Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

10. Kapitel: Der Zeuge in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung hat der Zeuge dieselben Rechte und Pflichten wie im Ermittlungsverfahren. Was im Kapitel 3 gesagt wurde, gilt auch in der Hauptverhandlung. Der als Zeuge Geladene hat insbesondere die Verpflichtung, eine umfassende und wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Nur ausnahmsweise hat er das Recht, Angaben zu verweigern. Im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung hat er die Pflicht, in jedem Fall nach einer gerichtlichen Ladung auch zum Gerichtstermin zu erscheinen. Im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung hat er darüber hinaus die Verpflichtung, zum Abschluss seiner Zeugenaussage diese zu beeiden. War der Zeuge im Polizeipräsidium noch mit dem Beamten allein im Vernehmungszimmer, hat er seine Aussage nunmehr in öffentlicher Hauptverhandlung zu machen. Er wird beobachtet vom Gericht, vom Angeklagten - vielleicht sogar mehreren Angeklagten -, vom Staatsanwalt und unter Umständen zahlreichen Zuhörern. Manchen Zeugen hemmt dieser öffentlicher Auftritt . Das Publikum hat allerdings einen erheblichen Vorteil: es kontrolliert die Vernehmung. Konnte der vernehmende Polizeibeamte in seinem kleinen Dienstzimmer noch dazu neigen, seine Autorität auszunutzen und den Zeugen zu Formulierungen bringen, die dieser in einem unbefangenen Bericht niemals gewählt hätte, werden Richter, Staatsanwälte und Verteidiger in öffentlicher Hauptverhandlung diesem inneren Bedürfnis sehr viel weniger nachgehen können. Der Zeuge kann sich sicherer fühlen. 1.) Was tun bei einer Zeugenladung? Erhält der Zeuge eine Ladung, wonach er am nächsten Montag um 11.30 Uhr im Saal Nr. 35 des Amtsgerichts zu erscheinen hat, bleibt ihm nichts anderes übrig, als alles in Bewegung zu setzen, damit er diesen Termin einhalten kann. Er muss private Dinge zurückstellen, seinen Arbeitgeber informieren, Vorsorge für die

echtzeitige Anreise treffen. Erscheint er nicht bei Gericht, muss er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Insoweit gilt dasselbe wie beim Ermittlungsverfahren. Die Gerichte sind allerdings noch ein wenig rigider. Denn das Fehlen eines einzigen Zeugen kann dazu führen, dass ein großer Prozess platzt. Sind Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Sachverständige und zahlreiche Zeugen erschienen und fehlt lediglich ein einziger Zeuge, so müssen unter Umständen alle Beteiligten wieder nach Hause geschickt werden. Es muss ein neuer Termin anberaumt werden. Das kann teuer werden. Die Kosten können dem unentschuldigt fehlenden Zeugen auferlegt werden. Die Justiz hat daher ein enormes Interesse daran, dass jeder Zeuge zu dem einmal anberaumten Hauptverhandlungstermin auch erscheint. Gibt es bei dem Zeugen Hinderungsgründe , sollte er diese daher so schnell wie möglich dem Gericht mitteilen. Am besten ist ein Telefongespräch mit dem Vorsitzenden Richter. Dieser wird dem Zeugen mitteilen, ob der Verhinderungsgrund für ihn ausreichend ist. Handelt es sich um ein Strafverfahren, in dem mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden sind, können sich unter Umständen Richter und Zeuge auf einen bestimmten Vernehmungstermin einigen. 2.) Warten auf dem Gerichtsflur Die Hauptbeschäftigung des Zeugen bei Gericht ist zunächst das Spazieren gehen auf dem Gerichtsflur. Nur selten wird ein Zeuge, der um 9.00 Uhr geladen ist, auch die Möglichkeit haben, pünktlich um 9.00 Uhr seine Aussage zu machen. Insbesondere bei weniger umfangreichen Verfahren gehen Richter dazu über, mehrere Zeugen zum selben Zeitpunkt zu laden. Möglicherweise werden alle fünf oder sechs Zeugen zu einem Zeitpunkt geladen, an dem die Hauptverhandlung beginnt. Nachdem alle diese Zeugen in den Gerichtssaal hereingerufen worden sind und ihre Anwesenheit festgestellt wurde, werden sie wieder hinausgeschickt. Denn kein Zeuge soll sich bei seiner späteren Aussage von dem beeinflussen

echtzeitige Anreise treffen. Erscheint er nicht bei Gericht, muss er mit<br />

Zwangsmaßnahmen rechnen.<br />

Insoweit gilt dasselbe wie beim Ermittlungsverfahren. Die Gerichte sind allerdings<br />

noch ein wenig rigider. Denn das Fehlen eines einzigen Zeugen kann dazu<br />

führen, dass ein großer Prozess platzt. Sind Angeklagte, Verteidiger,<br />

Staatsanwaltschaft, Sachverständige <strong>und</strong> zahlreiche Zeugen erschienen <strong>und</strong> fehlt<br />

lediglich ein einziger Zeuge, so müssen unter Umständen alle Beteiligten wieder<br />

nach Hause geschickt werden. Es muss ein neuer Termin anberaumt werden.<br />

Das kann teuer werden. Die Kosten können dem unentschuldigt fehlenden<br />

Zeugen auferlegt werden. Die Justiz hat daher ein enormes Interesse daran, dass<br />

jeder Zeuge zu dem einmal anberaumten Hauptverhandlungstermin auch<br />

erscheint.<br />

Gibt es bei dem Zeugen Hinderungsgründe , sollte er diese daher so schnell wie<br />

möglich dem Gericht mitteilen. Am besten ist ein Telefongespräch mit dem<br />

Vorsitzenden Richter. Dieser wird dem Zeugen mitteilen, ob der<br />

Verhinderungsgr<strong>und</strong> für ihn ausreichend ist. Handelt es sich um ein<br />

Strafverfahren, in dem mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden<br />

sind, können sich unter Umständen Richter <strong>und</strong> Zeuge auf einen bestimmten<br />

Vernehmungstermin einigen.<br />

2.) Warten auf dem Gerichtsflur<br />

Die Hauptbeschäftigung des Zeugen bei Gericht ist zunächst das Spazieren<br />

gehen auf dem Gerichtsflur. Nur selten wird ein Zeuge, der um 9.00 Uhr geladen<br />

ist, auch die Möglichkeit haben, pünktlich um 9.00 Uhr seine Aussage zu machen.<br />

Insbesondere bei weniger umfangreichen Verfahren gehen Richter dazu über,<br />

mehrere Zeugen zum selben Zeitpunkt zu laden. Möglicherweise werden alle fünf<br />

oder sechs Zeugen zu einem Zeitpunkt geladen, an dem die Hauptverhandlung<br />

beginnt. Nachdem alle diese Zeugen in den Gerichtssaal hereingerufen worden<br />

sind <strong>und</strong> ihre Anwesenheit festgestellt wurde, werden sie wieder hinausgeschickt.<br />

Denn kein Zeuge soll sich bei seiner späteren Aussage von dem beeinflussen

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