Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
.) Die Belehrung - welche Rechte hat der Beschuldigte? Die eigentliche Beschuldigtenvernehmung unterliegt einem strengen Ritual. Dazu gehört insbesondere die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sowie die Mitteilung des Tatvorwurfs. Diese Formalien vermitteln dem Beschuldigten einen gewissen Schutz in jeder Vernehmungssituation. Vernehmung bedeutet nicht nur das klassische Zwiegespräch auf dem Dienstzimmer des hinter seiner Schreibmaschine hockenden Kripobeamten. Die Polizei vernimmt vielmehr immer, wenn sie vom Beschuldigten irgendwelche ermittlungsbezogenen Informationen erhalten will - sei es bei einem Besuch in der Wohnung, sei es auf dem Flur des Polizeipräsidiums. Noch bevor der Beschuldigte irgendwelche Angaben macht, hat der Vernehmende - das gilt für den Polizeibeamten genauso wie für den Staatsanwalt und Richter - ihn darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, nicht zur Sache auszusagen. "Zur Sache" heißt: Zum Tatvorwurf. " Zur Person " muss der Beschuldigte Angaben machen. Zumeist werden daher die Personalien in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen, bevor eine Belehrung und anschließend eine Vernehmung zur Sache erfolgt. Die Angaben zur Person sollen allein der Identitätsfeststellung dienen. Der Beschuldigte muss daher Angaben über Vor-, Familien - und Geburtsnamen sowie Ort und Tag der Geburt machen. Das reicht der Polizei zur Identifizierung. Soweit der Vernehmende weitergehende Fragen "zur Person" hat und sich dies sogar auf dem Vernehmungsvordruck wiederfindet, kann der Beschuldigte Angaben verweigern. Er braucht nichts zu Familienstand, Beruf, Wohnung, Staatsangehörigkeit oder gar Einkommen zu sagen. Dies sind schon Angaben "zur Sache". Mit der Angabe eines niedrigen Einkommens hat der Beschuldigte
möglicherweise schon die Motivation für die ihm vorgeworfene Betrugshandlung geliefert. Die Schilderung seiner Biographie hat vielleicht auf Anhieb mehr mit seiner Person als mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun; sie ist allerdings für einen um Tataufklärung bemühten Ermittler eine Fundgrube für Tathintergründe und psychologische Erklärungsmuster. Ist die Identität des zu vernehmenden Beschuldigten geklärt, ist dieser zu belehren. Dabei ist ihm zunächst mitzuteilen, welche Tat ihm im Ermittlungsverfahren zur Last gelegt wird . Zu Beginn der Vernehmung muss der Beschuldigte also Kenntnis haben, weshalb ein Tatverdacht gegen ihn besteht. Er kann sich sinnvoll nur verteidigen und zwischen Aussage- und Schweigeverhalten entscheiden, wenn er den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennt. Akteneinsicht erhält der Beschuldigte bei dieser Vernehmung nicht, das wäre eine optimale Information über die Verdachtsmomente. Er soll aber über die wesentlichen Dinge des Verfahrens in verständlicher Form durch den Vernehmenden vorab unterrichtet werden. "Es geht hier um einen Diebstahl in der vergangenen Woche" ist als Information zur Verteidigung unbrauchbar. Erst Recht: "Sie wissen ja worum es geht". Angaben über Ort, Zeit und Art der ihm vorgeworfenen Tatausführung sind das Mindeste, was der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung verlangen kann. Er sollte auch auf Informationen beharren, wenn die Ladung bereits Stichworte zum Vernehmungsgegenstand enthielt. "Betrug aufgrund einer Anzeige von Frau Müller vom 01.03." beschreibt noch keine Straftat ausreichend. Der Vernehmungsbeamte hat zumindest zu ergänzen, durch welche Täuschungshandlung und an welchem Tag der Beschuldigte angeblich Frau Müller (um welchen Betrag?) betrogen haben soll. Er hat auch zu Beginn darauf hinzuweisen, ob dem Beschuldigten mehrere Taten vorgeworfen werden. Es mag den Kripobeamten kriminaltaktisch reizen, den Beschuldigten zunächst nur mit dem Tatvorwurf des Betruges am 01.03. zu konfrontieren und bei den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigten auch Informationen über dessen Aufenthaltsort am 02.03. zu erhalten - der Tag, an dem ihm ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Das Gesetz verbietet dem
