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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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möglicherweise schon die Motivation für die ihm vorgeworfene Betrugshandlung<br />

geliefert. Die Schilderung seiner Biographie hat vielleicht auf Anhieb mehr mit<br />

seiner Person als mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun; sie ist allerdings für<br />

einen um Tataufklärung bemühten Ermittler eine F<strong>und</strong>grube für Tathintergründe<br />

<strong>und</strong> psychologische Erklärungsmuster.<br />

Ist die Identität des zu vernehmenden Beschuldigten geklärt, ist dieser zu<br />

belehren. Dabei ist ihm zunächst mitzuteilen,<br />

welche Tat ihm im<br />

Ermittlungsverfahren zur Last gelegt wird . Zu Beginn der Vernehmung muss der<br />

Beschuldigte also Kenntnis haben, weshalb ein Tatverdacht gegen ihn besteht. Er<br />

kann sich sinnvoll nur verteidigen <strong>und</strong> zwischen Aussage- <strong>und</strong> Schweigeverhalten<br />

entscheiden, wenn er den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennt.<br />

Akteneinsicht erhält der Beschuldigte bei dieser Vernehmung nicht, das wäre eine<br />

optimale Information über die Verdachtsmomente. Er soll aber über die<br />

wesentlichen Dinge des Verfahrens in verständlicher Form durch den<br />

Vernehmenden vorab unterrichtet werden. "Es geht hier um einen Diebstahl in<br />

der vergangenen Woche" ist als Information zur Verteidigung unbrauchbar. Erst<br />

Recht: "Sie wissen ja worum es geht".<br />

Angaben über Ort, Zeit <strong>und</strong> Art der ihm vorgeworfenen Tatausführung sind das<br />

Mindeste, was der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung verlangen kann.<br />

Er sollte auch auf Informationen beharren, wenn die Ladung bereits Stichworte<br />

zum Vernehmungsgegenstand enthielt. "Betrug aufgr<strong>und</strong> einer Anzeige von Frau<br />

Müller vom 01.03." beschreibt noch keine Straftat ausreichend. Der<br />

Vernehmungsbeamte hat zumindest zu ergänzen, durch welche<br />

Täuschungshandlung <strong>und</strong> an welchem Tag der Beschuldigte angeblich Frau<br />

Müller (um welchen Betrag?) betrogen haben soll.<br />

Er hat auch zu Beginn darauf hinzuweisen, ob dem Beschuldigten mehrere Taten<br />

vorgeworfen<br />

werden. Es mag den Kripobeamten kriminaltaktisch reizen, den<br />

Beschuldigten zunächst nur mit dem Tatvorwurf des Betruges am 01.03. zu<br />

konfrontieren <strong>und</strong> bei den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigten auch<br />

Informationen über dessen Aufenthaltsort am 02.03. zu erhalten - der Tag, an<br />

dem ihm ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Das Gesetz verbietet dem

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