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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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hat. Ist versehentlich tatsächlich die Vernehmung verlesen worden oder der<br />

Polizeibeamte als Zeuge gehört worden, darf dieser Beweis nicht verwertet<br />

werden. Dem Gericht wird einige Denkakrobatik abverlangt. Es muss so tun, als<br />

ob es die Verlesung oder den Zeugen niemals gehört hätte.<br />

Zu Beweisverwertungsverboten kann auch die<br />

fehlende Belehrung zu Beginn<br />

einer Vernehmung führen. Hat die Polizei einen Tatverdächtigen vernommen,<br />

ohne ihn zuvor auf sein Schweigerecht hinzuweisen, ist ein möglicherweise<br />

abgegebenes Geständnis für den <strong>Strafprozess</strong> wertlos. Schweigt der Angeklagte<br />

nunmehr in der Hauptverhandlung, kann weder sein Geständnis verlesen werden<br />

noch der Polizeibeamte als Zeuge hierüber gehört werden.<br />

Ähnliches - wenn auch sehr viel komplizierter - gilt auch, wenn Zeugen zu Beginn<br />

einer Zeugenvernehmung nicht auf ihre Rechte ausreichend hingewiesen worden<br />

sind.<br />

Gibt es in den Akten ein Vernehmungsprotokoll, in dem ein naher Angehöriger<br />

des Angeklagten eine Zeugenaussage gemacht hat, so darf diese nicht verlesen<br />

werden, wenn derselbe Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem<br />

Schweigerecht Gebrauch macht. Wurden beispielsweise unzulässigerweise<br />

Unterlagen des Arztes des Angeklagten beschlagnahmt, so dürfen diese in der<br />

Hauptverhandlung ebenfalls nicht verlesen werden. Wurde unzulässigerweise ein<br />

Telefongespräch zwischen dem Verteidiger <strong>und</strong> dem Angeklagten abgehört, darf<br />

dieses ebenfalls nicht verwertet werden. Wurde ein versteckt gehaltenes intimes<br />

Tagebuch einer Zeugin beschlagnahmt, so würde es gegen das<br />

Persönlichkeitsrecht verstoßen, wenn Auszüge aus dem Tagebuch zum Zwecke<br />

der Aufklärung eines Diebstahls verlesen würden (anders bei gravierenden<br />

Delikten wie Raub <strong>und</strong> Mord).<br />

Dies sind nur einige wenige Beispiele der komplizierten Regelung von<br />

Beweisverwertungsverboten. Teilweise werden sie im Gesetz nicht geregelt,<br />

sondern ergeben sich erst aufgr<strong>und</strong> der Auslegungen der höchsten Gerichte.<br />

Im Ergebnis hat das Gericht stets zu respektieren, dass bei der Suche nach der<br />

Wahrheit nicht jedes Mittel recht ist. Es dürfen nur diejenigen Beweise gewürdigt<br />

werden, deren Verwertung auch zugelassen ist.

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