Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vertragswerkstatt des Angeklagten wieder behoben wurden, kann der Richter auf<br />
den Angeklagten als Täter schließen. Er kann ihn in nicht zu beanstandender<br />
Weise verurteilen.<br />
Genauso gut ist allerdings die gegenteilige Bewertung aufgr<strong>und</strong> der Indizien<br />
möglich. Das Auto selbst macht den Angeklagten noch nicht zum Täter. Stellt der<br />
Richter fest, dass der Angeklagte dazu neigt, sein Auto häufig zu verleihen <strong>und</strong><br />
wurde der Angeklagte ca. 10 Minuten nach dem Unfall 20 Kilometer entfernt<br />
entspannt mit einer Fre<strong>und</strong>in in einem Café sitzend beobachtet, erscheint er der<br />
Tat nicht überführt. Mit einer korrekten Beweiswürdigung kann hier der<br />
Angeklagte auch freigesprochen werden.<br />
Häufig lassen sich aufgr<strong>und</strong> der Indizien<br />
Tatgeschehens<br />
verschiedene Varianten eines<br />
zusammenbasteln. Keine dieser Varianten ist zwingend, alle<br />
erscheinen möglich. Der Richter hat den Ermessensspielraum, sich für eine<br />
dieser Varianten zu entscheiden. Ist er hiervon überzeugt <strong>und</strong> stellt er dies in den<br />
Urteilsgründen dar, ist seine Entscheidung - wie immer sie ausfällt - nicht zu<br />
beanstanden.<br />
Bei dieser Entscheidung ist der Richter nur an<br />
wenige Grenzen geb<strong>und</strong>en: So<br />
müssen seine Schlussfolgerungen nicht nur entfernt möglich sein, sondern<br />
bereits einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit haben. Wäre beispielsweise im<br />
geschilderten Fall ausschließlich von den Zeugen das Auto des Angeklagten<br />
erkannt worden <strong>und</strong> hätte das Gericht ansonsten keinerlei zusätzliche<br />
Beweismittel, könnte es den Angeklagten nicht verurteilen. Zwar ist die Annahme<br />
nicht ganz von der Hand zu weisen, dass der Halter des erkannten Fahrzeuges<br />
auch gleichzeitig dieses Fahrzeug gefahren hat. Eine hohe Wahrscheinlichkeit<br />
spricht jedoch nicht für diese Schlussfolgerung. Viel zu häufig werden von den<br />
Haltern der Kraftfahrzeuge deren Autos verliehen, dem Ehepartner zur ständigen<br />
Verfügung gestellt oder ihnen gar gestohlen. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat daher<br />
den Schluss von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft als unzulässige<br />
Überschreitung der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet.<br />
Die Grenzen überschreitet der Richter erst recht, wenn er den festgefügten<br />
allseits akzeptierten Boden verlässt, den uns die aktuellen<br />
wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse bereitet haben. Behauptet beispielsweise der Amtsrichter in seinem