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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Bis zur Wiederholung der Hauptverhandlung ist es jedoch ein langer <strong>und</strong> steiniger<br />

Weg. Die Rechtsprechung ist bei solchen Anträgen regelmäßig sehr skeptisch<br />

<strong>und</strong> beschränkt die Wiederaufnahme auf die extremen glasklaren Fälle.<br />

4.) Was kann der Angeklagte noch gegen ein rechtskräftiges<br />

Urteil unternehmen?<br />

Das <strong>Strafprozess</strong>recht sieht weitere Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr vor.<br />

Theoretisch bestehen jedoch noch weitere rechtliche Möglichkeiten, um ein Urteil<br />

anzugreifen.<br />

Liegt nach Ansicht des Angeklagten der Fehler des Urteils gerade darin, dass<br />

nicht nur bestimmte Formvorschriften durch das Urteil verletzt worden sind,<br />

sondern er vielmehr in seinen Gr<strong>und</strong>rechten unzulässigerweise beeinträchtigt<br />

wurde, kann er – innerhalb einer Frist von einem Monat -<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

erheben. Es ist nicht selten, dass das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in Karlsruhe sich der Strafurteile annimmt. Gerade das<br />

Strafverfahren enthält zahlreiche auch in der Verfassung verbürgte Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

die möglicherweise selbst vom B<strong>und</strong>esgerichtshof in der Revision nicht<br />

ausreichend beachtet worden sind. Hat der Angeklagte den normalen Rechtsweg<br />

ausgeschöpft, hat er hier einen der letzten erfolgversprechenden Möglichkeiten,<br />

das Strafurteil doch noch zum Wanken zu bringen. Ohne einen Anwalt sollte er<br />

allerdings diesen schwierigen Weg nicht beschreiten.<br />

Ist selbst der Weg nach Karlsruhe erfolglos gewesen, verbleibt eine allerletzte<br />

Möglichkeit. Gerade die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren haben<br />

zahlreiche Staaten in der<br />

Menschenrechtskonvention<br />

verankert. Dieser<br />

Konvention ist auch die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland beigetreten. Diese<br />

Konvention gilt damit als verbindliches Recht wie ein Gesetz. Wichtige<br />

rechtsstaatliche Dinge sind in dieser Konvention geregelt, die in dieser Form<br />

ausdrücklich in deutschen Gesetzen nicht formuliert sind, wie beispielsweise die<br />

Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten, die Garantie einer wirksamen<br />

Verteidigung oder das Verbot entwürdigender Strafen oder Behandlungen.

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