Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Verletzte muss irgendwann einmal frist- und formlos beantragen, dass er als Nebenkläger zugelassen wird. Der Zeitpunkt hierfür ist belanglos. Der Antrag kann bereits bei einer Strafanzeige gestellt werden oder bei einer späteren Zeugenvernehmung, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Nach Anklageerhebung ist der Antrag bei Gericht zu stellen. Zulässig ist er sogar noch während der laufenden Hauptverhandlung. Allein das Gericht hat über diesen Antrag zu entscheiden. Auch wenn der Verletzte vorsichtshalber den Antrag bereits im Ermittlungsverfahren gestellt hat, bekommt er Nachricht über eine Entscheidung erst nach Anklageerhebung, also unter Umständen viele Monate nach Antragstellung. Liegt kein Nebenklagedelikt vor oder ist das Gericht der Meinung, dass der Antragsteller gar nicht der Verletzte ist, kann der Antrag abgelehnt Entscheidung des Gerichts kann der Verletzte Ist die Zulassung der Hauptverhandlung eine werden. Gegen diese ablehnende Beschwerde einlegen. Nebenklage erfolgreich, hat der verletzte Bürger in der vergleichbare Stellung wie der Staatsanwalt oder der Verteidiger . Der Nebenkläger wird offiziell zum Hauptverhandlungstermin geladen . Er darf - er muss nicht - während der gesamten Zeit der Hauptverhandlung anwesend sein. Er ist nicht nur auf das Zuhören beschränkt, er kann vielmehr aktiv eingreifen. Er kann an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen Fragen stellen . Er kann nach dem Staatsanwalt auch ein Plädoyer halten. Beweisanträge stellen und letztlich Der Einfluss auf den Gang des Strafverfahrens ist daher enorm. Häufig ist dies allerdings blanke Theorie, denn in der Praxis wird es dem Nebenkläger an Erfahrung und juristischer Kenntnis mangeln, um das Fragerecht oder das Beweisantragsrecht geschickt für seine Zwecke auszunutzen. Er ist daher gut beraten, wenn er seine Rechte durch einen Anwalt wahrnehmen lässt. Dieser erhält - im Gegensatz zum Geschädigten selbst - Akteneinsicht, wodurch der Geschädigte mittelbar seine Aussichten auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Nebenklagedelikts einschätzen kann. Die Beauftragung des Anwalts hat wie üblich den Nachteil, dass sie für den Nebenkläger Kosten mit sich bringt. Hier ist es sinnvoll, mit dem Anwalt bereits bei der Beauftragung ein vorhersehbares Honorar zu vereinbaren. Häufig richtet

sich dieses nach der Anzahl der Verhandlungstage. Da diese Anzahl der Verhandlungstage für niemanden kalkulierbar ist, verbleiben beim Nebenkläger immer finanzielle Risiken. Wird der Angeklagte auch wegen des Nebenklagedelikts verurteilt, so muss er meistens auch alle Kosten des Nebenklägers übernehmen. Häufig steht diese Verpflichtung allerdings nur auf dem Papier. Der Angeklagte ist oft mittellos. Trotz seines Anspruchs erhält der Verletzte das Geld, das er seinem Anwalt gezahlt hat, nicht erstattet. Hat der Verletzte selbst sehr geringe Einkünfte, kann er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wird diesem Antrag vom Gericht stattgegeben, wird der Anwalt aus der Staatskasse bezahlt. Über die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sollte in jedem Fall vorher ein Anwaltsgespräch geführt werden. In diesem Gespräch muss der Anwalt dem Verletzten auch mitteilen, ob er bereit ist, zu den recht bescheidenen Gebühren der Prozesskostenhilfe tätig zu werden. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger eine Doppelrolle: Auf der einen Seite sitzt er neben der Staatsanwaltschaft (und seinem eigenen Anwalt) und ist damit Prozessbeteiligter . Auf der anderen Seite ist er zumeist auch Zeuge des Verfahrens. Die vergewaltigte Frau beispielsweise ist meistens die Hauptbelastungszeugin in einem Strafverfahren, in dem dem Angeklagten ihre Vergewaltigung vorgeworfen wird. Ein Zeuge sollte normalerweise vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nichts darüber gehört haben, was andere Zeugen oder der Angeklagte gesagt haben; er soll seine Aussage unbefangen machen. Jeder Zeuge muss daher bis zu seiner Zeugenaussage im Gerichtsflur warten. Dies ist beim Nebenkläger anders. Er kann während der gesamten Zeit anwesend sein, also auch die Einlassung des Angeklagten mit verfolgen. Wird er als Zeuge vernommen, wechselt er lediglich seinen Platz von der Bank des Anklägers in den Zeugenstand. Der Nebenkläger sollte allerdings zuvor überlegen, ob er hierdurch nicht seiner eigenen Glaubwürdigkeit als Zeuge schadet. Jedermann im Gerichtssaal weiß, dass er die Einlassung des Angeklagten gehört hat und sich in seiner Zeugenaussage darauf einstellen kann. Will er ein solches Misstrauen von vornherein abbauen, empfiehlt es sich unter Umständen, vorläufig auf das

