Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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hat. Ist versehentlich tatsächlich die Vernehmung verlesen worden oder der<br />
Polizeibeamte als Zeuge gehört worden, darf dieser Beweis nicht verwertet<br />
werden. Dem Gericht wird einige Denkakrobatik abverlangt. Es muss so tun, als<br />
ob es die Verlesung oder den Zeugen niemals gehört hätte.<br />
Zu Beweisverwertungsverboten kann auch die<br />
fehlende Belehrung zu Beginn<br />
einer Vernehmung führen. Hat die Polizei einen Tatverdächtigen vernommen,<br />
ohne ihn zuvor auf sein Schweigerecht hinzuweisen, ist ein möglicherweise<br />
abgegebenes Geständnis für den <strong>Strafprozess</strong> wertlos. Schweigt der Angeklagte<br />
nunmehr in der Hauptverhandlung, kann weder sein Geständnis verlesen werden<br />
noch der Polizeibeamte als Zeuge hierüber gehört werden.<br />
Ähnliches - wenn auch sehr viel komplizierter - gilt auch, wenn Zeugen zu Beginn<br />
einer Zeugenvernehmung nicht auf ihre Rechte ausreichend hingewiesen worden<br />
sind.<br />
Gibt es in den Akten ein Vernehmungsprotokoll, in dem ein naher Angehöriger<br />
des Angeklagten eine Zeugenaussage gemacht hat, so darf diese nicht verlesen<br />
werden, wenn derselbe Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem<br />
Schweigerecht Gebrauch macht. Wurden beispielsweise unzulässigerweise<br />
Unterlagen des Arztes des Angeklagten beschlagnahmt, so dürfen diese in der<br />
Hauptverhandlung ebenfalls nicht verlesen werden. Wurde unzulässigerweise ein<br />
Telefongespräch zwischen dem Verteidiger <strong>und</strong> dem Angeklagten abgehört, darf<br />
dieses ebenfalls nicht verwertet werden. Wurde ein versteckt gehaltenes intimes<br />
Tagebuch einer Zeugin beschlagnahmt, so würde es gegen das<br />
Persönlichkeitsrecht verstoßen, wenn Auszüge aus dem Tagebuch zum Zwecke<br />
der Aufklärung eines Diebstahls verlesen würden (anders bei gravierenden<br />
Delikten wie Raub <strong>und</strong> Mord).<br />
Dies sind nur einige wenige Beispiele der komplizierten Regelung von<br />
Beweisverwertungsverboten. Teilweise werden sie im Gesetz nicht geregelt,<br />
sondern ergeben sich erst aufgr<strong>und</strong> der Auslegungen der höchsten Gerichte.<br />
Im Ergebnis hat das Gericht stets zu respektieren, dass bei der Suche nach der<br />
Wahrheit nicht jedes Mittel recht ist. Es dürfen nur diejenigen Beweise gewürdigt<br />
werden, deren Verwertung auch zugelassen ist.