Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
10. Kapitel: Der Zeuge in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung hat der Zeuge dieselben Rechte und Pflichten wie im Ermittlungsverfahren. Was im Kapitel 3 gesagt wurde, gilt auch in der Hauptverhandlung. Der als Zeuge Geladene hat insbesondere die Verpflichtung, eine umfassende und wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Nur ausnahmsweise hat er das Recht, Angaben zu verweigern. Im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung hat er die Pflicht, in jedem Fall nach einer gerichtlichen Ladung auch zum Gerichtstermin zu erscheinen. Im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung hat er darüber hinaus die Verpflichtung, zum Abschluss seiner Zeugenaussage diese zu beeiden. War der Zeuge im Polizeipräsidium noch mit dem Beamten allein im Vernehmungszimmer, hat er seine Aussage nunmehr in öffentlicher Hauptverhandlung zu machen. Er wird beobachtet vom Gericht, vom Angeklagten - vielleicht sogar mehreren Angeklagten -, vom Staatsanwalt und unter Umständen zahlreichen Zuhörern. Manchen Zeugen hemmt dieser öffentlicher Auftritt . Das Publikum hat allerdings einen erheblichen Vorteil: es kontrolliert die Vernehmung. Konnte der vernehmende Polizeibeamte in seinem kleinen Dienstzimmer noch dazu neigen, seine Autorität auszunutzen und den Zeugen zu Formulierungen bringen, die dieser in einem unbefangenen Bericht niemals gewählt hätte, werden Richter, Staatsanwälte und Verteidiger in öffentlicher Hauptverhandlung diesem inneren Bedürfnis sehr viel weniger nachgehen können. Der Zeuge kann sich sicherer fühlen. 1.) Was tun bei einer Zeugenladung? Erhält der Zeuge eine Ladung, wonach er am nächsten Montag um 11.30 Uhr im Saal Nr. 35 des Amtsgerichts zu erscheinen hat, bleibt ihm nichts anderes übrig, als alles in Bewegung zu setzen, damit er diesen Termin einhalten kann. Er muss private Dinge zurückstellen, seinen Arbeitgeber informieren, Vorsorge für die
echtzeitige Anreise treffen. Erscheint er nicht bei Gericht, muss er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Insoweit gilt dasselbe wie beim Ermittlungsverfahren. Die Gerichte sind allerdings noch ein wenig rigider. Denn das Fehlen eines einzigen Zeugen kann dazu führen, dass ein großer Prozess platzt. Sind Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Sachverständige und zahlreiche Zeugen erschienen und fehlt lediglich ein einziger Zeuge, so müssen unter Umständen alle Beteiligten wieder nach Hause geschickt werden. Es muss ein neuer Termin anberaumt werden. Das kann teuer werden. Die Kosten können dem unentschuldigt fehlenden Zeugen auferlegt werden. Die Justiz hat daher ein enormes Interesse daran, dass jeder Zeuge zu dem einmal anberaumten Hauptverhandlungstermin auch erscheint. Gibt es bei dem Zeugen Hinderungsgründe , sollte er diese daher so schnell wie möglich dem Gericht mitteilen. Am besten ist ein Telefongespräch mit dem Vorsitzenden Richter. Dieser wird dem Zeugen mitteilen, ob der Verhinderungsgrund für ihn ausreichend ist. Handelt es sich um ein Strafverfahren, in dem mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden sind, können sich unter Umständen Richter und Zeuge auf einen bestimmten Vernehmungstermin einigen. 2.) Warten auf dem Gerichtsflur Die Hauptbeschäftigung des Zeugen bei Gericht ist zunächst das Spazieren gehen auf dem Gerichtsflur. Nur selten wird ein Zeuge, der um 9.00 Uhr geladen ist, auch die Möglichkeit haben, pünktlich um 9.00 Uhr seine Aussage zu machen. Insbesondere bei weniger umfangreichen Verfahren gehen Richter dazu über, mehrere Zeugen zum selben Zeitpunkt zu laden. Möglicherweise werden alle fünf oder sechs Zeugen zu einem Zeitpunkt geladen, an dem die Hauptverhandlung beginnt. Nachdem alle diese Zeugen in den Gerichtssaal hereingerufen worden sind und ihre Anwesenheit festgestellt wurde, werden sie wieder hinausgeschickt. Denn kein Zeuge soll sich bei seiner späteren Aussage von dem beeinflussen
- Seite 131 und 132: war. Der Angeklagte wird belastet u
- Seite 133 und 134: 7. Kapitel: Die Anklageschrift Find
- Seite 135 und 136: 2.) Was steht alles in der Anklages
- Seite 137 und 138: Schöffen sind keine Juristen, sie
- Seite 139 und 140: Mit der Bezeichnung des Delikts wei
- Seite 141 und 142: die weiteren Elemente des Tötungsd
- Seite 143 und 144: müssen sich allerdings exakt darü
