28.10.2013 Aufrufe

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

machen will, kann er ohne rechtliche Überlegungen zu den Konsequenzen nicht<br />

sinnvoll abschätzen.<br />

Von unschätzbarem Wert ist die Informationsbeschaffung durch den Verteidiger.<br />

Nur er - <strong>und</strong> nicht der Beschuldigte - hat nach der StPO ein<br />

Recht auf<br />

vollständige Akteneinsicht . Der Beschuldigte selbst kann allenfalls später vor<br />

Gericht Kopien wichtiger Schriftstücke aus der Akte verlangen. Allein die geltende<br />

anwaltliche Akteneinsicht garantiert eine umfassende Information des<br />

Beschuldigten über Tatvorwürfe <strong>und</strong> detaillierte Kenntnis der Beweismittel der<br />

Ermittlungsbehörden. Nur auf diesem Wege weiß der Beschuldigte, was<br />

Staatsanwalt <strong>und</strong> Polizei wissen, <strong>und</strong> er kann sich hierauf einstellen. Die fehlende<br />

Kenntnis der Ermittlungsakte wird er unter Umständen spätestens bedauern,<br />

wenn er auf der Anklagebank sitzt.<br />

Nachteilig ist für den Beschuldigten ein finanzielles Risiko. Die Bestellung eines<br />

vom Staat bezahlten Pflichtverteidigers ist während des Ermittlungsverfahrens die<br />

große Ausnahme, das Bestellungsverfahren kompliziert.<br />

Nachteilig ist auch eine seltsame gesetzliche Regelung, die die Anwesenheit des<br />

Verteidigers bei Vernehmung durch die Polizei nicht garantiert. Hat der<br />

Verteidiger noch ein Recht, bei Vernehmungen der Staatsanwaltschaft oder des<br />

Richters dabei zu sein, fehlt ein solcher Anspruch gegenüber der Kriminalpolizei.<br />

Die Rechtsprechung schließt hieraus, dass die Polizei dem Verteidiger die<br />

Anwesenheit verwehren kann, sie kann ihn aber auch großzügigerweise<br />

zulassen.<br />

Der Beschuldigte selbst kann diese Situation unterlaufen. Da er das Recht hat,<br />

vollständig die Aussage zu verweigern, kann er auch gegenüber der Polizei<br />

verkünden, er sage nichts ohne seinen Anwalt. Die Polizei wird dann entscheiden<br />

müssen, ob sie sich mit dem bedingten Schweigen begnügt oder Angaben des<br />

Beschuldigten - wenn auch in Gegenwart des Verteidigers - entgegennimmt. An<br />

umfassender Information interessiert, wird sie sich meist für letzteres<br />

entscheiden. Notfalls muss das Eintreffen des Anwalts während der Vernehmung<br />

abgewartet werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!