br />

wäre eine mögliche Fragestellung. Diese lässt dem Beschuldigten die Darstellung<br />

offen, von dem Unfall selbst nichts gehört zu haben <strong>und</strong> daher weitergefahren zu<br />

sein. "Wie haben Sie reagiert, als die beiden Autos zusammenkrachten?" lässt<br />

dem Beschuldigten diese Chance nicht. Will er die Frage ohne einen logischen<br />

Bruch beantworten, kann er allenfalls schildern, wie kopflos er war, <strong>und</strong> dass er<br />

dachte, es sei vielleicht alles nicht so schlimm. Dass er den Unfall bemerkt hat, ist<br />

schon nach der Fragestellung selbstverständlich; denn ein Zusammenkrachen ist<br />

laut <strong>und</strong> wird von jedermann gehört. Will der Beschuldigte dem Vernehmenden<br />

aber klar machen, dass er wirklich nichts gehört hat, muss er zunächst gegen die<br />

Fragestellung ankämpfen.<br />

Das Vorgehen des Vernehmenden wäre unfair, aber nicht verboten . Viele solcher<br />

Fragestellungen werden allein dem Rahmen der<br />

zulässigen Kriminaltaktik<br />

zugeordnet. Der Fragesteller gilt als geschickt, der auf diese Weise den<br />

Beschuldigten bindet, spätere Widersprüche schon in einer frühen Phase der

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