- Seite 145 und 146: echtskräftig. Das heißt, dass die
- Seite 147 und 148: die Zeit ganz eng, müßte spätest
- Seite 149 und 150: 9. Kapitel: Der Angeklagte in der H
- Seite 151 und 152: Dieses Schriftstück darf ihm nicht
- Seite 153 und 154: lassen. Will der Richter aber ausna
- Seite 155 und 156: ist; manche Gerichte sehen sie bei
- Seite 157 und 158: Aufforderung des Gericht nicht um d
- Seite 159 und 160: 4.) Der Angeklagte hat das Wort Nac
- Seite 161 und 162: Die Gefahr, dass dem Angeklagten da
- Seite 163 und 164: dem Flur wartenden Zeugen verzichte
- Seite 165 und 166: Erstrebt der Angeklagte eine Distan
- Seite 167 und 168: Mitangeklagten sein. Lediglich der
- Seite 169 und 170: Das letzte Beweismittel ist der sog
- Seite 171 und 172: irritieren lassen. Meint er, das Ge
- Seite 173 und 174: Hierauf kann sich der Angeklagte ab
- Seite 175 und 176: Hauptverhandlung präsentieren). Gl
- Seite 177 und 178: anderen als dem Täter braucht er d
- Seite 179 und 180: Manchmal gibt es auch unvorhergeseh
- Seite 181: Der Angeklagte kann das letzte Wort
- Seite 185 und 186: Er wird sodann über seine Rechte u
- Seite 187 und 188: Der Zeuge soll das, was er zur Tat
- Seite 189 und 190: Schließlich kann es ausnahmsweise
- Seite 191 und 192: 11. Kapitel: Der Geschädigte in de
- Seite 193 und 194: sich dieses nach der Anzahl der Ver
- Seite 195 und 196: empfiehlt sich, nach Anklageerhebun
- Seite 197 und 198: keine Gedanken zur Glaubwürdigkeit
- Seite 199 und 200: hat. Ist versehentlich tatsächlich
- Seite 201 und 202: offensichtlichen Ungereimtheiten in
- Seite 203 und 204: Urteil, der Angeklagte sei trotz 3,
- Seite 205 und 206: meist zu erheblichen Schäden, unte
- Seite 207 und 208: Manchmal beschreibt das Gesetz beso
- Seite 209 und 210: der Verbüßung von 2/3 der verhän
- Seite 211 und 212: c.) Die Geldstrafe Häufig heißt e
- Seite 213 und 214: Bei besonders schwerwiegenden Straf
- Seite 215 und 216: 13. Kapitel: Rechtsmittel gegen das
- Seite 217 und 218: werden. Die Verhandlung ist dann al
- Seite 219 und 220: Angeklagte ständig anwesend war un
- Seite 221 und 222: Revision verworfen, hat das gefäll
- Seite 223: Fühlt sich der Angeklagte durch da
echtzeitige Anreise treffen. Erscheint er nicht bei Gericht, muss er mit<br />
Zwangsmaßnahmen rechnen.<br />
Insoweit gilt dasselbe wie beim Ermittlungsverfahren. Die Gerichte sind allerdings<br />
noch ein wenig rigider. Denn das Fehlen eines einzigen Zeugen kann dazu<br />
führen, dass ein großer Prozess platzt. Sind Angeklagte, Verteidiger,<br />
Staatsanwaltschaft, Sachverständige <strong>und</strong> zahlreiche Zeugen erschienen <strong>und</strong> fehlt<br />
lediglich ein einziger Zeuge, so müssen unter Umständen alle Beteiligten wieder<br />
nach Hause geschickt werden. Es muss ein neuer Termin anberaumt werden.<br />
Das kann teuer werden. Die Kosten können dem unentschuldigt fehlenden<br />
Zeugen auferlegt werden. Die Justiz hat daher ein enormes Interesse daran, dass<br />
jeder Zeuge zu dem einmal anberaumten Hauptverhandlungstermin auch<br />
erscheint.<br />
Gibt es bei dem Zeugen Hinderungsgründe , sollte er diese daher so schnell wie<br />
möglich dem Gericht mitteilen. Am besten ist ein Telefongespräch mit dem<br />
Vorsitzenden Richter. Dieser wird dem Zeugen mitteilen, ob der<br />
Verhinderungsgr<strong>und</strong> für ihn ausreichend ist. Handelt es sich um ein<br />
Strafverfahren, in dem mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden<br />
sind, können sich unter Umständen Richter <strong>und</strong> Zeuge auf einen bestimmten<br />
Vernehmungstermin einigen.<br />
2.) Warten auf dem Gerichtsflur<br />
Die Hauptbeschäftigung des Zeugen bei Gericht ist zunächst das Spazieren<br />
gehen auf dem Gerichtsflur. Nur selten wird ein Zeuge, der um 9.00 Uhr geladen<br />
ist, auch die Möglichkeit haben, pünktlich um 9.00 Uhr seine Aussage zu machen.<br />
Insbesondere bei weniger umfangreichen Verfahren gehen Richter dazu über,<br />
mehrere Zeugen zum selben Zeitpunkt zu laden. Möglicherweise werden alle fünf<br />
oder sechs Zeugen zu einem Zeitpunkt geladen, an dem die Hauptverhandlung<br />
beginnt. Nachdem alle diese Zeugen in den Gerichtssaal hereingerufen worden<br />
sind <strong>und</strong> ihre Anwesenheit festgestellt wurde, werden sie wieder hinausgeschickt.<br />
Denn kein Zeuge soll sich bei seiner späteren Aussage von dem beeinflussen