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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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werden. Die Verhandlung ist dann allerdings sehr kurz. Es wird lediglich<br />

festgestellt, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen <strong>und</strong> nicht erschienen<br />

ist. Konsequenz: Die Berufung wird verworfen, ohne dass sich das Gericht die<br />

Mühe macht, die anwesenden Zeugen nochmals zu hören.<br />

Gegen diese Verwerfung kann der Angeklagte nur durch einen neuen<br />

Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche protestieren. In diesem Antrag<br />

muss er darlegen, dass sein Fehlen in der Hauptverhandlung nicht auf sein<br />

Verschulden zurückzuführen ist.<br />

Eine komplette Wiederholung der Hauptverhandlung wird vermieden, wenn die<br />

Berufung beschränkt<br />

wird. So kann z.B. der Angeklagte mit der Verurteilung<br />

wegen Diebstahls durchaus einverstanden sein, ihm erscheint lediglich die Strafe<br />

von einem Jahr als zu hoch. Er kann dann die Berufung auf das Strafmaß<br />

beschränken. Eine andere Möglichkeit: Der Angeklagte ist wegen zweier<br />

verschiedener Straftaten in einem Urteil verurteilt worden. Will er lediglich die<br />

Verurteilung wegen einer der beiden Taten angreifen, kann er die Berufung<br />

hierauf beschränken. Die Beschränkung kann er bereits bei Berufungseinlegung<br />

aber auch erst später in der Hauptverhandlung erklären.<br />

Der Berufungsrichter wird eine solche Erklärung fördern, da die Beschränkung<br />

den Umfang der Berufungsverhandlung vermindert <strong>und</strong> ihm letztendlich Arbeit<br />

erspart. Der Angeklagte sollte bedenken, dass ihm eine derartige Beschränkung -<br />

bis auf eine häufig zweitrangige Kostenfrage - kaum Vorteile bringt. Auch wenn<br />

ihn nur die Höhe der Strafe stört, so kann er beispielsweise eine niedrigere Strafe<br />

dem Berufungsrichter nur verständlich machen, wenn sich dieser auch ein<br />

entsprechendes Bild vom Tathergang machen kann. Diesen Tathergang - zum<br />

Beispiel den Diebstahl - untersucht aber der Berufungsrichter nicht mehr, wenn<br />

die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist. Der Berufungsrichter geht dann<br />

einfach von dem Tathergang aus, den der Amtsrichter in seinem Urteil festgestellt<br />

hat.<br />

Wird Berufung in vollem Umfang durchgeführt, ist die Hauptverhandlung genauso<br />

umfangreich wie die der ersten Instanz. Es gelten dieselben Regeln. Die Richter<br />

können ihrer Urteilsfindung nur das zugr<strong>und</strong>e legen, was sie in ihrer, also der<br />

Berufungshauptverhandlung gesehen <strong>und</strong> gehört haben. Alle notwendigen

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