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28.10.2013 Aufrufe

Anklageschrift , die dem Angeklagten bereits bekannt ist. Nunmehr ist auch in öffentlicher Hauptverhandlung klar, welchen Vorwurf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten macht. Erst nach der Verlesung der Anklageschrift (es wird nur der erste Teil der Anklageschrift, der sogenannte Anklagesatz, verlesen) wird der Angeklagte über seine Rechte belehrt . Er kann zum Anklagevorwurf Stellung nehmen, er kann allerdings auch Angaben verweigern. a.) Eine Frage der Taktik: Reden oder Schweigen? Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Angeklagten die Tat nachzuweisen. Der Angeklagte braucht sich daher nicht selbst zum Beweismittel zu machen. Er kann in aller Ruhe abwarten, welche Beweise in der Hauptverhandlung gegen ihn vorgebracht werden. Er kann allerdings auch in die Offensive gehen und sofort nach der Anklageverlesung seine Sachverhaltsschilderung entgegenhalten. Er kann - wie die Juristen sagen - eine Einlassung abgeben. Beide Alternativen sind rechtlich möglich. Wie sich der Angeklagte entscheidet, ist eine Frage der Taktik. Die Überlegungen sind ähnlich wie bei der Entscheidung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, ob er in der Vernehmung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben macht (siehe 2. Kapitel 2.d.). Bei der Vernehmung vor Gericht gilt dasselbe wie bei der Vernehmung durch die Polizei: macht der Angeklagte Angaben, um sich zu rechtfertigen, muss er immer "seine" Geschichte erzählen. Mit dieser Geschichte berichtet er häufig über Details, die nur er und kein Zeuge dem Richter erzählen könnte. Das Gericht kann - woran der Angeklagte niemals gedacht hat - diese Teile später im Urteil als Argumente verwenden, um beispielsweise die Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen zu belegen. Entgegen seiner Absicht hätte dann der Angeklagte Argumente gegen sich selbst geliefert .

Die Gefahr, dass dem Angeklagten das Wort im Mund herum gedreht wird, ist bei Gericht in öffentlicher Hauptverhandlung geringer als im Dienstzimmer der Polizei. Die Gefahr von Missverständnissen ist allerdings auch im Gerichtssaal sehr viel größer, als der Laie sich dies vorstellt. Häufig finden im Gerichtssaal endlose Debatten darüber statt, was der Angeklagte wörtlich vor zehn Minuten berichtet hat und wie dies gegebenenfalls auszulegen ist. Niemand stenographiert die Angaben des Angeklagten (oder auch eines Zeugen) mit, es läuft auch kein Tonband mit. Der Protokollführer am Gerichtstisch hat andere Aufgaben als die wörtliche Protokollierung von Aussagen. Diese Konstellation kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Angeklagte aufgrund eines Geständnisses verurteilt wird, das er nie abgegeben hat. Der Richter meinte lediglich, bestimmte Angaben als Geständnis auffassen zu können. Das Gegenteil wird der Angeklagte später niemals beweisen können. Will der Angeklagte alle Möglichkeiten der Selbstbelastung ausschließen, muss er schweigen. Das Schweigen als taktische Variante bietet sich unter Umständen in der Hauptverhandlung noch sehr viel eher an als im Ermittlungsverfahren. Denn jetzt kann der Angeklagte sehr viel besser einschätzen, was ihm droht. Er kennt den Sachverhalt, der ihm vorgeworfen wird. Er kennt nunmehr auch sämtliche Beweismittel, die die Staatsanwaltschaft benannt hat. Er kann ein mögliches Ergebnis der Beweisaufnahme daher unter Umständen sehr gut einschätzen. Weiß er zum Beispiel, dass die einzige Belastungszeugin der Anklageschrift ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und weiß er auch aus Gesprächen mit dieser Zeugin, dass diese von diesem Recht Gebrauch machen wird, ist das für die Staatsanwaltschaft negative Ergebnis der Hauptverhandlung vorhersehbar. Die Zeugin wird schweigen. Der Staatsanwalt hat keine Beweise mehr. Der Angeklagte - auch der unschuldige Angeklagte! - würde sicherlich einen großen Fehler begehen, wenn er nunmehr in einer Einlassung der Staatsanwaltschaft neues Material an die Hand gibt. Ist der Angeklagte zum Beispiel wegen einer Wirtshausschlägerei angeklagt, so weiß er unter Umständen aus persönlichen Gesprächen oder aus der Akteneinsicht seines Anwalts, dass alle Zeugen höchst widersprüchliche Angaben gemacht haben. Sind in der Hauptverhandlung zehn Zeugen und damit

Anklageschrift , die dem Angeklagten bereits bekannt ist. Nunmehr ist auch in<br />

öffentlicher Hauptverhandlung klar, welchen Vorwurf die Staatsanwaltschaft dem<br />

Angeklagten macht.<br />

Erst nach der Verlesung der Anklageschrift (es wird nur der erste Teil der<br />

Anklageschrift, der sogenannte Anklagesatz, verlesen) wird der Angeklagte über<br />

seine Rechte<br />

belehrt . Er kann zum Anklagevorwurf Stellung nehmen, er kann<br />

allerdings auch Angaben verweigern.<br />

a.) Eine Frage der Taktik: Reden oder Schweigen?<br />

Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Angeklagten die Tat nachzuweisen. Der<br />

Angeklagte braucht sich daher nicht selbst zum Beweismittel zu machen. Er kann<br />

in aller Ruhe abwarten, welche Beweise in der Hauptverhandlung gegen ihn<br />

vorgebracht werden. Er kann allerdings auch in die Offensive gehen <strong>und</strong> sofort<br />

nach der Anklageverlesung seine Sachverhaltsschilderung entgegenhalten. Er<br />

kann - wie die Juristen sagen - eine Einlassung abgeben.<br />

Beide Alternativen sind rechtlich möglich. Wie sich der Angeklagte entscheidet, ist<br />

eine Frage der Taktik. Die Überlegungen sind ähnlich wie bei der Entscheidung<br />

des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, ob er in der Vernehmung bei Polizei<br />

oder Staatsanwaltschaft Angaben macht (siehe 2. Kapitel 2.d.).<br />

Bei der Vernehmung vor Gericht gilt dasselbe wie bei der Vernehmung durch die<br />

Polizei: macht der Angeklagte Angaben, um sich zu rechtfertigen, muss er immer<br />

"seine" Geschichte erzählen. Mit dieser Geschichte berichtet er häufig über<br />

Details, die nur er <strong>und</strong> kein Zeuge dem Richter erzählen könnte. Das Gericht<br />

kann - woran der Angeklagte niemals gedacht hat - diese Teile später im Urteil<br />

als Argumente verwenden, um beispielsweise die Glaubwürdigkeit eines<br />

belastenden Zeugen zu belegen. Entgegen seiner Absicht hätte dann der<br />

Angeklagte Argumente gegen sich selbst geliefert .

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