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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Fühlt sich der Angeklagte durch das Strafurteil gerade in den Rechten verletzt,<br />

die die Konvention garantiert, kann er den Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte in Straßburg anrufen, der eine für den Angeklagten günstige<br />

Entscheidung treffen kann, nach der sich die deutschen Behörden <strong>und</strong> Gerichte<br />

zu richten haben. Damit sieht die Konvention eine in der Welt einzigartige<br />

Individualbeschwerde vor, mit der sich der betroffene Bürger selbst – innerhalb<br />

einer Frist von 6 Monaten – an ein internationales Gericht wenden kann.<br />

Sind alle Bemühungen des Angeklagten erfolglos, verbleibt allein der<br />

Gnadenweg . Es ist dem B<strong>und</strong>espräsidenten <strong>und</strong> den Ministerpräsidenten der<br />

Länder vorbehalten, ausnahmsweise in Extremfällen Gnade vor Recht ergehen<br />

zu lassen <strong>und</strong> eine Strafe auszusetzen. Dieses Recht ist durch<br />

Gnadenordnungen mittlerweile gut organisiert. Bei jedem Landgericht befindet<br />

sich ein sogenannter Gnadenbeauftragter, bei dem der Angeklagte sein Anliegen<br />

formlos vortragen kann.

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