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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Vertragswerkstatt des Angeklagten wieder behoben wurden, kann der Richter auf<br />

den Angeklagten als Täter schließen. Er kann ihn in nicht zu beanstandender<br />

Weise verurteilen.<br />

Genauso gut ist allerdings die gegenteilige Bewertung aufgr<strong>und</strong> der Indizien<br />

möglich. Das Auto selbst macht den Angeklagten noch nicht zum Täter. Stellt der<br />

Richter fest, dass der Angeklagte dazu neigt, sein Auto häufig zu verleihen <strong>und</strong><br />

wurde der Angeklagte ca. 10 Minuten nach dem Unfall 20 Kilometer entfernt<br />

entspannt mit einer Fre<strong>und</strong>in in einem Café sitzend beobachtet, erscheint er der<br />

Tat nicht überführt. Mit einer korrekten Beweiswürdigung kann hier der<br />

Angeklagte auch freigesprochen werden.<br />

Häufig lassen sich aufgr<strong>und</strong> der Indizien<br />

Tatgeschehens<br />

verschiedene Varianten eines<br />

zusammenbasteln. Keine dieser Varianten ist zwingend, alle<br />

erscheinen möglich. Der Richter hat den Ermessensspielraum, sich für eine<br />

dieser Varianten zu entscheiden. Ist er hiervon überzeugt <strong>und</strong> stellt er dies in den<br />

Urteilsgründen dar, ist seine Entscheidung - wie immer sie ausfällt - nicht zu<br />

beanstanden.<br />

Bei dieser Entscheidung ist der Richter nur an<br />

wenige Grenzen geb<strong>und</strong>en: So<br />

müssen seine Schlussfolgerungen nicht nur entfernt möglich sein, sondern<br />

bereits einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit haben. Wäre beispielsweise im<br />

geschilderten Fall ausschließlich von den Zeugen das Auto des Angeklagten<br />

erkannt worden <strong>und</strong> hätte das Gericht ansonsten keinerlei zusätzliche<br />

Beweismittel, könnte es den Angeklagten nicht verurteilen. Zwar ist die Annahme<br />

nicht ganz von der Hand zu weisen, dass der Halter des erkannten Fahrzeuges<br />

auch gleichzeitig dieses Fahrzeug gefahren hat. Eine hohe Wahrscheinlichkeit<br />

spricht jedoch nicht für diese Schlussfolgerung. Viel zu häufig werden von den<br />

Haltern der Kraftfahrzeuge deren Autos verliehen, dem Ehepartner zur ständigen<br />

Verfügung gestellt oder ihnen gar gestohlen. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat daher<br />

den Schluss von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft als unzulässige<br />

Überschreitung der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet.<br />

Die Grenzen überschreitet der Richter erst recht, wenn er den festgefügten<br />

allseits akzeptierten Boden verlässt, den uns die aktuellen<br />

wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse bereitet haben. Behauptet beispielsweise der Amtsrichter in seinem

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