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28.10.2013 Aufrufe

Erkennt der Angeklagte die Hoffnungslosigkeit seines Vorhabens, ist es für ihn unter Umständen taktisch von Vorteil, eine nähere Erörterung der fragwürdigen polizeilichen Vernehmung zu unterlassen. Entgegen seiner Überzeugung lässt er sich einfach das frühere Protokoll zurechnen und verstärkt seine Verteidigungsbemühungen zu Fragen der Strafzumessung. e.) Fragen und Antworten Will der Angeklagte Angaben zur Sache machen, stellt sich für ihn die weitere Frage, in welcher Form er diese Angaben machen will. In jedem Fall hat er das Recht, zunächst umfassend und ohne Unterbrechungen durch den Richter seine Geschichte zu erzählen. Erst später sind Einzelfragen zur Vertiefung zulässig. Will der Angeklagte nicht das Risiko eines Missverständnisses eingehen, empfiehlt es sich häufig, eine Einlassung schriftlich vorzubereiten. Diese schriftliche Einlassung kann der Angeklagte verlesen und anschließend dem Gericht übergeben. Über Formulierungen kann dann kein Streit herrschen, da sie jederzeit nachgelesen werden können. Es kann ein taktisches Mittel des Angeklagten sein, nach diesen Angaben keine weiteren Fragen zu beantworten . Hierüber werden die wissbegierigen Richter nicht glücklich sein, sie haben dieses Verhalten aber zu akzeptieren. Der Angeklagte kann aus guten Gründen wollen, dass bestimmte Themen jedenfalls zunächst noch nicht in der Hauptverhandlung angesprochen werden. Erfolgt außer der Verlesung der schriftlichen Erklärung keine weitere Einlassung des Angeklagten, hat dies darüber hinaus für ihn den Vorteil, dass er das, was er wirklich gesagt hat, in vollem Umfang auch später wird beweisen können. Stellt der Angeklagte sich den Nachfragen des Gerichts , wird er zunächst vom Vorsitzenden und anschließend von den weiteren Richtern vernommen. Danach haben alle anderen Beteiligten ein Fragerecht. Das kann der Staatsanwalt, der Anwalt des Nebenklägers, ein Sachverständiger oder der Verteidiger des

Mitangeklagten sein. Lediglich der Mitangeklagte selbst darf nicht fragen. Erscheint die Fragehaltung eines anderen Prozessbeteiligten dem Angeklagten aggressiv oder gar beleidigend, kann er selbstverständlich dazu übergehen, diesem Fragesteller keine einzige Frage mehr zu beantworten. Es ist allein seine Entscheidung, ob und in welchem Umfang er Angaben zur Sache macht. 5.) Die Beweise werden präsentiert Nachdem der Angeklagte sich zur Sache geäußert hat - oder auch nicht -, beginnt die eigentliche Beweisaufnahme der Hauptverhandlung. Alle Dinge, die zur Verurteilung des Angeklagten führen sollen, müssen in öffentlicher Hauptverhandlung präsentiert und erörtert werden. Was in den Akten schlummert, ist unerheblich. Nur was jedermann in der Hauptverhandlung gehört und gesehen hat, kann Grundlage des Urteils werden.

Erkennt der Angeklagte die Hoffnungslosigkeit seines Vorhabens, ist es für ihn<br />

unter Umständen taktisch von Vorteil, eine nähere Erörterung der fragwürdigen<br />

polizeilichen Vernehmung zu unterlassen. Entgegen seiner Überzeugung lässt er<br />

sich einfach das frühere Protokoll zurechnen <strong>und</strong> verstärkt seine<br />

Verteidigungsbemühungen zu Fragen der Strafzumessung.<br />

e.) Fragen <strong>und</strong> Antworten<br />

Will der Angeklagte Angaben zur Sache machen, stellt sich für ihn die weitere<br />

Frage, in welcher Form er diese Angaben machen will. In jedem Fall hat er das<br />

Recht, zunächst umfassend <strong>und</strong> ohne Unterbrechungen durch den Richter seine<br />

Geschichte zu erzählen. Erst später sind Einzelfragen zur Vertiefung zulässig.<br />

Will der Angeklagte nicht das Risiko eines Missverständnisses eingehen,<br />

empfiehlt es sich häufig, eine Einlassung schriftlich vorzubereiten. Diese<br />

schriftliche Einlassung<br />

kann der Angeklagte<br />

verlesen<br />

<strong>und</strong> anschließend dem<br />

Gericht übergeben. Über Formulierungen kann dann kein Streit herrschen, da sie<br />

jederzeit nachgelesen werden können.<br />

Es kann ein taktisches Mittel des Angeklagten sein, nach diesen Angaben keine<br />

weiteren Fragen zu beantworten . Hierüber werden die wissbegierigen Richter<br />

nicht glücklich sein, sie haben dieses Verhalten aber zu akzeptieren. Der<br />

Angeklagte kann aus guten Gründen wollen, dass bestimmte Themen jedenfalls<br />

zunächst noch nicht in der Hauptverhandlung angesprochen werden. Erfolgt<br />

außer der Verlesung der schriftlichen Erklärung keine weitere Einlassung des<br />

Angeklagten, hat dies darüber hinaus für ihn den Vorteil, dass er das, was er<br />

wirklich gesagt hat, in vollem Umfang auch später wird beweisen können.<br />

Stellt der Angeklagte sich den<br />

Nachfragen des Gerichts , wird er zunächst vom<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> anschließend von den weiteren Richtern vernommen. Danach<br />

haben alle anderen Beteiligten ein Fragerecht. Das kann der Staatsanwalt, der<br />

Anwalt des Nebenklägers, ein Sachverständiger oder der Verteidiger des

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