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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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.) Fragen an den Zeugen<br />

Auf den Verlauf der Beweisaufnahme hat der Angeklagte recht wenig Einfluss.<br />

Der Vorsitzende entscheidet, ob eine bestimmte Urk<strong>und</strong>e verlesen wird oder ein<br />

Gegenstand in Augenschein genommen wird. Erstattet ein Sachverständiger ein<br />

Gutachten, wird sich der Angeklagte häufig außerstande sehen, kompetente<br />

Nachfragen zu starten.<br />

Die einzig sinnvolle Beeinflussung des Angeklagten kann bei der<br />

Zeugenvernehmung erfolgen. Hier hat auch der Angeklagte ein<br />

Fragerecht <strong>und</strong><br />

kann so das Ergebnis der Zeugenaussage noch beeinflussen. Die hohe Kunst der<br />

Zeugenbefragung wird der Angeklagte bei seinem spärlichen Auftritt vor Gericht<br />

nicht lernen. Er sollte sich bei möglichen Fragen über einige wichtige Dinge<br />

bewußt sein.<br />

Der Angeklagte fragt immer zuletzt . Der Zeuge wird zunächst vom Vorsitzenden,<br />

dann von den anderen Richtern vernommen. Anschließend haben der<br />

Staatsanwalt, der Nebenklägervertreter oder anwesende Sachverständige ein<br />

Fragerecht. Erst wenn das, was der Zeuge gesehen oder gehört hat, von den<br />

verschiedenen Fragestellern aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln erfragt<br />

worden ist, erst dann erhält der Angeklagte das Wort zur Frage.<br />

Häufig weiß der Angeklagte, dass der Zeuge lügt. Zumindest muss er starke<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Aussage haben. In seiner Verzweifelung kann er<br />

nunmehr einen Fehler machen <strong>und</strong> - wenn auch mit anderem Unterton -<br />

dieselben Fragen nochmals stellen, die bereits gestellt worden sind. Dies ist<br />

unzulässig.<br />

Wiederholungsfragen sind verboten . Der Richter wird den Zeugen<br />

darauf hinweisen, dass er diese Frage nicht zu beantworten braucht.<br />

Dem Angeklagten wird nichts anderes übrig bleiben, als sich der eigentlichen<br />

Beweisfrage von einer ganz anderen Seite zu nähern. Hat der Zeuge<br />

beispielsweise einen Verkehrsunfall präzise beschrieben, hat er dargestellt, für<br />

welches Fahrzeug die Ampel grün <strong>und</strong> für welches rot zeigte, hat er die<br />

Geschwindigkeit <strong>und</strong> den exakten Zusammenstoß geschildert, wäre es allenfalls<br />

ein Akt der Verzweifelung, wenn der Angeklagte nunmehr fragt: "Haben Sie das<br />

wirklich so gesehen?" Lügt der Zeuge, wird sich er sich durch diese Frage nicht

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