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28.10.2013 Aufrufe

Vertragswerkstatt des Angeklagten wieder behoben wurden, kann der Richter auf den Angeklagten als Täter schließen. Er kann ihn in nicht zu beanstandender Weise verurteilen. Genauso gut ist allerdings die gegenteilige Bewertung aufgrund der Indizien möglich. Das Auto selbst macht den Angeklagten noch nicht zum Täter. Stellt der Richter fest, dass der Angeklagte dazu neigt, sein Auto häufig zu verleihen und wurde der Angeklagte ca. 10 Minuten nach dem Unfall 20 Kilometer entfernt entspannt mit einer Freundin in einem Café sitzend beobachtet, erscheint er der Tat nicht überführt. Mit einer korrekten Beweiswürdigung kann hier der Angeklagte auch freigesprochen werden. Häufig lassen sich aufgrund der Indizien Tatgeschehens verschiedene Varianten eines zusammenbasteln. Keine dieser Varianten ist zwingend, alle erscheinen möglich. Der Richter hat den Ermessensspielraum, sich für eine dieser Varianten zu entscheiden. Ist er hiervon überzeugt und stellt er dies in den Urteilsgründen dar, ist seine Entscheidung - wie immer sie ausfällt - nicht zu beanstanden. Bei dieser Entscheidung ist der Richter nur an wenige Grenzen gebunden: So müssen seine Schlussfolgerungen nicht nur entfernt möglich sein, sondern bereits einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit haben. Wäre beispielsweise im geschilderten Fall ausschließlich von den Zeugen das Auto des Angeklagten erkannt worden und hätte das Gericht ansonsten keinerlei zusätzliche Beweismittel, könnte es den Angeklagten nicht verurteilen. Zwar ist die Annahme nicht ganz von der Hand zu weisen, dass der Halter des erkannten Fahrzeuges auch gleichzeitig dieses Fahrzeug gefahren hat. Eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht jedoch nicht für diese Schlussfolgerung. Viel zu häufig werden von den Haltern der Kraftfahrzeuge deren Autos verliehen, dem Ehepartner zur ständigen Verfügung gestellt oder ihnen gar gestohlen. Der Bundesgerichtshof hat daher den Schluss von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft als unzulässige Überschreitung der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet. Die Grenzen überschreitet der Richter erst recht, wenn er den festgefügten allseits akzeptierten Boden verlässt, den uns die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse bereitet haben. Behauptet beispielsweise der Amtsrichter in seinem

Urteil, der Angeklagte sei trotz 3,5 Promille Blutalkoholgehalt fahrtüchtig gewesen, so ist das seine eigene persönliche Meinung. Von der freien richterlichen Beweiswürdigung ist das nicht mehr gedeckt. Die Wissenschaft hat hier eindeutige Grenzen gesetzt, die auch der Richter bei seiner Bewertung nicht überschreiten darf. Letztlich gilt das erst recht, wenn die Bewertungen des Richters im Urteil unlogisch sind: Glaubt der Richter dem Zeugen, der den Angeklagten bei der Tatausführung aus 50 Metern Entfernung exakt wiedererkannt haben will, stellt aber an anderer Stelle fest, dass es zum Tatzeitpunkt stockdunkel gewesen ist, hilft ihm auch die Berufung auf sein richterliches Ermessen wenig. Seine Bewertung ist offensichtlich falsch und kann vom Angeklagten nicht akzeptiert werden. Viele Angeklagte geben sich der Illusion hin, sie könnten niemals eindeutig überführt werden. Sie wiegen sich sicher, weil bei den Zeugen Aussage gegen Aussage steht. Sie meinen, sie könnten nicht verurteilt werden, weil aufgrund der Indizien mehrere Tatgeschehen denkbar sind. Alles das rettet sie nicht. Einzig und allein entscheidend ist, ob der Richter letztendlich von einem einzigen bestimmten Sachverhalt überzeugt ist. Hat er keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich diese eine Sachverhaltskonstellation so wie im Urteil geschildert zugetragen hat, kann er den Angeklagten verurteilen. "In dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Auf diesen Satz vertrauen Angeklagte zu häufig. Denn diese Regel greift nur ein, wenn der Richter Zweifel hat. Häufig genug hat er keinen Zweifel und entscheidet sich in seiner Beweiswürdigung für eine bestimmte Fallgestaltung. Im Zweifel für den Angeklagten gilt als Auslegungsregel für den Richter erst dann, wenn er tatsächlich Zweifel hat, wenn er tatsächlich nicht von einer Möglichkeit des Tatgeschehens überzeugt ist, sondern mehrere für gleichermaßen möglich hält. Nur bei diesem zweifelnden Richter gilt: er muss sich in seinem Urteil für die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit entscheiden. 4.) Der Angeklagte wird freigesprochen

Urteil, der Angeklagte sei trotz 3,5 Promille Blutalkoholgehalt fahrtüchtig<br />

gewesen, so ist das seine eigene persönliche Meinung. Von der freien<br />

richterlichen Beweiswürdigung ist das nicht mehr gedeckt. Die Wissenschaft hat<br />

hier eindeutige Grenzen gesetzt, die auch der Richter bei seiner Bewertung nicht<br />

überschreiten darf.<br />

Letztlich gilt das erst recht, wenn die Bewertungen des Richters im Urteil<br />

unlogisch sind: Glaubt der Richter dem Zeugen, der den Angeklagten bei der<br />

Tatausführung aus 50 Metern Entfernung exakt wiedererkannt haben will, stellt<br />

aber an anderer Stelle fest, dass es zum Tatzeitpunkt stockdunkel gewesen ist,<br />

hilft ihm auch die Berufung auf sein richterliches Ermessen wenig. Seine<br />

Bewertung ist offensichtlich falsch <strong>und</strong> kann vom Angeklagten nicht akzeptiert<br />

werden.<br />

Viele Angeklagte geben sich der Illusion hin, sie könnten niemals eindeutig<br />

überführt werden. Sie wiegen sich sicher, weil bei den Zeugen Aussage gegen<br />

Aussage steht. Sie meinen, sie könnten nicht verurteilt werden, weil aufgr<strong>und</strong> der<br />

Indizien mehrere Tatgeschehen denkbar sind. Alles das rettet sie nicht. Einzig<br />

<strong>und</strong> allein entscheidend ist, ob der Richter letztendlich von einem einzigen<br />

bestimmten Sachverhalt überzeugt ist. Hat er keinen vernünftigen Zweifel daran,<br />

dass sich diese eine Sachverhaltskonstellation so wie im Urteil geschildert<br />

zugetragen hat, kann er den Angeklagten verurteilen.<br />

"In dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Auf diesen Satz vertrauen<br />

Angeklagte zu häufig. Denn diese Regel greift nur ein, wenn der Richter Zweifel<br />

hat. Häufig genug hat er keinen Zweifel <strong>und</strong> entscheidet sich in seiner<br />

Beweiswürdigung für eine bestimmte Fallgestaltung. Im Zweifel für den<br />

Angeklagten gilt als<br />

Auslegungsregel<br />

für den Richter erst dann, wenn er<br />

tatsächlich Zweifel hat, wenn er tatsächlich nicht von einer Möglichkeit des<br />

Tatgeschehens überzeugt ist, sondern mehrere für gleichermaßen möglich hält.<br />

Nur bei diesem zweifelnden Richter gilt: er muss sich in seinem Urteil für die dem<br />

Angeklagten günstigste Möglichkeit entscheiden.<br />

4.) Der Angeklagte wird freigesprochen

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