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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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meist zu erheblichen Schäden, unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes.<br />

Sämtliche hierdurch entstandenen Einkommensverluste kann der Angeklagte<br />

geltend machen. Selbst wenn ihm kein Pfennig Vermögensschaden durch die<br />

Haft entstanden sein sollte, erhält er als Nichtvermögensschaden einen<br />

Mindestbetrag von DM 20,- pro Tag.<br />

Der Weg bis zur Entschädigungszahlung ist lang. Der freigesprochene hat ein<br />

halbes Jahr Zeit, seine Ansprüche anzumelden. Danach erfolgt eine Festsetzung<br />

der Entschädigung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Ist der Freigesprochene<br />

mit der Höhe nicht zufrieden, kann er hiergegen in einem zivilrechtlichen<br />

Verfahren vor dem zuständigen Landgericht Klage erheben.<br />

Die Kosten des Strafverfahrens trägt selbstverständlich bei einem Freispruch die<br />

Staatskasse. Kosten sind all diejenigen Ausgaben, die der Staat zur<br />

Durchführung des <strong>Strafprozess</strong>es getätigt hat; also von den Entschädigungen der<br />

Zeugen <strong>und</strong> Sachverständigen über die Kosten des Pflichtverteidigers bis hin zu<br />

Telefonabhöraktionen im Ermittlungsverfahren.<br />

Darüber hinaus hat auch der Angeklagte für den <strong>Strafprozess</strong> Geld aufwenden<br />

müssen. Er hat seinen eigenen Verteidiger unter Umständen bezahlt, er hat<br />

Verdienstausfall hinnehmen müssen, <strong>und</strong> er hat beispielsweise Reisekosten<br />

gehabt. Das Gesetz bezeichnet dies als<br />

Auslagen . Diese Auslagen erhält er<br />

beim Freispruch ebenfalls erstattet. Der Angeklagte sollte sich allerdings darauf<br />

einrichten, dass die sparsame Staatskasse nur diejenigen Beträge erstattet, die<br />

sie für angemessen hält. Trotz Freispruchs wird sie also nicht das Superhonorar<br />

des Starverteidigers erstatten, sondern lediglich die üblichen Sätze der<br />

Gebührenordnung.<br />

5.) Der Angeklagte wird bestraft<br />

Statistisch gesehen ist der Freispruch im Urteil eher die Seltenheit. Zumeist heißt<br />

es im Urteilsausspruch:

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