- Seite 1 und 2: I. KAPITEL DER STRAFPROZESS - EINE
- Seite 3 und 4: V. KAPITEL DER VERLETZTE DER STRAFT
- Seite 5 und 6: XII. KAPITEL DAS URTEIL 11 Seiten X
- Seite 7 und 8: Eingriff der Staatsgewalt in sein L
- Seite 9 und 10: unkomplizierter Vorgang. Bei näher
- Seite 11 und 12: 2. Kapitel: Der Beschuldigte im Erm
- Seite 13 und 14: Polizeistunde in Gaststätten über
- Seite 15: "Verdunkelungsgefahr", beweist dies
- Seite 19 und 20: machen will, kann er ohne rechtlich
- Seite 21 und 22: gerichtlichen Prozess reden - oder
- Seite 23 und 24: Rechtsprechung als heimtückisch be
- Seite 25 und 26: später in einer gerichtlichen Haup
- Seite 27 und 28: "Auf diese Beleidigung haben Sie do
- Seite 29 und 30: Beschuldigten trotz Verletzung oder
- Seite 31 und 32: Beweismittel vernichten könnte. Es
- Seite 33 und 34: angebrüllt hat und er in einem Ref
- Seite 35 und 36: vorzunehmen, handschriftliche Verbe
- Seite 37 und 38: .) Dringender Tatverdacht - wann da
- Seite 39 und 40: Gegen eine Flucht sprechen die sozi
- Seite 41 und 42: Allein dies ist der legitime Hinter
- Seite 43 und 44: Ausgestattet mit diesem Haftbefehl
- Seite 45 und 46: ihre Ansicht und liegt plötzlich k
- Seite 47 und 48: In allen diesen Fällen kann der Ha
- Seite 49 und 50: ist. Das kann sehr lange dauern. Da
- Seite 51 und 52: Ist er auf freiem Fuß und wird er
- Seite 53 und 54: gegen seinen Willen seine Wohnung b
- Seite 55 und 56: Eine durchwühlte Wohnung als Ergeb
- Seite 57 und 58: den Grund der Durchsuchung sowie di
- Seite 59 und 60: Oberlandesgericht stellen kann. Die
- Seite 61 und 62: Beschlagnahmefähig sind auch die T
- Seite 63 und 64: a.) Die körperliche Untersuchung S
- Seite 65 und 66: dann solange zu warten, bis über d
.) Die Belehrung - welche Rechte hat der Beschuldigte?<br />
Die eigentliche Beschuldigtenvernehmung unterliegt einem strengen Ritual. Dazu<br />
gehört insbesondere die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sowie<br />
die Mitteilung des Tatvorwurfs.<br />
Diese Formalien vermitteln dem Beschuldigten einen gewissen Schutz in jeder<br />
Vernehmungssituation. Vernehmung bedeutet nicht nur das klassische<br />
Zwiegespräch auf dem Dienstzimmer des hinter seiner Schreibmaschine<br />
hockenden Kripobeamten. Die Polizei vernimmt vielmehr immer, wenn sie vom<br />
Beschuldigten irgendwelche ermittlungsbezogenen Informationen erhalten will -<br />
sei es bei einem Besuch in der Wohnung, sei es auf dem Flur des<br />
Polizeipräsidiums.<br />
Noch bevor der Beschuldigte irgendwelche Angaben macht, hat der<br />
Vernehmende - das gilt für den Polizeibeamten genauso wie für den Staatsanwalt<br />
<strong>und</strong> Richter - ihn darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, nicht zur Sache<br />
auszusagen.<br />
"Zur Sache" heißt: Zum Tatvorwurf. " Zur Person " muss der Beschuldigte<br />
Angaben machen. Zumeist werden daher die Personalien in das<br />
Vernehmungsprotokoll aufgenommen, bevor eine Belehrung <strong>und</strong> anschließend<br />
eine Vernehmung zur Sache erfolgt.<br />
Die Angaben zur Person sollen allein der<br />
Identitätsfeststellung<br />
dienen. Der<br />
Beschuldigte muss daher Angaben über Vor-, Familien - <strong>und</strong> Geburtsnamen<br />
sowie Ort <strong>und</strong> Tag der Geburt machen. Das reicht der Polizei zur Identifizierung.<br />
Soweit der Vernehmende weitergehende Fragen "zur Person" hat <strong>und</strong> sich dies<br />
sogar auf dem Vernehmungsvordruck wiederfindet, kann der Beschuldigte<br />
Angaben verweigern. Er braucht nichts zu Familienstand, Beruf, Wohnung,<br />
Staatsangehörigkeit oder gar Einkommen zu sagen. Dies sind schon Angaben<br />
"zur Sache". Mit der Angabe eines niedrigen Einkommens hat der Beschuldigte