Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Vorstrafen sind häufig entscheidend. Ist der Angeklagte bereits bestraft worden und hat er trotzdem eine weitere Straftat begangen, wirkt sich dies immer strafschärfend aus. Dies führt häufig dazu, dass zwei Mittäter, die genau dasselbe gemacht haben, unterschiedlich bestraft werden können. Ist einer nicht vorbestraft, kommt er möglicherweise mit einer Geldstrafe davon. Der bereits mehrfach Vorbestrafte erhält unter Umständen für dieselbe Tat mehrere Monate Freiheitsstrafe. Da hinsichtlich der Einzelheiten jeder Fall anders ist, ist für den Angeklagten häufig wenig vorhersehbar, wie die Strafe ausfallen wird. Hier hilft häufig die Kenntnisse der Maßstäbe des entscheidenden Richters weiter. Ein erfahrener Verteidiger kennt die Gesichtspunkte, die ein bestimmter Richter für entscheidend hält. Er kann die "Tarife" einschätzen. b.) Die Freiheitsstrafe Wegen jeder Straftat kann der Richter eine Freiheitsstrafe verhängen. Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die Freiheitsstrafe das gravierendste Übel, dass die Justiz dem Angeklagten zufügen kann. Die höchste Freiheitsstrafe ist die lebenslange Strafe . Sie kann wegen Mordes oder einiger weniger anderer vergleichbarer Straftaten verhängt werden. Der Verurteilte wird lang, allerdings nicht ein Leben lang, eingesperrt. Regelmäßig erfolgt nach 15 Jahren Haft eine Überprüfung, wie lange die Haft tatsächlich noch dauern soll. Normalerweise wird eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt. Es wird also eine genaue Zahl nach Jahren und Monaten im Urteil genannt. Das Minimum ist Monat . Prinzipiell sollte allerdings eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nicht verhängt werden. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre . Ob der Verurteilte die im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe tatsächlich in vollem Umfang absitzen muss, wird im Urteil nicht erwähnt. Dies ist eine Frage des späteren Strafvollzugs. Jeder Verurteilte kann darauf hoffen, dass er nach 1
der Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe wieder aus der Haft entlassen wird. Die bislang in derselben Sache verbüßte Untersuchungshaft wird automatisch auf die Haft angerechnet. Ist zum Beispiel jemand im Zeitpunkt des Urteils bereits 1 Jahr in Untersuchungshaft und wird er im Urteil zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat er lediglich noch 2 Jahre Haft zu verbüßen. Nach nur einem weiteren Jahr Freiheitsstrafe hat er 2/3 der verhängten Strafe verbüßt und kann darauf hoffen, dass er aus der Haft entlassen wird und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ist allerdings eine Entscheidung, die später ein besonderes Gericht, die Strafvollstreckungskammer, fällen wird. Trotz der Verhängung der Freiheitsstrafe im Urteil muss der Angeklagte nicht unbedingt ins Gefängnis. Das ihn verurteilende Gericht kann die Strafe zur Bewährung aussetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Urteil nicht eine höhere Freiheitsstrafe als 2 Jahre verhängt wird. Darüber hinaus muss der Strafrichter zu dem Ergebnis kommen, dass allein die Drohung mit einer Freiheitsstrafe im Urteil ausreicht, um den Verurteilten in Zukunft zu bessern. Meint beispielsweise der Richter, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr angemessen ist, so kann sich die Tat für ihn trotzdem als einmaliger Ausrutscher eines ansonsten gesetzestreuen Bürger darstellen. Liegen keine Vorstrafen oder lediglich Belanglosigkeiten vor und scheinen die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Lebensumstände ausreichend gesichert, so dass vom Täter in Zukunft keine Straftaten mehr zu erwarten sind, kann der Richter die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Dies bedeutet, dass - jedenfalls zunächst - der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht anzutreten braucht. Sie steht nur auf dem Papier. Der Verurteilte muss jedoch dann tatsächlich den schweren Gang ins Gefängnis antreten, wenn die Bewährung vom Gericht widerrufen wird. Ein Widerruf kann später immer dann erfolgen, wenn der Verurteilte die Auflagen und Weisungen des Gerichts nicht befolgt hat. Diese besonderen Auflagen und Weisungen werden vom Gericht in einem besonderen Bewährungsbeschluss verkündet. Die wichtigste Auflage: der Verurteilte darf in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Er muss immer Kontakt mit dem Strafrichter halten. Zieht er in eine neue Wohnung, muss er dies dem Richter mitteilen. Teil des Bewährungsbeschlusses kann auch die Auflage sein,
- Seite 157 und 158: Aufforderung des Gericht nicht um d
