Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Der Beweisantrag kann - wie jeder andere Antrag in der Hauptverhandlung - mündlich gestellt werden. Der Antrag braucht also nicht vorher niedergeschrieben und danach verlesen zu werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Antrag dennoch schriftlich verfasst werden. Zu diesem Zweck kann der Angeklagte eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung verlangen. Der Beweisantrag muss eine Beweisbehauptung enthalten. Der Angeklagte hat in seinem Antrag bereits den Sachverhalt vorweg anzuführen, den er erst beweisen will. Auch der schweigende Angeklagte kann zum Beispiel in einem Beweisantrag behaupten: "Der Angeklagte Meier hat sich am 15. Oktober 1994 in der Zeit von 14.00 Uhr nachmittags bis 21.00 Uhr ununterbrochen in der Wohnung der nachbenannten Zeugin aufgehalten. Auch die Zeugin war während der gesamten Zeit in der Wohnung. Sie hat bemerkt, dass der Angeklagte die Wohnung zu keinem Zeitpunkt verlassen hat." Der Beweisantrag muss eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung enthalten. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, ein solcher Beweisantrag könnte sofort zurückgewiesen werden. Auch wenn der Angeklagte letztlich noch gewisse Zweifel hat, ob der von ihm benannte Zeuge tatsächlich diesen Sachverhalt so wird bestätigen können, darf seine Beweisbehauptung diese Zweifel nicht unbedingt erkennen lassen. Ein anderes Beispiel: Der Angeklagte muss behaupten, dass bei einem Verkehrsunfall ein bestimmtes Fahrzeug mit 60 Stundenkilometern in die Kreuzung eingefahren ist, auch wenn er selbst diese Geschwindigkeit lediglich schätzt oder aufgrund von Zeugenangaben von einer derartigen Geschwindigkeit ausgehen muss. Auch wenn er meint, ein wenig unaufrichtig zu sein: er muss eine schlichte Tatsachenbehauptung aufstellen. Darüber hinaus muss der Angeklagte ein Beweismittel benennen. In Betracht kommen nur die bereits angeführten vier Beweismittel - Zeugen, Sachverständige, Augenschein oder Urkunden. Er muss z.B. angeben, mit welchen Reiseunterlagen er seine Tatabwesenheit beweisen will und wo sich diese Reiseunterlagen befinden (er sollte sie möglichst sofort in der
Hauptverhandlung präsentieren). Gleiches gilt für das Augenscheinobjekt. Der beliebte Antrag auf Tatortbesichtigung ist nichts anderes als ein Antrag auf Inaugenscheinnahme; er ist zulässig, auch wenn das gesamte Gericht den Saal verlassen und sich an den Tatort begeben müsste. Auch den Zeugen hat der Angeklagte zu benennen, der seine Beweisbehauptung bestätigen kann. Dabei ist er nicht genötigt, die exakte ladungsfähige Anschrift und den genauen Namen des Zeugen zu benennen. Es reicht aus, wenn er genügend Angaben macht, damit ihn Gericht und Staatsanwaltschaft finden können. Ohne Namen, ohne Anschrift ist beispielsweise ein Zeuge dennoch mit folgender Beschreibung ausreichend benannt: Diejenige ca. 60-jährige schwarzhaarige Person von ca. 1 Meter 70 Größe, deren linker Arm amputiert ist und die sich regelmäßig jeden Mittwoch Nachmittag um 17.00 Uhr in der Gaststätte "Zum fidelen Husaren" in Münster zum Kartenspielen einfindet. Diese Angaben reichen, damit der Richter einen Polizeibeamten losschickt, der den Zeugen herausfindet und diesen zu einem der nächsten Verhandlungstage laden kann. Will der Angeklagte vor Gericht einen Sachverständigen hören, beispielsweise zur Frage einer Ampelschaltung oder zur Interpretation einer Bremsspur, zur Blut- oder Spermienuntersuchung, muss er nicht noch ausdrücklich den Namen eines Sachverständigen präsentieren. Hier reicht lediglich der Hinweis auf den Sachverständigenbeweis. Um einen geeigneten Sachverständigen muss sich das Gericht kümmern. Ist ein Beweisantrag formgerecht gestellt, kann er ein hervorragender Test für die Einstellung des Gerichts sein. Auch wenn das Gericht bislang mit versteinerter Miene die Verhandlung geführt und nicht zu erkennen gegeben hat, ob es dem Angeklagten oder dem Belastungszeugen glaubt, muss es in irgendeiner Form auf den Beweisantrag reagieren. Wird das Beweismittel erhoben, also z.B. der Zeuge oder Sachverständige geladen, weiß der Angeklagte zumindest, dass das Gericht seine Beweisbehauptung bislang nicht als erwiesen ansieht. Wird der Beweisantrag abgelehnt, muss dies durch einen Gerichtsbeschluss geschehen. Aus der Begründung des Beschlusses kann häufig der Angeklagte ebenfalls Rückschlüsse auf den aktuellen Meinungsstand ziehen.
