Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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2.) Welche Beweismittel darf der Richter für sein Urteil<br />
heranziehen?<br />
Zur Frage, ob der Angeklagte schuldig ist <strong>und</strong> wie er gegebenenfalls zu bestrafen<br />
ist, darf das Gericht nur Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme <strong>und</strong><br />
Urk<strong>und</strong>en als Beweismittel heranziehen. Darüber hinaus kommen noch zur<br />
Urteilsfindung die Angaben des Angeklagten selbst in Betracht. Andere<br />
Beweismittel schließt das Gesetz von vornherein aus.<br />
Nur diejenigen Beweise darf das Gericht zur Urteilsfindung heranziehen, die auch<br />
in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Der Richter darf also nur das zur<br />
Urteilsgr<strong>und</strong>lage nehmen, was alle Prozessbeteiligten <strong>und</strong> Zuschauer im<br />
Gerichtssaal gesehen <strong>und</strong> gehört haben. Was der Richter möglicherweise<br />
außerhalb des Gerichtssaals zur Tat gehört hat, muss er aus seinem Gedächtnis<br />
streichen. Auch wenn er in den Akten für das Verfahren wichtige Dinge gelesen<br />
hat, so darf er sie gr<strong>und</strong>sätzlich zur Urteilsfindung nicht heranziehen. Erst wenn<br />
ein Schriftstück in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, erst wenn ein<br />
Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, kann der Richter im<br />
Urteil sich hierauf berufen.<br />
Beim Sammeln von Beweisen hat der Richter weitere Grenzen zu beachten:<br />
Obwohl Beweise vorliegen <strong>und</strong> diese Beweise auch in der Hauptverhandlung<br />
präsentiert worden sind, verbietet manchmal das Gesetz die Berücksichtigung<br />
dieser Beweise. So wichtig dem Gesetz die Wahrheitsfindung auch sein mag, im<br />
Einzelfall ist die Einhaltung anderer Rechte wichtiger. Es besteht dann ein<br />
Beweisverwertungsverbot.<br />
Ein Beispiel hierfür sind die<br />
verbotenen Vernehmungsmethoden . Ist ein Zeuge<br />
oder Angeklagter durch die Polizei aufgr<strong>und</strong> von Täuschungen oder gar Schlägen<br />
zu Aussagen veranlasst worden (siehe 2. Kapitel 2.g.), so darf die Vernehmung<br />
nicht verwertet werden. Schweigt der Angeklagte oder der Zeuge in der<br />
Hauptverhandlung, darf das Vernehmungsprotokoll in der Hauptverhandlung nicht<br />
verlesen werden. Auch der Vernehmungsbeamte darf nicht als Zeuge darüber<br />
vernommen werden, was er von dem Zeugen oder Angeklagten seinerzeit gehört