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28.10.2013 Aufrufe

seine Rechte auf. Der Zeuge hat das Recht, die Aussage zu verweigern , wenn er ein naher Angehöriger des Angeklagten ist. Ist der Zeuge mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet oder nah verwandt oder verschwägert, kann er nach dieser Belehrung unmissverständlich mitteilen, dass er als Zeuge überhaupt nicht aussagen will. Das ist völlig unabhängig davon, ob er bereits im Ermittlungsverfahren bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Richter eine Aussage gemacht hat. Er kann sich jetzt anders entscheiden, als er sich noch im Ermittlungsverfahren entschieden hat. Dies gilt erst recht, wenn ein Grund, das Zeugnis zu verweigern, im Ermittlungsverfahren noch nicht bestand, jetzt vor Gericht aber nachträglich entstanden ist: Der Zeuge hat zum Beispiel erst wenige Wochen vor der Hauptverhandlung die Angeklagte geheiratet oder sich mit ihr verlobt. Der Zeuge braucht sich oder einen nahen Angehörigen auch nicht zu belasten . Auch hierauf wird er vom Richter hingewiesen. Der Zeuge könnte also - wie bereits im Ermittlungsverfahren - die Antwort auf solche Fragen verweigern, mit denen er sich des Anfangsverdachts einer strafbaren Handlung aussetzen würde. Diese Verdachtssituation kann sich seit der Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren geändert haben. Konnte der Zeuge zum Beispiel noch in seiner Aussage vor der Polizei die Aussage verweigern, weil wegen der Tat gegen ihn selbst ein Strafverfahren lief, kann sich die Situation in der Hauptverhandlung ganz anders darstellen. Zwischenzeitlich ist möglicherweise das Strafverfahren gegen den Zeugen rechtskräftig abgeschlossen. Er müsste sich daher durch eine Aussage nicht mehr selbst zusätzlich belasten. Er muss daher in vollem Umfang aussagen. Umgekehrt können zwischenzeitlich erstmalig neue Verdachtsmomente gegen den Zeugen selbst aufgetaucht sein, so dass er in der Hauptverhandlung erstmalig ein Schweigerecht hat. Die Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Geistliche, Ärzte oder Journalisten haben nach wie vor ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Hierauf werden sie in der Belehrung des Gerichts allerdings nicht ausdrücklich hingewiesen. 4.) Der Vorhalt - "Aber Sie haben doch früher das ganz anders gesagt!"

Der Zeuge soll das, was er zur Tat sagen kann, zunächst von sich aus erzählen . Das Gericht soll lediglich das Thema vorgeben: "Erzählen Sie bitte, was Sie von dem Autounfall am 05.03. mitbekommen haben." Er darf und soll seine Geschichte vollständig so erzählen, wie er sie erlebt hat. Wenn er schon bald vom Gericht mit einer Frage unterbrochen wird, ist er unter Umständen hierfür ganz dankbar. Findet er das allerdings störend, sollte er das Gericht nachdrücklich darum bitten, seine Geschichte zuerst zu Ende erzählen zu können. Erst danach erfolgen die Nachfragen zu bestimmten Punkten. Zunächst wird das Gericht, das heißt also auch unter Umständen die Schöffen, fragen. Danach wird der Zeuge vom Staatsanwalt und von der Verteidigung und dem Angeklagten befragt. Der Zeuge wird dabei häufig eine merkwürdige Feststellung machen. Nahezu verbissen wird sich jeder Fragesteller auf Teile seiner früheren bei der Polizei protokollierten Aussage stürzen und diese zum Gesprächsthema mit dem Zeugen machen. Es interessiert oft weniger das, woran sich der Zeuge in der Hauptverhandlung noch erinnert, als vielmehr das, was als seine Erinnerung früher einmal von der Polizei zu Papier gebracht worden ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber das alles ganz anders vorgestellt. Allein in der Hauptverhandlung soll über Recht und Unrecht entschieden werden. Allein das, was in der Hauptverhandlung an Beweismittel zu Verfügung steht, ist Grundlage für ein Strafurteil. Alles das, was Staatsanwaltschaft und Polizei als Beweismittel im Ermittlungsverfahren zusammengetragen haben, sind lediglich unverbindliche Vorbereitungen. Auch die von der Polizei protokollierte Zeugenaussage soll lediglich die Anklage vorbereiten. Hauptverhandlung sagt . Allein entscheidend ist, was der Zeuge in der Was der Zeuge in der Hauptverhandlung sagt, ist nicht immer dasselbe, was die Prozessbeteiligten im polizeilichen Zeugenprotokoll gelesen haben. Dem einen oder anderen Beteiligten, Staatsanwalt, Gericht oder Verteidigung, passt aber unter Umständen das früher Gesagte sehr viel eher ins Konzept als das, was sie vom Zeugen in der Hauptverhandlung gehört haben. Der Fragesteller macht gegenüber dem Zeuge daher einen Vorhalt des früheren Vernehmungsprotokolls .

