Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
werden. Die Verhandlung ist dann allerdings sehr kurz. Es wird lediglich<br />
festgestellt, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen <strong>und</strong> nicht erschienen<br />
ist. Konsequenz: Die Berufung wird verworfen, ohne dass sich das Gericht die<br />
Mühe macht, die anwesenden Zeugen nochmals zu hören.<br />
Gegen diese Verwerfung kann der Angeklagte nur durch einen neuen<br />
Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche protestieren. In diesem Antrag<br />
muss er darlegen, dass sein Fehlen in der Hauptverhandlung nicht auf sein<br />
Verschulden zurückzuführen ist.<br />
Eine komplette Wiederholung der Hauptverhandlung wird vermieden, wenn die<br />
Berufung beschränkt<br />
wird. So kann z.B. der Angeklagte mit der Verurteilung<br />
wegen Diebstahls durchaus einverstanden sein, ihm erscheint lediglich die Strafe<br />
von einem Jahr als zu hoch. Er kann dann die Berufung auf das Strafmaß<br />
beschränken. Eine andere Möglichkeit: Der Angeklagte ist wegen zweier<br />
verschiedener Straftaten in einem Urteil verurteilt worden. Will er lediglich die<br />
Verurteilung wegen einer der beiden Taten angreifen, kann er die Berufung<br />
hierauf beschränken. Die Beschränkung kann er bereits bei Berufungseinlegung<br />
aber auch erst später in der Hauptverhandlung erklären.<br />
Der Berufungsrichter wird eine solche Erklärung fördern, da die Beschränkung<br />
den Umfang der Berufungsverhandlung vermindert <strong>und</strong> ihm letztendlich Arbeit<br />
erspart. Der Angeklagte sollte bedenken, dass ihm eine derartige Beschränkung -<br />
bis auf eine häufig zweitrangige Kostenfrage - kaum Vorteile bringt. Auch wenn<br />
ihn nur die Höhe der Strafe stört, so kann er beispielsweise eine niedrigere Strafe<br />
dem Berufungsrichter nur verständlich machen, wenn sich dieser auch ein<br />
entsprechendes Bild vom Tathergang machen kann. Diesen Tathergang - zum<br />
Beispiel den Diebstahl - untersucht aber der Berufungsrichter nicht mehr, wenn<br />
die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist. Der Berufungsrichter geht dann<br />
einfach von dem Tathergang aus, den der Amtsrichter in seinem Urteil festgestellt<br />
hat.<br />
Wird Berufung in vollem Umfang durchgeführt, ist die Hauptverhandlung genauso<br />
umfangreich wie die der ersten Instanz. Es gelten dieselben Regeln. Die Richter<br />
können ihrer Urteilsfindung nur das zugr<strong>und</strong>e legen, was sie in ihrer, also der<br />
Berufungshauptverhandlung gesehen <strong>und</strong> gehört haben. Alle notwendigen