Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

.) Die Belehrung - welche Rechte hat der Beschuldigte? Die eigentliche Beschuldigtenvernehmung unterliegt einem strengen Ritual. Dazu gehört insbesondere die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sowie die Mitteilung des Tatvorwurfs. Diese Formalien vermitteln dem Beschuldigten einen gewissen Schutz in jeder Vernehmungssituation. Vernehmung bedeutet nicht nur das klassische Zwiegespräch auf dem Dienstzimmer des hinter seiner Schreibmaschine hockenden Kripobeamten. Die Polizei vernimmt vielmehr immer, wenn sie vom Beschuldigten irgendwelche ermittlungsbezogenen Informationen erhalten will - sei es bei einem Besuch in der Wohnung, sei es auf dem Flur des Polizeipräsidiums. Noch bevor der Beschuldigte irgendwelche Angaben macht, hat der Vernehmende - das gilt für den Polizeibeamten genauso wie für den Staatsanwalt und Richter - ihn darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, nicht zur Sache auszusagen. "Zur Sache" heißt: Zum Tatvorwurf. " Zur Person " muss der Beschuldigte Angaben machen. Zumeist werden daher die Personalien in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen, bevor eine Belehrung und anschließend eine Vernehmung zur Sache erfolgt. Die Angaben zur Person sollen allein der Identitätsfeststellung dienen. Der Beschuldigte muss daher Angaben über Vor-, Familien - und Geburtsnamen sowie Ort und Tag der Geburt machen. Das reicht der Polizei zur Identifizierung. Soweit der Vernehmende weitergehende Fragen "zur Person" hat und sich dies sogar auf dem Vernehmungsvordruck wiederfindet, kann der Beschuldigte Angaben verweigern. Er braucht nichts zu Familienstand, Beruf, Wohnung, Staatsangehörigkeit oder gar Einkommen zu sagen. Dies sind schon Angaben "zur Sache". Mit der Angabe eines niedrigen Einkommens hat der Beschuldigte

möglicherweise schon die Motivation für die ihm vorgeworfene Betrugshandlung geliefert. Die Schilderung seiner Biographie hat vielleicht auf Anhieb mehr mit seiner Person als mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun; sie ist allerdings für einen um Tataufklärung bemühten Ermittler eine Fundgrube für Tathintergründe und psychologische Erklärungsmuster. Ist die Identität des zu vernehmenden Beschuldigten geklärt, ist dieser zu belehren. Dabei ist ihm zunächst mitzuteilen, welche Tat ihm im Ermittlungsverfahren zur Last gelegt wird . Zu Beginn der Vernehmung muss der Beschuldigte also Kenntnis haben, weshalb ein Tatverdacht gegen ihn besteht. Er kann sich sinnvoll nur verteidigen und zwischen Aussage- und Schweigeverhalten entscheiden, wenn er den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennt. Akteneinsicht erhält der Beschuldigte bei dieser Vernehmung nicht, das wäre eine optimale Information über die Verdachtsmomente. Er soll aber über die wesentlichen Dinge des Verfahrens in verständlicher Form durch den Vernehmenden vorab unterrichtet werden. "Es geht hier um einen Diebstahl in der vergangenen Woche" ist als Information zur Verteidigung unbrauchbar. Erst Recht: "Sie wissen ja worum es geht". Angaben über Ort, Zeit und Art der ihm vorgeworfenen Tatausführung sind das Mindeste, was der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung verlangen kann. Er sollte auch auf Informationen beharren, wenn die Ladung bereits Stichworte zum Vernehmungsgegenstand enthielt. "Betrug aufgrund einer Anzeige von Frau Müller vom 01.03." beschreibt noch keine Straftat ausreichend. Der Vernehmungsbeamte hat zumindest zu ergänzen, durch welche Täuschungshandlung und an welchem Tag der Beschuldigte angeblich Frau Müller (um welchen Betrag?) betrogen haben soll. Er hat auch zu Beginn darauf hinzuweisen, ob dem Beschuldigten mehrere Taten vorgeworfen werden. Es mag den Kripobeamten kriminaltaktisch reizen, den Beschuldigten zunächst nur mit dem Tatvorwurf des Betruges am 01.03. zu konfrontieren und bei den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigten auch Informationen über dessen Aufenthaltsort am 02.03. zu erhalten - der Tag, an dem ihm ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Das Gesetz verbietet dem

.) Die Belehrung - welche Rechte hat der Beschuldigte?<br />

Die eigentliche Beschuldigtenvernehmung unterliegt einem strengen Ritual. Dazu<br />

gehört insbesondere die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sowie<br />

die Mitteilung des Tatvorwurfs.<br />

Diese Formalien vermitteln dem Beschuldigten einen gewissen Schutz in jeder<br />

Vernehmungssituation. Vernehmung bedeutet nicht nur das klassische<br />

Zwiegespräch auf dem Dienstzimmer des hinter seiner Schreibmaschine<br />

hockenden Kripobeamten. Die Polizei vernimmt vielmehr immer, wenn sie vom<br />

Beschuldigten irgendwelche ermittlungsbezogenen Informationen erhalten will -<br />

sei es bei einem Besuch in der Wohnung, sei es auf dem Flur des<br />

Polizeipräsidiums.<br />

Noch bevor der Beschuldigte irgendwelche Angaben macht, hat der<br />

Vernehmende - das gilt für den Polizeibeamten genauso wie für den Staatsanwalt<br />

<strong>und</strong> Richter - ihn darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, nicht zur Sache<br />

auszusagen.<br />

"Zur Sache" heißt: Zum Tatvorwurf. " Zur Person " muss der Beschuldigte<br />

Angaben machen. Zumeist werden daher die Personalien in das<br />

Vernehmungsprotokoll aufgenommen, bevor eine Belehrung <strong>und</strong> anschließend<br />

eine Vernehmung zur Sache erfolgt.<br />

Die Angaben zur Person sollen allein der<br />

Identitätsfeststellung<br />

dienen. Der<br />

Beschuldigte muss daher Angaben über Vor-, Familien - <strong>und</strong> Geburtsnamen<br />

sowie Ort <strong>und</strong> Tag der Geburt machen. Das reicht der Polizei zur Identifizierung.<br />

Soweit der Vernehmende weitergehende Fragen "zur Person" hat <strong>und</strong> sich dies<br />

sogar auf dem Vernehmungsvordruck wiederfindet, kann der Beschuldigte<br />

Angaben verweigern. Er braucht nichts zu Familienstand, Beruf, Wohnung,<br />

Staatsangehörigkeit oder gar Einkommen zu sagen. Dies sind schon Angaben<br />

"zur Sache". Mit der Angabe eines niedrigen Einkommens hat der Beschuldigte

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