seine Rechte auf. Der Zeuge hat das Recht, die Aussage zu verweigern , wenn er<br />

ein naher Angehöriger des Angeklagten ist. Ist der Zeuge mit dem Angeklagten<br />

verlobt, verheiratet oder nah verwandt oder verschwägert, kann er nach dieser<br />

Belehrung unmissverständlich mitteilen, dass er als Zeuge überhaupt nicht<br />

aussagen will. Das ist völlig unabhängig davon, ob er bereits im<br />

Ermittlungsverfahren bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem<br />

Richter eine Aussage gemacht hat. Er kann sich jetzt anders entscheiden, als er<br />

sich noch im Ermittlungsverfahren entschieden hat. Dies gilt erst recht, wenn ein<br />

Gr<strong>und</strong>, das Zeugnis zu verweigern, im Ermittlungsverfahren noch nicht bestand,<br />

jetzt vor Gericht aber nachträglich entstanden ist: Der Zeuge hat zum Beispiel<br />

erst wenige Wochen vor der Hauptverhandlung die Angeklagte geheiratet oder<br />

sich mit ihr verlobt.<br />

Der Zeuge braucht<br />

sich oder einen nahen Angehörigen auch<br />

nicht zu belasten .<br />

Auch hierauf wird er vom Richter hingewiesen. Der Zeuge könnte also - wie<br />

bereits im Ermittlungsverfahren - die Antwort auf solche Fragen verweigern, mit<br />

denen er sich des Anfangsverdachts einer strafbaren Handlung aussetzen würde.<br />

Diese Verdachtssituation kann sich seit der Aussage des Zeugen im<br />

Ermittlungsverfahren geändert haben. Konnte der Zeuge zum Beispiel noch in<br />

seiner Aussage vor der Polizei die Aussage verweigern, weil wegen der Tat<br />

gegen ihn selbst ein Strafverfahren lief, kann sich die Situation in der<br />

Hauptverhandlung ganz anders darstellen. Zwischenzeitlich ist möglicherweise<br />

das Strafverfahren gegen den Zeugen rechtskräftig abgeschlossen. Er müsste<br />

sich daher durch eine Aussage nicht mehr selbst zusätzlich belasten. Er muss<br />

daher in vollem Umfang aussagen. Umgekehrt können zwischenzeitlich erstmalig<br />

neue Verdachtsmomente gegen den Zeugen selbst aufgetaucht sein, so dass er<br />

in der Hauptverhandlung erstmalig ein Schweigerecht hat.<br />

Die<br />

Berufsgeheimnisträger<br />

wie Anwälte, Geistliche, Ärzte oder Journalisten<br />

haben nach wie vor ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Hierauf werden sie in der<br />

Belehrung des Gerichts allerdings nicht ausdrücklich hingewiesen.<br />

4.) Der Vorhalt - "Aber Sie haben doch früher das ganz anders<br />

gesagt!"

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