Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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machen will, kann er ohne rechtliche Überlegungen zu den Konsequenzen nicht<br />
sinnvoll abschätzen.<br />
Von unschätzbarem Wert ist die Informationsbeschaffung durch den Verteidiger.<br />
Nur er - <strong>und</strong> nicht der Beschuldigte - hat nach der StPO ein<br />
Recht auf<br />
vollständige Akteneinsicht . Der Beschuldigte selbst kann allenfalls später vor<br />
Gericht Kopien wichtiger Schriftstücke aus der Akte verlangen. Allein die geltende<br />
anwaltliche Akteneinsicht garantiert eine umfassende Information des<br />
Beschuldigten über Tatvorwürfe <strong>und</strong> detaillierte Kenntnis der Beweismittel der<br />
Ermittlungsbehörden. Nur auf diesem Wege weiß der Beschuldigte, was<br />
Staatsanwalt <strong>und</strong> Polizei wissen, <strong>und</strong> er kann sich hierauf einstellen. Die fehlende<br />
Kenntnis der Ermittlungsakte wird er unter Umständen spätestens bedauern,<br />
wenn er auf der Anklagebank sitzt.<br />
Nachteilig ist für den Beschuldigten ein finanzielles Risiko. Die Bestellung eines<br />
vom Staat bezahlten Pflichtverteidigers ist während des Ermittlungsverfahrens die<br />
große Ausnahme, das Bestellungsverfahren kompliziert.<br />
Nachteilig ist auch eine seltsame gesetzliche Regelung, die die Anwesenheit des<br />
Verteidigers bei Vernehmung durch die Polizei nicht garantiert. Hat der<br />
Verteidiger noch ein Recht, bei Vernehmungen der Staatsanwaltschaft oder des<br />
Richters dabei zu sein, fehlt ein solcher Anspruch gegenüber der Kriminalpolizei.<br />
Die Rechtsprechung schließt hieraus, dass die Polizei dem Verteidiger die<br />
Anwesenheit verwehren kann, sie kann ihn aber auch großzügigerweise<br />
zulassen.<br />
Der Beschuldigte selbst kann diese Situation unterlaufen. Da er das Recht hat,<br />
vollständig die Aussage zu verweigern, kann er auch gegenüber der Polizei<br />
verkünden, er sage nichts ohne seinen Anwalt. Die Polizei wird dann entscheiden<br />
müssen, ob sie sich mit dem bedingten Schweigen begnügt oder Angaben des<br />
Beschuldigten - wenn auch in Gegenwart des Verteidigers - entgegennimmt. An<br />
umfassender Information interessiert, wird sie sich meist für letzteres<br />
entscheiden. Notfalls muss das Eintreffen des Anwalts während der Vernehmung<br />
abgewartet werden.