Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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möglicherweise schon die Motivation für die ihm vorgeworfene Betrugshandlung<br />
geliefert. Die Schilderung seiner Biographie hat vielleicht auf Anhieb mehr mit<br />
seiner Person als mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun; sie ist allerdings für<br />
einen um Tataufklärung bemühten Ermittler eine F<strong>und</strong>grube für Tathintergründe<br />
<strong>und</strong> psychologische Erklärungsmuster.<br />
Ist die Identität des zu vernehmenden Beschuldigten geklärt, ist dieser zu<br />
belehren. Dabei ist ihm zunächst mitzuteilen,<br />
welche Tat ihm im<br />
Ermittlungsverfahren zur Last gelegt wird . Zu Beginn der Vernehmung muss der<br />
Beschuldigte also Kenntnis haben, weshalb ein Tatverdacht gegen ihn besteht. Er<br />
kann sich sinnvoll nur verteidigen <strong>und</strong> zwischen Aussage- <strong>und</strong> Schweigeverhalten<br />
entscheiden, wenn er den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennt.<br />
Akteneinsicht erhält der Beschuldigte bei dieser Vernehmung nicht, das wäre eine<br />
optimale Information über die Verdachtsmomente. Er soll aber über die<br />
wesentlichen Dinge des Verfahrens in verständlicher Form durch den<br />
Vernehmenden vorab unterrichtet werden. "Es geht hier um einen Diebstahl in<br />
der vergangenen Woche" ist als Information zur Verteidigung unbrauchbar. Erst<br />
Recht: "Sie wissen ja worum es geht".<br />
Angaben über Ort, Zeit <strong>und</strong> Art der ihm vorgeworfenen Tatausführung sind das<br />
Mindeste, was der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung verlangen kann.<br />
Er sollte auch auf Informationen beharren, wenn die Ladung bereits Stichworte<br />
zum Vernehmungsgegenstand enthielt. "Betrug aufgr<strong>und</strong> einer Anzeige von Frau<br />
Müller vom 01.03." beschreibt noch keine Straftat ausreichend. Der<br />
Vernehmungsbeamte hat zumindest zu ergänzen, durch welche<br />
Täuschungshandlung <strong>und</strong> an welchem Tag der Beschuldigte angeblich Frau<br />
Müller (um welchen Betrag?) betrogen haben soll.<br />
Er hat auch zu Beginn darauf hinzuweisen, ob dem Beschuldigten mehrere Taten<br />
vorgeworfen<br />
werden. Es mag den Kripobeamten kriminaltaktisch reizen, den<br />
Beschuldigten zunächst nur mit dem Tatvorwurf des Betruges am 01.03. zu<br />
konfrontieren <strong>und</strong> bei den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigten auch<br />
Informationen über dessen Aufenthaltsort am 02.03. zu erhalten - der Tag, an<br />
dem ihm ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Das Gesetz verbietet dem