Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Der Anwalt kann auch dabei helfen, die Vernehmung völlig überflüssig werden zu lassen. Angaben zur Sache müssen nicht zwingend mündlich gegenüber der Kripo abgegeben werden. Braucht der Beschuldigte ohnehin nicht bei der Polizei zu erscheinen, kann sein Verteidiger auch schon im Vorfeld einer Vernehmung ankündigen, er werde für den Beschuldigten nach Akteneinsicht Angaben zur Sache machen. d.) Das Recht zu Schweigen - ist Untätigkeit eine gute Verteidigung? schriftlich Schweigen gilt allgemein als unhöflich. Was im gesellschaftlichen Umgang verpönt ist, kann der Beschuldigte einem Vernehmungsbeamten als Gesprächspartner nur schwerlich zumuten. Das Schweigen als ein Recht zu erkennen, und unter Umständen sogar als dringend gebotene Verteidigungsmaßnahme, fällt dem im Prozess Unerfahrenen schwer. Trotz aller gesitteten und teils zuvorkommenden Verhaltensweisen eines Polizeibeamten ist die Vernehmung kein Gespräch, das an den herrschenden sozialen Umgangsformen gemessen wird. Es ist eine Kriminaluntersuchung, an deren Ende ein für den Beschuldigten verheerendes Strafurteil der allmächtigen Staatsgewalt stehen kann. Kein Bürger hat die Pflicht, selbst in den weit geöffneten Rachen der Justiz zu springen oder sich auch nur in diese Gefahr zu begeben. Nach schlimmen Erfahrungen mit selbstherrlicher Justiz in unserer Historie, die in Folterungen zum Zwecke des Geständnisses ihren Höhepunkt fanden, gilt es als fest gefügter Grundsatz des modernen Rechtsstaats, dass sich niemand in einem Strafverfahren selbst zu belasten braucht . Niemand - weder der Schuldige noch der Unschuldige, weder der Kriminelle noch der unbescholtene Bürger - niemand muss der Polizei oder dem Gericht Beweise dafür liefern, dass er verurteilt werden kann. Der Beschuldigte darf schweigen. Er darf darüber hinaus sein gesamtes Aussageverhalten so einrichten, wie er es für sinnvoll hält. Er kann nur zu bestimmten Punkten Angaben machen, aber zu anderen schweigen. Er kann bei der polizeilichen Vernehmung zunächst schweigen, aber in einem späteren

gerichtlichen Prozess reden - oder umgekehrt. Der Beschuldigte entscheidet selbst, wie weit er sich zum Beweismittel in eigener Sache machen will. Der praktische Nutzen des Schweigerechts bleibt dem unerfahrenen Beschuldigten häufig verborgen. Er will sich verteidigen, und Verteidigen heißt aktiv sein, heißt in der Vernehmung: Stellung nehmen und reden. Schweigen hat den Nachteil, dass das Recht auf Gehör verspielt wird. Nach diesem allgemeinen Prinzip hat die Staatsgewalt die Verpflichtung, dem Bürger vor einer belastenden Entscheidung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu gewährleisten. Auch im Strafverfahren muss die Staatsanwaltschaft vor einem belastenden Abschluss des Ermittlungsverfahrens, z.B. eine Anklageschrift, das rechtliche Gehör einräumen. Hierzu wird dem Beschuldigten in der Vernehmung Gelegenheit gegeben. Schweigt der Beschuldigte oder geht er erst gar nicht zum polizeilichen Vernehmungstermin, haben die Ermittlungsbehörden insoweit ihre Pflicht erfüllt. Der Beschuldigte kann nicht verlangen, statt von der Kripo vom Staatsanwalt oder vom Richter vernommen zu werden. Rechtliches Gehör müßte dem Beschuldigten allerdings ein weiteres Mal gewährt werden, wenn sich die Ermittlungssituation seit der letzten Vernehmung erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten verändert hat. Wurde der Beschuldigte zunächst wegen eines einfachen Ladendiebstahls vernommen und schwieg, muss er vor einer möglichen Anklage wegen räuberischen Diebstahls nochmals vernommen werden, falls sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass der Dieb zur Sicherung seiner Beute ein paar Fausthiebe verteilt hat. Schweigen heißt nicht: untätig sein. Schweigen kann vielmehr eine sinnvolle Verteidigungsstrategie sein. Der Verlust der Möglichkeit, persönlich zu Vorwürfen Stellung zu nehmen, kann durch andere Vorteile mehr als wett gemacht werden. Reden bringt oft unvorhersehbare Nachteile für den Beschuldigten. Häufig meint dieser in naiver Unschuld, er brauche dem Polizeibeamten nur mal eben die Wahrheit zu erzählen und schon werde das Lügengebäude des Anzeigenerstatters zusammenbrechen. Das Beste, was er damit oft erreichen

gerichtlichen Prozess reden - oder umgekehrt. Der Beschuldigte entscheidet<br />

selbst, wie weit er sich zum Beweismittel in eigener Sache machen will.<br />

Der praktische Nutzen des Schweigerechts bleibt dem unerfahrenen<br />

Beschuldigten häufig verborgen. Er will sich verteidigen, <strong>und</strong> Verteidigen heißt<br />

aktiv sein, heißt in der Vernehmung: Stellung nehmen <strong>und</strong> reden.<br />

Schweigen hat den Nachteil, dass das<br />

Recht auf Gehör verspielt wird. Nach<br />

diesem allgemeinen Prinzip hat die Staatsgewalt die Verpflichtung, dem Bürger<br />

vor einer belastenden Entscheidung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu<br />

gewährleisten. Auch im Strafverfahren muss die Staatsanwaltschaft vor einem<br />

belastenden Abschluss des Ermittlungsverfahrens, z.B. eine Anklageschrift, das<br />

rechtliche Gehör einräumen. Hierzu wird dem Beschuldigten in der Vernehmung<br />

Gelegenheit gegeben.<br />

Schweigt der Beschuldigte oder geht er erst gar nicht zum polizeilichen<br />

Vernehmungstermin, haben die Ermittlungsbehörden insoweit ihre Pflicht erfüllt.<br />

Der Beschuldigte kann nicht verlangen, statt von der Kripo vom Staatsanwalt oder<br />

vom Richter vernommen zu werden.<br />

Rechtliches Gehör müßte dem Beschuldigten allerdings ein weiteres Mal gewährt<br />

werden, wenn sich die Ermittlungssituation seit der letzten Vernehmung erheblich<br />

zu Ungunsten des Beschuldigten verändert hat. Wurde der Beschuldigte<br />

zunächst wegen eines einfachen Ladendiebstahls vernommen <strong>und</strong> schwieg,<br />

muss er vor einer möglichen Anklage wegen räuberischen Diebstahls nochmals<br />

vernommen werden, falls sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass der Dieb<br />

zur Sicherung seiner Beute ein paar Fausthiebe verteilt hat.<br />

Schweigen heißt nicht: untätig sein.<br />

Schweigen<br />

kann vielmehr eine<br />

sinnvolle<br />

Verteidigungsstrategie sein. Der Verlust der Möglichkeit, persönlich zu Vorwürfen<br />

Stellung zu nehmen, kann durch andere Vorteile mehr als wett gemacht werden.<br />

Reden bringt oft unvorhersehbare Nachteile für den Beschuldigten. Häufig meint<br />

dieser in naiver Unschuld, er brauche dem Polizeibeamten nur mal eben die<br />

Wahrheit zu erzählen <strong>und</strong> schon werde das Lügengebäude des<br />

Anzeigenerstatters zusammenbrechen. Das Beste, was er damit oft erreichen

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