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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Der Zeuge soll das, was er zur Tat sagen kann, zunächst von sich aus erzählen .<br />

Das Gericht soll lediglich das Thema vorgeben: "Erzählen Sie bitte, was Sie von<br />

dem Autounfall am 05.03. mitbekommen haben."<br />

Er darf <strong>und</strong> soll seine Geschichte vollständig so erzählen, wie er sie erlebt hat.<br />

Wenn er schon bald vom Gericht mit einer Frage unterbrochen wird, ist er unter<br />

Umständen hierfür ganz dankbar. Findet er das allerdings störend, sollte er das<br />

Gericht nachdrücklich darum bitten, seine Geschichte zuerst zu Ende erzählen zu<br />

können. Erst danach erfolgen die Nachfragen zu bestimmten Punkten. Zunächst<br />

wird das Gericht, das heißt also auch unter Umständen die Schöffen, fragen.<br />

Danach wird der Zeuge vom Staatsanwalt <strong>und</strong> von der Verteidigung <strong>und</strong> dem<br />

Angeklagten befragt.<br />

Der Zeuge wird dabei häufig eine merkwürdige Feststellung machen. Nahezu<br />

verbissen wird sich jeder Fragesteller auf Teile seiner früheren bei der Polizei<br />

protokollierten Aussage stürzen <strong>und</strong> diese zum Gesprächsthema mit dem Zeugen<br />

machen. Es interessiert oft weniger das, woran sich der Zeuge in der<br />

Hauptverhandlung noch erinnert, als vielmehr das, was als seine Erinnerung<br />

früher einmal von der Polizei zu Papier gebracht worden ist.<br />

Dabei hat sich der Gesetzgeber das alles ganz anders vorgestellt. Allein in der<br />

Hauptverhandlung soll über Recht <strong>und</strong> Unrecht entschieden werden. Allein das,<br />

was in der Hauptverhandlung an Beweismittel zu Verfügung steht, ist Gr<strong>und</strong>lage<br />

für ein Strafurteil. Alles das, was Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Polizei als Beweismittel<br />

im Ermittlungsverfahren zusammengetragen haben, sind lediglich unverbindliche<br />

Vorbereitungen. Auch die von der Polizei protokollierte Zeugenaussage soll<br />

lediglich die Anklage vorbereiten.<br />

Hauptverhandlung sagt .<br />

Allein entscheidend ist, was der Zeuge in der<br />

Was der Zeuge in der Hauptverhandlung sagt, ist nicht immer dasselbe, was die<br />

Prozessbeteiligten im polizeilichen Zeugenprotokoll gelesen haben. Dem einen<br />

oder anderen Beteiligten, Staatsanwalt, Gericht oder Verteidigung, passt aber<br />

unter Umständen das früher Gesagte sehr viel eher ins Konzept als das, was sie<br />

vom Zeugen in der Hauptverhandlung gehört haben. Der Fragesteller macht<br />

gegenüber dem Zeuge daher einen Vorhalt des früheren Vernehmungsprotokolls .

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