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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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2.) Welche Beweismittel darf der Richter für sein Urteil<br />

heranziehen?<br />

Zur Frage, ob der Angeklagte schuldig ist <strong>und</strong> wie er gegebenenfalls zu bestrafen<br />

ist, darf das Gericht nur Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme <strong>und</strong><br />

Urk<strong>und</strong>en als Beweismittel heranziehen. Darüber hinaus kommen noch zur<br />

Urteilsfindung die Angaben des Angeklagten selbst in Betracht. Andere<br />

Beweismittel schließt das Gesetz von vornherein aus.<br />

Nur diejenigen Beweise darf das Gericht zur Urteilsfindung heranziehen, die auch<br />

in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Der Richter darf also nur das zur<br />

Urteilsgr<strong>und</strong>lage nehmen, was alle Prozessbeteiligten <strong>und</strong> Zuschauer im<br />

Gerichtssaal gesehen <strong>und</strong> gehört haben. Was der Richter möglicherweise<br />

außerhalb des Gerichtssaals zur Tat gehört hat, muss er aus seinem Gedächtnis<br />

streichen. Auch wenn er in den Akten für das Verfahren wichtige Dinge gelesen<br />

hat, so darf er sie gr<strong>und</strong>sätzlich zur Urteilsfindung nicht heranziehen. Erst wenn<br />

ein Schriftstück in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, erst wenn ein<br />

Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, kann der Richter im<br />

Urteil sich hierauf berufen.<br />

Beim Sammeln von Beweisen hat der Richter weitere Grenzen zu beachten:<br />

Obwohl Beweise vorliegen <strong>und</strong> diese Beweise auch in der Hauptverhandlung<br />

präsentiert worden sind, verbietet manchmal das Gesetz die Berücksichtigung<br />

dieser Beweise. So wichtig dem Gesetz die Wahrheitsfindung auch sein mag, im<br />

Einzelfall ist die Einhaltung anderer Rechte wichtiger. Es besteht dann ein<br />

Beweisverwertungsverbot.<br />

Ein Beispiel hierfür sind die<br />

verbotenen Vernehmungsmethoden . Ist ein Zeuge<br />

oder Angeklagter durch die Polizei aufgr<strong>und</strong> von Täuschungen oder gar Schlägen<br />

zu Aussagen veranlasst worden (siehe 2. Kapitel 2.g.), so darf die Vernehmung<br />

nicht verwertet werden. Schweigt der Angeklagte oder der Zeuge in der<br />

Hauptverhandlung, darf das Vernehmungsprotokoll in der Hauptverhandlung nicht<br />

verlesen werden. Auch der Vernehmungsbeamte darf nicht als Zeuge darüber<br />

vernommen werden, was er von dem Zeugen oder Angeklagten seinerzeit gehört

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