Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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a.) Die Beweismittel Im Strafprozess sind nur vier Beweismittel zugelassen: Das wichtigste Beweismittel ist der Zeuge . Alles das, was ein Zeuge in der Hauptverhandlung sagt, kann vom Richter zu einer Verurteilung herangezogen werden. Jeder Mensch, sofern er dem Babyalter entwachsen ist, kann in der Hauptverhandlung als Zeuge auftreten. Statt des unmittelbaren Auftritts in der Hauptverhandlung ist ausnahmsweise auch eine Vernehmung per Videotechnik denkbar – wenn die Identität des Zeugen besonders schützenswert ist oder er ansonsten unerreichbar wäre. Ein Sachverständiger vermittelt im Gerichtssaal Informationen, die auf seiner besonderen Sachkunde beruhen. Um die mögliche Schuld des Angeklagten zu untersuchen, kann es zum Beispiel bei einem Mordversuch notwendig sein, die genaue Lage des Schusskanals im Körper des Verletzten festzustellen. Hierüber hat keiner der Beteiligten ausreichende Sachkunde, es muss daher ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Gleiches gilt für die Bestimmung des Blutalkoholgehalts oder zahlreicher anderer Fragen, die die Kenntnisse der am Strafverfahren beteiligten Juristen überfordern. Der Urkundenbeweis kann mit einfachen Schriftstücken geführt werden. Er setzt also nicht - wie das Wort Urkunde nahe legt - ein besonderes Papier mit Brief und Siegel voraus. Alle Schriftstücke, deren Inhalt verlesen werden kann, sind Urkunden. In dem Augenblick, in dem sie in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, können sie zur Urteilsfindung herangezogen werden. Urkunden sind private Briefe ebenso wie Aktenvermerke und Berichte. Zeugen und Sachverständige sind eigentlich immer persönlich in der Hauptverhandlung zu hören; wenn ausnahmsweise das Gesetz es erlaubt, stattdessen Protokolle früherer Zeugenvernehmungen oder frühere Gutachten zu verlesen, ist dies auch ein Urkundenbeweis.
Das letzte Beweismittel ist der sogenannte Augenschein. Alles, was - außer den genannten Beweismitteln - mit den Sinnen wahrnehmbar ist, kann im Urteil verwandt werden. Die Narbe des Verletzten kann zum Beispiel gut sichtbar von jedem Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Briefpapier von hellblauer Farbe ist, wird dadurch festgestellt, dass in der Hauptverhandlung der Vorsitzende jedermann Gelegenheit gibt, sich das Briefpapier anzusehen. Entgegen dem Wortlaut bezieht sich die sinnliche Wahrnehmung nicht nur auf das Auge. Auch was die Ohren eines jeden Prozessbeteiligten im Gerichtssaal festgestellt haben, beispielsweise bei Abspielen eines Tonbandgerätes, kann Grundlage der Urteilsfindung sein. Das Gesetz stellt für den Ablauf der Hauptverhandlung zahlreiche strenge Formvorschriften auf. Denn der Angeklagte bedarf des besonderen Schutzes, damit er nicht am Ende der Verhandlung von einem ihm nicht wohl gesonnenen Gericht überrumpelt wird. Das Vertrauen in die gerechte und unvoreingenommene Haltung des Richters ist gut, die formelle Kontrolle ist besser. Mehr Beweismittel gibt es nicht. Sowohl das Gericht als auch Staatsanwaltschaft und Angeklagter selbst sind darauf angewiesen, Tatsachen mit einem dieser vier Beweismittel zu beweisen. Dass durch die Beweismittel bestimmte Dinge in der Hauptverhandlung zur Sprache oder zur Ansicht kommen, heißt nur, dass sie nunmehr vom Gericht bei der Urteilsfindung bewertet werden können. Die Beweismittel ermöglichen erst das Sammeln von Beweisen in der Hauptverhandlung. Eine ganz andere Frage stellt das Bewerten dieser gesammelten Beweise dar. Ob ein Gericht den Aussagen eines Zeugen glaubt, ob es eine in Augenschein genommene Skizze für richtig hält oder ob es den Wertungen eines Sachverständigen folgen will, entscheidet sich erst bei der Urteilsberatung nach der Beweisaufnahme.
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Das letzte Beweismittel ist der sogenannte Augenschein. Alles, was - außer den<br />
genannten Beweismitteln - mit den Sinnen wahrnehmbar ist, kann im Urteil<br />
verwandt werden. Die Narbe des Verletzten kann zum Beispiel gut sichtbar von<br />
jedem Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen<br />
werden. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Briefpapier von hellblauer Farbe ist,<br />
wird dadurch festgestellt, dass in der Hauptverhandlung der Vorsitzende<br />
jedermann Gelegenheit gibt, sich das Briefpapier anzusehen.<br />
Entgegen dem Wortlaut bezieht sich die sinnliche Wahrnehmung nicht nur auf<br />
das Auge. Auch was die Ohren eines jeden Prozessbeteiligten im Gerichtssaal<br />
festgestellt haben, beispielsweise bei Abspielen eines Tonbandgerätes, kann<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Urteilsfindung sein.<br />
Das Gesetz stellt für den Ablauf der Hauptverhandlung zahlreiche strenge<br />
Formvorschriften auf. Denn der Angeklagte bedarf des besonderen Schutzes,<br />
damit er nicht am Ende der Verhandlung von einem ihm nicht wohl gesonnenen<br />
Gericht überrumpelt wird. Das Vertrauen in die gerechte <strong>und</strong><br />
unvoreingenommene Haltung des Richters ist gut, die formelle Kontrolle ist<br />
besser.<br />
Mehr Beweismittel gibt es nicht. Sowohl das Gericht als auch Staatsanwaltschaft<br />
<strong>und</strong> Angeklagter selbst sind darauf angewiesen, Tatsachen mit einem dieser vier<br />
Beweismittel zu beweisen.<br />
Dass durch die Beweismittel bestimmte Dinge in der Hauptverhandlung zur<br />
Sprache oder zur Ansicht kommen, heißt nur, dass sie nunmehr vom Gericht bei<br />
der Urteilsfindung bewertet werden können. Die Beweismittel ermöglichen erst<br />
das Sammeln von Beweisen in der Hauptverhandlung. Eine ganz andere Frage<br />
stellt das<br />
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dieser gesammelten Beweise dar. Ob ein Gericht den<br />
Aussagen eines Zeugen glaubt, ob es eine in Augenschein genommene Skizze<br />
für richtig hält oder ob es den Wertungen eines Sachverständigen folgen will,<br />
entscheidet sich erst bei der Urteilsberatung nach der Beweisaufnahme.