- Seite 159 und 160: 4.) Der Angeklagte hat das Wort Nac
- Seite 161 und 162: Die Gefahr, dass dem Angeklagten da
- Seite 163 und 164: dem Flur wartenden Zeugen verzichte
- Seite 165 und 166: Erstrebt der Angeklagte eine Distan
- Seite 167 und 168: Mitangeklagten sein. Lediglich der
- Seite 169 und 170: Das letzte Beweismittel ist der sog
- Seite 171 und 172: irritieren lassen. Meint er, das Ge
- Seite 173 und 174: Hierauf kann sich der Angeklagte ab
- Seite 175 und 176: Hauptverhandlung präsentieren). Gl
- Seite 177 und 178: anderen als dem Täter braucht er d
- Seite 179 und 180: Manchmal gibt es auch unvorhergeseh
- Seite 181 und 182: Der Angeklagte kann das letzte Wort
- Seite 183 und 184: echtzeitige Anreise treffen. Ersche
- Seite 185 und 186: Er wird sodann über seine Rechte u
- Seite 187 und 188: Der Zeuge soll das, was er zur Tat
- Seite 189 und 190: Schließlich kann es ausnahmsweise
- Seite 191 und 192: 11. Kapitel: Der Geschädigte in de
- Seite 193 und 194: sich dieses nach der Anzahl der Ver
- Seite 195 und 196: empfiehlt sich, nach Anklageerhebun
- Seite 197 und 198: keine Gedanken zur Glaubwürdigkeit
- Seite 199 und 200: hat. Ist versehentlich tatsächlich
- Seite 201 und 202: offensichtlichen Ungereimtheiten in
- Seite 203 und 204: Urteil, der Angeklagte sei trotz 3,
- Seite 205 und 206: meist zu erheblichen Schäden, unte
- Seite 207: Manchmal beschreibt das Gesetz beso
- Seite 211 und 212: c.) Die Geldstrafe Häufig heißt e
- Seite 213 und 214: Bei besonders schwerwiegenden Straf
- Seite 215 und 216: 13. Kapitel: Rechtsmittel gegen das
- Seite 217 und 218: werden. Die Verhandlung ist dann al
- Seite 219 und 220: Angeklagte ständig anwesend war un
- Seite 221 und 222: Revision verworfen, hat das gefäll
- Seite 223: Fühlt sich der Angeklagte durch da
der Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe wieder aus der Haft<br />
entlassen wird.<br />
Die bislang in derselben Sache verbüßte Untersuchungshaft wird automatisch auf<br />
die Haft angerechnet. Ist zum Beispiel jemand im Zeitpunkt des Urteils bereits 1<br />
Jahr in Untersuchungshaft <strong>und</strong> wird er im Urteil zu 3 Jahren Freiheitsstrafe<br />
verurteilt, hat er lediglich noch 2 Jahre Haft zu verbüßen. Nach nur einem<br />
weiteren Jahr Freiheitsstrafe hat er 2/3 der verhängten Strafe verbüßt <strong>und</strong> kann<br />
darauf hoffen, dass er aus der Haft entlassen wird <strong>und</strong> der Rest der Strafe zur<br />
Bewährung ausgesetzt wird. Dies ist allerdings eine Entscheidung, die später ein<br />
besonderes Gericht, die Strafvollstreckungskammer, fällen wird.<br />
Trotz der Verhängung der Freiheitsstrafe im Urteil muss der Angeklagte nicht<br />
unbedingt ins Gefängnis. Das ihn verurteilende Gericht kann die Strafe zur<br />
Bewährung aussetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Urteil nicht eine höhere<br />
Freiheitsstrafe als 2 Jahre verhängt wird. Darüber hinaus muss der Strafrichter zu<br />
dem Ergebnis kommen, dass allein die Drohung mit einer Freiheitsstrafe im Urteil<br />
ausreicht, um den Verurteilten in Zukunft zu bessern. Meint beispielsweise der<br />
Richter, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr angemessen ist, so kann sich die<br />
Tat für ihn trotzdem als einmaliger Ausrutscher eines ansonsten gesetzestreuen<br />
Bürger darstellen. Liegen keine Vorstrafen oder lediglich Belanglosigkeiten vor<br />
<strong>und</strong> scheinen die Persönlichkeit des Angeklagten <strong>und</strong> seine Lebensumstände<br />
ausreichend gesichert, so dass vom Täter in Zukunft keine Straftaten mehr zu<br />
erwarten sind, kann der Richter die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen.<br />
Dies bedeutet, dass - jedenfalls zunächst - der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht<br />
anzutreten braucht. Sie steht nur auf dem Papier. Der Verurteilte muss jedoch<br />
dann tatsächlich den schweren Gang ins Gefängnis antreten, wenn die<br />
Bewährung vom Gericht widerrufen wird. Ein<br />
Widerruf kann später immer dann<br />
erfolgen, wenn der Verurteilte die Auflagen <strong>und</strong> Weisungen des Gerichts nicht<br />
befolgt hat.<br />
Diese besonderen Auflagen <strong>und</strong> Weisungen werden vom Gericht in einem<br />
besonderen<br />
Bewährungsbeschluss<br />
verkündet. Die wichtigste Auflage: der<br />
Verurteilte darf in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Er muss immer Kontakt<br />
mit dem Strafrichter halten. Zieht er in eine neue Wohnung, muss er dies dem<br />
Richter mitteilen. Teil des Bewährungsbeschlusses kann auch die Auflage sein,