Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Zeuge soll das, was er zur Tat sagen kann, zunächst von sich aus erzählen .<br />
Das Gericht soll lediglich das Thema vorgeben: "Erzählen Sie bitte, was Sie von<br />
dem Autounfall am 05.03. mitbekommen haben."<br />
Er darf <strong>und</strong> soll seine Geschichte vollständig so erzählen, wie er sie erlebt hat.<br />
Wenn er schon bald vom Gericht mit einer Frage unterbrochen wird, ist er unter<br />
Umständen hierfür ganz dankbar. Findet er das allerdings störend, sollte er das<br />
Gericht nachdrücklich darum bitten, seine Geschichte zuerst zu Ende erzählen zu<br />
können. Erst danach erfolgen die Nachfragen zu bestimmten Punkten. Zunächst<br />
wird das Gericht, das heißt also auch unter Umständen die Schöffen, fragen.<br />
Danach wird der Zeuge vom Staatsanwalt <strong>und</strong> von der Verteidigung <strong>und</strong> dem<br />
Angeklagten befragt.<br />
Der Zeuge wird dabei häufig eine merkwürdige Feststellung machen. Nahezu<br />
verbissen wird sich jeder Fragesteller auf Teile seiner früheren bei der Polizei<br />
protokollierten Aussage stürzen <strong>und</strong> diese zum Gesprächsthema mit dem Zeugen<br />
machen. Es interessiert oft weniger das, woran sich der Zeuge in der<br />
Hauptverhandlung noch erinnert, als vielmehr das, was als seine Erinnerung<br />
früher einmal von der Polizei zu Papier gebracht worden ist.<br />
Dabei hat sich der Gesetzgeber das alles ganz anders vorgestellt. Allein in der<br />
Hauptverhandlung soll über Recht <strong>und</strong> Unrecht entschieden werden. Allein das,<br />
was in der Hauptverhandlung an Beweismittel zu Verfügung steht, ist Gr<strong>und</strong>lage<br />
für ein Strafurteil. Alles das, was Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Polizei als Beweismittel<br />
im Ermittlungsverfahren zusammengetragen haben, sind lediglich unverbindliche<br />
Vorbereitungen. Auch die von der Polizei protokollierte Zeugenaussage soll<br />
lediglich die Anklage vorbereiten.<br />
Hauptverhandlung sagt .<br />
Allein entscheidend ist, was der Zeuge in der<br />
Was der Zeuge in der Hauptverhandlung sagt, ist nicht immer dasselbe, was die<br />
Prozessbeteiligten im polizeilichen Zeugenprotokoll gelesen haben. Dem einen<br />
oder anderen Beteiligten, Staatsanwalt, Gericht oder Verteidigung, passt aber<br />
unter Umständen das früher Gesagte sehr viel eher ins Konzept als das, was sie<br />
vom Zeugen in der Hauptverhandlung gehört haben. Der Fragesteller macht<br />
gegenüber dem Zeuge daher einen Vorhalt des früheren Vernehmungsprotokolls .