Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Anwesenheitsrecht des Nebenklägers zu verzichten . Ein Anwalt kann ohnehin Rechte des Nebenklägers sehr viel besser wahrnehmen. Der Nebenkläger sollte daher überlegen, ob er nicht von Beginn an dem Gericht anbietet, bis zu seiner Zeugenvernehmung auf dem Gerichtsflur zu warten. Es sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass er der erste Zeuge ist, damit er von dem Rest der Hauptverhandlung nicht allzu viel versäumt. Unter Umständen bittet das Gericht selbst den Nebenkläger, vorläufig den Gerichtssaal zu verlassen. Dies ist allerdings nur eine Bitte, keine verbindliche Aufforderung. Der Nebenkläger kann selbstverständlich auch darauf beharren, während der gesamten Zeit im Gerichtssaal anwesend zu sein. 2.) Schadensersatz für den Geschädigten Der Täter einer Straftat verursacht häufig mit seiner Tat einen Vermögensschaden. Wird ein Auto gestohlen, verliert der Eigentümer viel Geld. Eine Körperverletzung führt zu Arztkosten und Verdienstausfall. In jedem Fall hat der Geschädigte häufig einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Täter. Das kann sich auch auf nicht vermögensrechtliche Schäden beziehen, das ist der sogenannte Schmerzensgeldanspruch. Um derartige Ansprüche kümmert sich der Strafprozess normalerweise nicht. Im Strafverfahren soll lediglich erreicht werden, dass der Täter mit einer Kriminalstrafe belegt wird. Die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Täter sind zivilrechtliche Ansprüche . Sie müssen daher vom Geschädigten in einem Zivilprozess geltend gemacht werden. In diesem Zivilprozess ist der Geschädigte der Kläger, der Täter der Beklagte; die Staatsanwaltschaft hat mit diesem Verfahren nichts zu tun. In einem solchen Zivilprozess geht es praktisch um denselben Fall wie im Strafprozess. Insbesondere müssen dieselben Zeugen zu demselben Vorgang gehört werden. Um hier eine Doppelbelastung der Justiz zu vermeiden, gibt es ausnahmsweise die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch im Strafprozess geltend zu machen. Jeder Geschädigte - nicht nur der Nebenkläger! - hat die Möglichkeit, Angeklagten zu einer bestimmten Summe im Strafprozess zu beantragen, den Schadensersatz zu verurteilen . Es
empfiehlt sich, nach Anklageerhebung einen solchen Antrag bei Gericht einzureichen. Der Verletzte wird dann ebenfalls zum Hauptverhandlungstermin geladen. Sinnvoll ist es auch hier, wenn er sich durch einen Anwalt vertreten lässt. Wie bei der Nebenklage kann der Verletzte hier einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Steht für das Strafgericht fest, dass der Angeklagte der Täter ist und dass er dem Geschädigten einen Schaden zugefügt hat und steht weiterhin fest, wie hoch dieser Schaden ist, wird der Angeklagte im Strafurteil zum Schadensersatz verurteilt. In der Praxis kommt dies allerdings nicht allzu häufig vor. Die Strafrichter haben offensichtlich eine Scheu, sich mit zivilrechtlichen Schadensersatzproblemen zu befassen. Das Gesetz gibt ihnen auch das Recht, einen solchen Schadensersatzantrag zu ignorieren, wenn die Erledigung dieses Antrags im Strafverfahren ihnen als ungeeignet erscheint. Das wird immer dann der Fall sein, wenn eine zusätzliche umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wäre, beispielsweise hinsichtlich der Höhe des Schadens. Dann wäre der Geschädigte gehalten, sein Recht auf dem normalen Weg des Zivilverfahrens zu suchen. Der Geschädigte kann im übrigen auch völlig andere Wege beschreiten, um annähernd einen Ausgleich seiner Schäden zu erlangen. So hat er nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten unter Umständen einen Anspruch auf Versorgung nach den Regeln des Bundesversorgungsgesetzes, das heißt medizinische und berufliche Rehabilitation, Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs des Täters geworden ist. Über diese Versorgungsansprüche wird allerdings nicht im Strafprozess entschieden.
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Anwesenheitsrecht des Nebenklägers zu verzichten . Ein Anwalt kann ohnehin<br />
Rechte des Nebenklägers sehr viel besser wahrnehmen. Der Nebenkläger sollte<br />
daher überlegen, ob er nicht von Beginn an dem Gericht anbietet, bis zu seiner<br />
Zeugenvernehmung auf dem Gerichtsflur zu warten. Es sollte gleichzeitig<br />
sichergestellt werden, dass er der erste Zeuge ist, damit er von dem Rest der<br />
Hauptverhandlung nicht allzu viel versäumt. Unter Umständen bittet das Gericht<br />
selbst den Nebenkläger, vorläufig den Gerichtssaal zu verlassen. Dies ist<br />
allerdings nur eine Bitte, keine verbindliche Aufforderung. Der Nebenkläger kann<br />
selbstverständlich auch darauf beharren, während der gesamten Zeit im<br />
Gerichtssaal anwesend zu sein.<br />
2.) Schadensersatz für den Geschädigten<br />
Der Täter einer Straftat verursacht häufig mit seiner Tat einen<br />
Vermögensschaden. Wird ein Auto gestohlen, verliert der Eigentümer viel Geld.<br />
Eine Körperverletzung führt zu Arztkosten <strong>und</strong> Verdienstausfall. In jedem Fall hat<br />
der Geschädigte häufig einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem<br />
Täter. Das kann sich auch auf nicht vermögensrechtliche Schäden beziehen, das<br />
ist der sogenannte Schmerzensgeldanspruch.<br />
Um derartige Ansprüche kümmert sich der <strong>Strafprozess</strong> normalerweise nicht. Im<br />
Strafverfahren soll lediglich erreicht werden, dass der Täter mit einer<br />
Kriminalstrafe belegt wird. Die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem<br />
Täter sind<br />
zivilrechtliche Ansprüche . Sie müssen daher vom Geschädigten in<br />
einem Zivilprozess geltend gemacht werden. In diesem Zivilprozess ist der<br />
Geschädigte der Kläger, der Täter der Beklagte; die Staatsanwaltschaft hat mit<br />
diesem Verfahren nichts zu tun.<br />
In einem solchen Zivilprozess geht es praktisch um denselben Fall wie im<br />
<strong>Strafprozess</strong>. Insbesondere müssen dieselben Zeugen zu demselben Vorgang<br />
gehört werden. Um hier eine Doppelbelastung der Justiz zu vermeiden, gibt es<br />
ausnahmsweise die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch<br />
auch im <strong>Strafprozess</strong> geltend zu machen. Jeder Geschädigte - nicht nur der<br />
Nebenkläger! - hat die Möglichkeit,<br />
Angeklagten zu<br />
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im <strong>Strafprozess</strong> zu beantragen, den<br />
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