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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Der Freispruch ist die Erlösung des Angeklagten vom strafrechtlichen Vorwurf.<br />

Das Gericht stellt in seinem Urteilausspruch fest, dass sich der Anklagevorwurf<br />

der Staatsanwaltschaft als nicht erweisbar herausgestellt hat.<br />

Mehr kann der Angeklagte leider nicht verlangen. Das Gericht muss ihm nicht den<br />

Heiligenschein der Unschuld in der Urteilsbegründung putzen. Auch der<br />

Angeklagte, der sich zurecht als völlig unschuldig fühlen darf, muss sich daher in<br />

der Urteilsbegründung vom Gericht manchmal anhören, dass Zweifel an seiner<br />

Schuld nach wie vor bestehen. Das Gericht habe sich lediglich nicht mit<br />

hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte wirklich<br />

der Täter ist.<br />

Es gibt nur einen Freispruch <strong>und</strong> keine Unterscheidung zwischen einem<br />

Freispruch "erster Klasse", in dem die Unschuld bewiesen ist, <strong>und</strong> einem<br />

Freispruch "zweiter Klasse", der lediglich mangels ausreichender Beweise erfolgt.<br />

Im Urteilsausspruch wird der Angeklagte nur freigesprochen, sonst nichts. Die<br />

Urteilsbegründung kann aber nach wie vor manch Unannehmlichkeiten für den<br />

Angeklagten parat halten. Hiergegen wehren kann er sich nicht. Er kann einen<br />

Freispruch verlangen, aber keine Rehabilitation.<br />

Eine Wiedergutmachung kann er jedoch insoweit erhalten, als er in der<br />

Vergangenheit mit Zwangsmaßnahmen überzogen worden war. Jetzt im<br />

freisprechenden Urteil stellt sich heraus, dass beispielsweise der Angeklagte zu<br />

unrecht einige Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, dass ihm zu unrecht<br />

vorläufig der Führerschein entzogen worden ist, dass zu unrecht sein PKW<br />

vorläufig beschlagnahmt worden war. Das Urteil stellt in diesem Fällen fest, dass<br />

der Angeklagte wegen der erlittenen Maßnahmen Entschädigung erhalten soll.<br />

Wie hoch diese Entschädigung ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die näheren<br />

Voraussetzungen sind im Strafrechtsentschädigungsgesetz geregelt. Zumeist<br />

Monate nach der Urteilsverkündung erhält der Angeklagte ein Schreiben der<br />

Staatsanwaltschaft, in dem er aufgefordert wird, seine Vermögensschäden<br />

anzugeben. Der freigesprochene Angeklagte hat dann auszurechnen, welche<br />

zusätzlichen Fahrtkosten ihm beispielsweise dadurch entstanden sind, dass er<br />

nicht mehr über sein Fahrzeug oder seinen Führerschein verfügte. Die Haft führt

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