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28.10.2013 Aufrufe

Ist die Befragung des Zeugen auch durch den Angeklagten beendet, hat das Gericht über eine mögliche Vereidigung des Zeugen zu entscheiden. Mittäter oder Zeugen unter sechzehn dürfen nicht vereidigt werden. Andere, wie z.B. Verletzte, sollten nicht vereidigt werden. Im übrigen geht das Gesetz davon aus, dass alle Zeugen grundsätzlich vereidigt werden. Es hat sich in den letzten Jahren in deutschen Gerichtssälen eingebürgert, dass alle Verfahrensbeteiligten auf eine Vereidigung verzichten. Der Richter fordert sogar ausdrücklich zum Verzicht auf. Der Angeklagte sollte sich wohl überlegen, ob er tatsächlich auf eine Zeugenvereidigung verzichtet. Die vereidigte Aussage eines Entlastungszeugen erhält sicherlich mehr Gewicht. Soll ein Belastungszeuge vereidigt werden, verbessert dieser möglicherweise noch unter dem Druck der Eidesleistung seine bisherigen Aussagen zugunsten des Angeklagten. Meisten hat daher der Angeklagte keine Veranlassung, auf die Vereidigung eines Zeugen zu verzichten. c.) Die Beweise des Angeklagten Es ist die Aufgabe des Richters, die Wahrheit zu erforschen. Er muss daher sämtliche Beweismittel - egal ob belastend oder entlastend - heranziehen. Seine Rolle ist also eine andere als die nach amerikanischem Recht: Aus dem Fernsehen ist bekannt, dass dort der Richter lediglich als eine Art Schiedsrichter fungiert, wenn der Staatsanwalt auf der einen Seite und die Verteidigung auf der anderen Seite ihre Beweismittel präsentieren. Nach deutschem Recht gilt die richterliche Aufklärungspflicht. Wenn der Angeklagte z.B. in seiner Einlassung behauptet, dass er während der Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, sondern bei seiner Freundin Elvira Müller, so ist grundsätzlich der Richter verpflichtet, Frau Müller als Zeugin vor Gericht zu laden und anzuhören. Er hat also auch alle entlastenden Beweise vor Gericht zu erheben, unabhängig davon, ob sich diese Beweismittel bereits aus Angaben der Ermittlungsakte ergeben oder bestimmte Zeugen erstmalig in der Hauptverhandlung erwähnt werden.

Hierauf kann sich der Angeklagte aber nicht verlassen. Möglicherweise hält der Richter die Anhörung bestimmter Zeugen für überflüssig, sei es, dass er die Akten nachlässig gelesen hat, sei es, dass er schon eine unverrückbare Überzeugung vom Tatgeschehen gewonnen hat. Einen Grund braucht der Richter in öffentlicher Hauptverhandlung nicht mitzuteilen. Er lädt die in Betracht kommenden Zeugen einfach nicht. Ein anderer Grund für die Untätigkeit des Richters: Er kennt die entlastenden Beweismittel überhaupt nicht. Schweigt der Angeklagte beharrlich, erfährt der Richter niemals, dass dieser während der Tatzeit bei seiner Freundin war. Oder er weiß beispielsweise nicht, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes ins Ausland verreist war und dies durch Vorlage des Reisepasses oder anderer Reiseunterlagen bewiesen werden könnte. In allen diesen Fällen muss der Angeklagte und seine Verteidigung aktiv werden und Beweisanträge stellen . Das Recht, einen Beweisantrag zu stellen, ist für einen erfahrenen Verteidiger unter Umständen das wichtigste Verteidigungsmittel. Denn ein Beweisantrag ist mehr als ein unverbindlicher Vorschlag, diesen oder jenen Zeugen zu hören. Liegt ein formgerechter Beweisantrag vor, muss das Gericht den Beweis tatsächlich erheben. Es gibt nur wenige im Gesetz ausdrücklich genannte Gründe , die es dem Gericht erlauben, einen Beweisantrag abzulehnen . Das kann etwa geschehen, wenn bestimmte Zeugen unerreichbar sind, die benannten Beweismittel von vornherein aus objektiven Gründen als untauglich gelten müssen oder die zu beweisenden Tatsachen unter keinem Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gerichts von Bedeutung sein können. Es gibt auch Ablehnungsgründe, über die sich der Verteidiger und der Angeklagte freuen: Statt die benannten Zeugen zu laden, kann das Gericht die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen bereits als erwiesen ansehen oder diese als wahr unterstellen. Der kluge taktische Einsatz von Beweisanträgen ist eine hohe Kunst, die nur erfahrene Verteidiger beherrschen. Der sich selbst verteidigende Angeklagte sollte zumindest einige wenige Grundsätze beachten, um einen Antrag stellen zu können. formgerechten

Ist die Befragung des Zeugen auch durch den Angeklagten beendet, hat das<br />

Gericht über eine mögliche<br />

Vereidigung des Zeugen zu entscheiden. Mittäter<br />

oder Zeugen unter sechzehn dürfen nicht vereidigt werden. Andere, wie z.B.<br />

Verletzte, sollten nicht vereidigt werden. Im übrigen geht das Gesetz davon aus,<br />

dass alle Zeugen gr<strong>und</strong>sätzlich vereidigt werden. Es hat sich in den letzten<br />

Jahren in deutschen Gerichtssälen eingebürgert, dass alle Verfahrensbeteiligten<br />

auf eine Vereidigung verzichten. Der Richter fordert sogar ausdrücklich zum<br />

Verzicht auf. Der Angeklagte sollte sich wohl überlegen, ob er tatsächlich auf eine<br />

Zeugenvereidigung verzichtet. Die vereidigte Aussage eines Entlastungszeugen<br />

erhält sicherlich mehr Gewicht. Soll ein Belastungszeuge vereidigt werden,<br />

verbessert dieser möglicherweise noch unter dem Druck der Eidesleistung seine<br />

bisherigen Aussagen zugunsten des Angeklagten. Meisten hat daher der<br />

Angeklagte keine Veranlassung, auf die Vereidigung eines Zeugen zu verzichten.<br />

c.) Die Beweise des Angeklagten<br />

Es ist die Aufgabe des Richters, die Wahrheit zu erforschen. Er muss daher<br />

sämtliche Beweismittel - egal ob belastend oder entlastend - heranziehen. Seine<br />

Rolle ist also eine andere als die nach amerikanischem Recht: Aus dem<br />

Fernsehen ist bekannt, dass dort der Richter lediglich als eine Art Schiedsrichter<br />

fungiert, wenn der Staatsanwalt auf der einen Seite <strong>und</strong> die Verteidigung auf der<br />

anderen Seite ihre Beweismittel präsentieren. Nach deutschem Recht gilt die<br />

richterliche Aufklärungspflicht.<br />

Wenn der Angeklagte z.B. in seiner Einlassung behauptet, dass er während der<br />

Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, sondern bei seiner Fre<strong>und</strong>in Elvira Müller, so<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich der Richter verpflichtet, Frau Müller als Zeugin vor Gericht zu<br />

laden <strong>und</strong> anzuhören. Er hat also auch alle entlastenden Beweise vor Gericht zu<br />

erheben, unabhängig davon, ob sich diese Beweismittel bereits aus Angaben der<br />

Ermittlungsakte ergeben oder bestimmte Zeugen erstmalig in der<br />

Hauptverhandlung erwähnt werden.

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