sich dieses nach der Anzahl der Verhandlungstage. Da diese Anzahl der<br />

Verhandlungstage für niemanden kalkulierbar ist, verbleiben beim Nebenkläger<br />

immer finanzielle Risiken.<br />

Wird der Angeklagte auch wegen des Nebenklagedelikts verurteilt, so muss er<br />

meistens auch alle Kosten des Nebenklägers übernehmen. Häufig steht diese<br />

Verpflichtung allerdings nur auf dem Papier. Der Angeklagte ist oft mittellos. Trotz<br />

seines Anspruchs erhält der Verletzte das Geld, das er seinem Anwalt gezahlt<br />

hat, nicht erstattet.<br />

Hat der Verletzte selbst sehr geringe Einkünfte, kann er einen<br />

Antrag auf<br />

Prozesskostenhilfe stellen. Wird diesem Antrag vom Gericht stattgegeben, wird<br />

der Anwalt aus der Staatskasse bezahlt. Über die Erfolgsaussichten eines<br />

solchen Antrags sollte in jedem Fall vorher ein Anwaltsgespräch geführt werden.<br />

In diesem Gespräch muss der Anwalt dem Verletzten auch mitteilen, ob er bereit<br />

ist, zu den recht bescheidenen Gebühren der Prozesskostenhilfe tätig zu werden.<br />

In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger eine Doppelrolle: Auf der einen<br />

Seite sitzt er neben der Staatsanwaltschaft (<strong>und</strong> seinem eigenen Anwalt) <strong>und</strong> ist<br />

damit<br />

Prozessbeteiligter . Auf der anderen Seite ist er zumeist auch<br />

Zeuge des<br />

Verfahrens. Die vergewaltigte Frau beispielsweise ist meistens die<br />

Hauptbelastungszeugin in einem Strafverfahren, in dem dem Angeklagten ihre<br />

Vergewaltigung vorgeworfen wird. Ein Zeuge sollte normalerweise vor seiner<br />

Vernehmung in der Hauptverhandlung nichts darüber gehört haben, was andere<br />

Zeugen oder der Angeklagte gesagt haben; er soll seine Aussage unbefangen<br />

machen. Jeder Zeuge muss daher bis zu seiner Zeugenaussage im Gerichtsflur<br />

warten. Dies ist beim Nebenkläger anders. Er kann während der gesamten Zeit<br />

anwesend sein, also auch die Einlassung des Angeklagten mit verfolgen. Wird er<br />

als Zeuge vernommen, wechselt er lediglich seinen Platz von der Bank des<br />

Anklägers in den Zeugenstand.<br />

Der Nebenkläger sollte allerdings zuvor überlegen, ob er hierdurch nicht seiner<br />

eigenen Glaubwürdigkeit als Zeuge schadet. Jedermann im Gerichtssaal weiß,<br />

dass er die Einlassung des Angeklagten gehört hat <strong>und</strong> sich in seiner<br />

Zeugenaussage darauf einstellen kann. Will er ein solches Misstrauen von<br />

vornherein abbauen, empfiehlt es sich unter Umständen, vorläufig<br />

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