Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Der Freispruch ist die Erlösung des Angeklagten vom strafrechtlichen Vorwurf.<br />
Das Gericht stellt in seinem Urteilausspruch fest, dass sich der Anklagevorwurf<br />
der Staatsanwaltschaft als nicht erweisbar herausgestellt hat.<br />
Mehr kann der Angeklagte leider nicht verlangen. Das Gericht muss ihm nicht den<br />
Heiligenschein der Unschuld in der Urteilsbegründung putzen. Auch der<br />
Angeklagte, der sich zurecht als völlig unschuldig fühlen darf, muss sich daher in<br />
der Urteilsbegründung vom Gericht manchmal anhören, dass Zweifel an seiner<br />
Schuld nach wie vor bestehen. Das Gericht habe sich lediglich nicht mit<br />
hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte wirklich<br />
der Täter ist.<br />
Es gibt nur einen Freispruch <strong>und</strong> keine Unterscheidung zwischen einem<br />
Freispruch "erster Klasse", in dem die Unschuld bewiesen ist, <strong>und</strong> einem<br />
Freispruch "zweiter Klasse", der lediglich mangels ausreichender Beweise erfolgt.<br />
Im Urteilsausspruch wird der Angeklagte nur freigesprochen, sonst nichts. Die<br />
Urteilsbegründung kann aber nach wie vor manch Unannehmlichkeiten für den<br />
Angeklagten parat halten. Hiergegen wehren kann er sich nicht. Er kann einen<br />
Freispruch verlangen, aber keine Rehabilitation.<br />
Eine Wiedergutmachung kann er jedoch insoweit erhalten, als er in der<br />
Vergangenheit mit Zwangsmaßnahmen überzogen worden war. Jetzt im<br />
freisprechenden Urteil stellt sich heraus, dass beispielsweise der Angeklagte zu<br />
unrecht einige Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, dass ihm zu unrecht<br />
vorläufig der Führerschein entzogen worden ist, dass zu unrecht sein PKW<br />
vorläufig beschlagnahmt worden war. Das Urteil stellt in diesem Fällen fest, dass<br />
der Angeklagte wegen der erlittenen Maßnahmen Entschädigung erhalten soll.<br />
Wie hoch diese Entschädigung ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die näheren<br />
Voraussetzungen sind im Strafrechtsentschädigungsgesetz geregelt. Zumeist<br />
Monate nach der Urteilsverkündung erhält der Angeklagte ein Schreiben der<br />
Staatsanwaltschaft, in dem er aufgefordert wird, seine Vermögensschäden<br />
anzugeben. Der freigesprochene Angeklagte hat dann auszurechnen, welche<br />
zusätzlichen Fahrtkosten ihm beispielsweise dadurch entstanden sind, dass er<br />
nicht mehr über sein Fahrzeug oder seinen Führerschein verfügte. Die Haft führt