Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

aufgegeben, die rechte Hand zu heben, dem ihm vorgegebenen Text vom Gericht zu lauschen und anschließend zu sagen "ich schwöre es". Der Zeuge braucht keinen langen Text auswendig zu lernen. Mit diesem Eid hat der Zeuge sich endgültig auf seine Aussage festgelegt. Eine falsche Aussage kann jetzt schwer bestraft werden, wie dies das Gericht bereits zu Beginn der Zeugenvernehmung angekündigt hat. Hat der Zeuge nachträglich im Laufe seiner Vernehmung Zweifel bekommen, ob er seine Aussage tatsächlich in vollem Umfang vertreten kann, hat er jetzt die letzte Gelegenheit zur Berichtigung . Die Gefahr einer Bestrafung ist geringer, wenn der Zeuge zum Abschluss seiner Vernehmung nicht vereidigt wird. Er darf beispielsweise nicht vereidigt werden, wenn er möglicher Mittäter des Angeklagten ist oder wenn er unter 16 Jahre alt ist. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen das Gericht im Einzelfall entscheiden kann, ob der Zeuge ausnahmsweise nicht vereidigt wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Zeuge selbst Verletzter der Tat ist. Eine Vereidigung unterbleibt auch, wenn alle Prozessbeteiligten (also das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte) auf eine Vereidigung ausdrücklich verzichten. Dieser Verzicht sollte zwar nach der Idee des Gesetzes die Ausnahme sein. In deutschen Gerichtssälen ist der allseitige Verzicht allerdings schon fast zur Normalität geworden. Der Zeuge kann also damit rechnen, dass er ohne zu schwören aus dem Gerichtssaal entlassen wird.

11. Kapitel: Der Geschädigte in der Hauptverhandlung 1.) Der Nebenkläger - Wie schlüpft der Geschädigte in die Rolle des Staatsanwalts? Neben dem Staatsanwalt ist in der Hauptverhandlung noch ein Platz frei. Er ist für den Geschädigten reserviert, der nicht nur zum bloßen Zuschauen im Strafprozess verdammt ist, sondern selbst von diesem Platz aus aktiv in das Geschehen eingreifen kann. Ein solches Privileg hat der Geschädigte allerdings nur, wenn er Nebenkläger ist. Nicht jeder Geschädigte kann auch Nebenkläger werden. Das Gesetz hat dies vielmehr nur für die Fälle vorgesehen, bei denen die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes Delikt, ein sogenanntes Nebenklagedelikt, angeklagt hat: Nebenkläger kann danach der Geschädigte werden, wenn er Opfer eines angeklagten Sexualdelikts ist, wie beispielsweise sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung oder sexueller Nötigung. Dazu gehören auch Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikte , schwere Entführungen . Freiheitsberaubungen und Mord und Totschlag gehören auch zu den Nebenklagedelikten. Nur bei einem misslungenen Totschlagsversuch kann allerdings der Geschädigte selbst das Recht des Nebenklägers wahrnehmen. Aus diesen Gründen hat das Gesetz vorgesehen, dass im Fall der Tötung auch die Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte des Getöteten als Nebenkläger bei Gericht auftreten können. Hat der Verletzte ausnahmsweise erfolgreich ein Klageerzwingungsverfahren durchgeführt (siehe 5. Kapitel 4.a.), hat er unabhängig von der Art des begangenen Delikts ebenfalls ein Recht, als Nebenkläger aufzutreten. Zum Nebenkläger wird der Verletzte nicht automatisch. Er muss sich hierum bemühen. Notwendig ist eine Anschlusserklärung des Nebenklägers . Der

11. Kapitel: Der Geschädigte in der Hauptverhandlung<br />

1.) Der Nebenkläger - Wie schlüpft der Geschädigte in die<br />

Rolle des Staatsanwalts?<br />

Neben dem Staatsanwalt ist in der Hauptverhandlung noch ein Platz frei. Er ist für<br />

den Geschädigten reserviert, der nicht nur zum bloßen Zuschauen im<br />

<strong>Strafprozess</strong> verdammt ist, sondern selbst von diesem Platz aus aktiv in das<br />

Geschehen eingreifen kann.<br />

Ein solches Privileg hat der Geschädigte allerdings nur, wenn er Nebenkläger ist.<br />

Nicht jeder Geschädigte kann auch<br />

Nebenkläger werden. Das Gesetz hat dies<br />

vielmehr nur für die Fälle vorgesehen, bei denen die Staatsanwaltschaft ein<br />

bestimmtes Delikt, ein sogenanntes Nebenklagedelikt, angeklagt hat:<br />

Nebenkläger kann danach der Geschädigte werden, wenn er Opfer eines<br />

angeklagten<br />

Sexualdelikts<br />

ist, wie beispielsweise sexueller Missbrauch von<br />

Schutzbefohlenen, Vergewaltigung oder sexueller Nötigung. Dazu gehören auch<br />

Beleidigungs- <strong>und</strong> Körperverletzungsdelikte , schwere<br />

Entführungen .<br />

Freiheitsberaubungen <strong>und</strong><br />

Mord <strong>und</strong> Totschlag gehören auch zu den Nebenklagedelikten. Nur bei einem<br />

misslungenen Totschlagsversuch kann allerdings der Geschädigte selbst das<br />

Recht des Nebenklägers wahrnehmen. Aus diesen Gründen hat das Gesetz<br />

vorgesehen, dass im Fall der Tötung auch die Eltern, Kinder, Geschwister <strong>und</strong><br />

der Ehegatte des Getöteten als Nebenkläger bei Gericht auftreten können.<br />

Hat der Verletzte ausnahmsweise erfolgreich ein<br />

Klageerzwingungsverfahren<br />

durchgeführt (siehe 5. Kapitel 4.a.), hat er unabhängig von der Art des<br />

begangenen Delikts ebenfalls ein Recht, als Nebenkläger aufzutreten.<br />

Zum Nebenkläger wird der Verletzte nicht automatisch. Er muss sich hierum<br />

bemühen. Notwendig ist eine<br />

Anschlusserklärung des Nebenklägers . Der

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