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Hauptverhandlung präsentieren). Gleiches gilt für das Augenscheinobjekt. Der<br />
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Inaugenscheinnahme; er ist zulässig, auch wenn das gesamte Gericht den Saal<br />
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Auch den Zeugen hat der Angeklagte zu benennen, der seine Beweisbehauptung<br />
bestätigen kann. Dabei ist er nicht genötigt, die exakte ladungsfähige Anschrift<br />
<strong>und</strong> den genauen Namen des Zeugen zu benennen. Es reicht aus, wenn er<br />
genügend Angaben macht, damit ihn Gericht <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft finden<br />
können. Ohne Namen, ohne Anschrift ist beispielsweise ein Zeuge dennoch mit<br />
folgender Beschreibung ausreichend benannt: Diejenige ca. 60-jährige<br />
schwarzhaarige Person von ca. 1 Meter 70 Größe, deren linker Arm amputiert ist<br />
<strong>und</strong> die sich regelmäßig jeden Mittwoch Nachmittag um 17.00 Uhr in der<br />
Gaststätte "Zum fidelen Husaren" in Münster zum Kartenspielen einfindet. Diese<br />
Angaben reichen, damit der Richter einen Polizeibeamten losschickt, der den<br />
Zeugen herausfindet <strong>und</strong> diesen zu einem der nächsten Verhandlungstage laden<br />
kann.<br />
Will der Angeklagte vor Gericht einen<br />
Sachverständigen hören, beispielsweise<br />
zur Frage einer Ampelschaltung oder zur Interpretation einer Bremsspur, zur<br />
Blut- oder Spermienuntersuchung, muss er nicht noch ausdrücklich den Namen<br />
eines Sachverständigen präsentieren. Hier reicht lediglich der Hinweis auf den<br />
Sachverständigenbeweis. Um einen geeigneten Sachverständigen muss sich das<br />
Gericht kümmern.<br />
Ist ein Beweisantrag formgerecht gestellt, kann er ein hervorragender Test für die<br />
Einstellung des Gerichts sein. Auch wenn das Gericht bislang mit versteinerter<br />
Miene die Verhandlung geführt <strong>und</strong> nicht zu erkennen gegeben hat, ob es dem<br />
Angeklagten oder dem Belastungszeugen glaubt, muss es in irgendeiner Form<br />
auf den Beweisantrag reagieren. Wird das Beweismittel erhoben, also z.B. der<br />
Zeuge oder Sachverständige geladen, weiß der Angeklagte zumindest, dass das<br />
Gericht seine Beweisbehauptung bislang nicht als erwiesen ansieht. Wird der<br />
Beweisantrag abgelehnt, muss dies durch einen Gerichtsbeschluss geschehen.<br />
Aus der Begründung des Beschlusses kann häufig der Angeklagte ebenfalls<br />
Rückschlüsse auf den aktuellen Meinungsstand ziehen.