Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Lediglich beim jugendlichen Angeklagten ist anerkannt, dass die neugierige Öffentlichkeit dem Erziehungsgedanken in einem Jugendstrafverfahren zuwider laufen könnte. Bis auf die Erziehungsberechtigten ist daher die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Angeklagten im Heranwachsendenalter (18 bis 20 Jahre) entscheidet der Richter im Einzelfall, ob die Öffentlichkeit zugelassen wird. Erwachsene Angeklagte haben die Öffentlichkeit zu ertragen. Belange der Staatssicherheit können allenfalls dazu führen, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme ausgeschlossen wird. Ähnliches gilt für den Fall, dass bei öffentlicher Zeugenaussage Leib und Leben des Zeugen gefährdet wäre. Das Gesetz gestattet darüber hinaus, die Öffentlichkeit auch dann auszuschließen , wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten oder eines Zeugen zur Sprache kommen und die Verheimlichung dieser Dinge vor der Öffentlichkeit wichtiger erscheint als die Kontrolle der Öffentlichkeit über das Prozessgeschehen. Nur selten gibt ein Gericht allerdings dem Schutz der Privatsphäre des Angeklagten den Vorrang. Angelegenheiten aus dem Erwerbsleben des Angeklagten, seinem Beruf, seiner politischen und sonstigen öffentlichen Tätigkeit sollen niemals zum persönlichen Lebensbereich gehören; erst recht nicht die Erörterung von Vorstrafen. Denkbar sind allenfalls intimste Erörterungen wie beispielsweise aus dem Sexualleben. Aber auch hier hat sich bei den Gerichten eingebürgert, den Belangen der Öffentlichkeit Vorrang einzuräumen. Den Angeklagten sollte es nicht hindern, immer wieder trotzdem den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen. Der Angeklagte ist zumindest vor Ton- und Bildaufnahmen während der Hauptverhandlung sicher. Das Gesetz verbietet dies ausdrücklich. Will er sich vor der Belästigung von Pressefotografen im Gerichtssaal auch vor und nach Beginn der Hauptverhandlung schützen, muss er einen entsprechenden Antrag rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. Das Gericht wird möglicherweise dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang einräumen und über die gesetzliche Regelung hinaus generell Ton- und Bildaufnahmen im Gerichtssaal verbieten.

4.) Der Angeklagte hat das Wort Nach dem Aufruf der Sache hat das Gericht häufig noch andere Dinge zu erledigen, bevor es für den Angeklagten richtig los geht. Da sind unter Umständen noch Schöffen oder Dolmetscher zu vereidigen, bereits anwesende Sachverständige und Zeugen zu belehren. Die Zeugen werden wieder aus dem Gerichtssaal geschickt, bevor sich das Gericht dem Angeklagten zuwendet. "Gericht" heißt genauer: der Vorsitzende des Gerichts. Sitzen auf der Richterbank mehrere Richter, wie zum Beispiel beim Schöffengericht oder bei der großen Strafkammer, hat grundsätzlich der Vorsitzende die gesamte Verhandlung zu leiten. Der Vorsitzende ist auch der erste Ansprechpartner des Angeklagten, falls dieser gleich zu Beginn an den äußeren Bedingungen des Verfahrens Kritik anmelden will. Versteht er wegen des Straßenlärms die Worte des Vorsitzenden kaum, sollte er sich nicht scheuen, auf die Schließung der Fenster zu drängen. Noch wichtiger ist seine Sitzposition . Sitzt er von seinem Verteidiger so weit entfernt, dass er nicht jederzeit mit ihm in Kontakt treten kann, darf er eine andere Sitzordnung verlangen. Er darf auch darauf dringen, dass er jederzeit die Zeugen während der Vernehmung beobachten kann; er muss sich nicht mit einem Blickwinkel von schräg hinten begnügen. Benötigt der Angeklagte zahlreiche Unterlagen für seine Verteidigung, hat er auch einen Anspruch auf einen Tisch. In allen Fällen ist das Anliegen des Angeklagten berechtigt, er sollte dies ebenso freundlich wie beharrlich vortragen. Sind die Sitzpositionen geklärt, wird der Vorsitzende den Angeklagten zur Person vernehmen. Die Fragen dienen ausschließlich dazu festzustellen, ob der Angeklagte mit der in der Anklageschrift genannten Person identisch ist. Mehr als den Namen braucht der Angeklagte daher nicht zu nennen. Die an dieser Stelle häufig beliebten Fragen nach seinem Einkommen kann er verweigern. Es folgt der erste große Auftritt des Staatsanwalts . Er erhebt sich und verliest die

4.) Der Angeklagte hat das Wort<br />

Nach dem Aufruf der Sache hat das Gericht häufig noch andere Dinge zu<br />

erledigen, bevor es für den Angeklagten richtig los geht. Da sind unter<br />

Umständen noch Schöffen oder Dolmetscher zu vereidigen, bereits anwesende<br />

Sachverständige <strong>und</strong> Zeugen zu belehren. Die Zeugen werden wieder aus dem<br />

Gerichtssaal geschickt, bevor sich das Gericht dem Angeklagten zuwendet.<br />

"Gericht" heißt genauer: der Vorsitzende des Gerichts. Sitzen auf der Richterbank<br />

mehrere Richter, wie zum Beispiel beim Schöffengericht oder bei der großen<br />

Strafkammer, hat gr<strong>und</strong>sätzlich der Vorsitzende die gesamte Verhandlung zu<br />

leiten. Der Vorsitzende ist auch der erste Ansprechpartner des Angeklagten, falls<br />

dieser gleich zu Beginn an den<br />

äußeren Bedingungen des Verfahrens<br />

Kritik<br />

anmelden will. Versteht er wegen des Straßenlärms die Worte des Vorsitzenden<br />

kaum, sollte er sich nicht scheuen, auf die Schließung der Fenster zu drängen.<br />

Noch wichtiger ist seine<br />

Sitzposition . Sitzt er von seinem Verteidiger so weit<br />

entfernt, dass er nicht jederzeit mit ihm in Kontakt treten kann, darf er eine andere<br />

Sitzordnung verlangen. Er darf auch darauf dringen, dass er jederzeit die Zeugen<br />

während der Vernehmung beobachten kann; er muss sich nicht mit einem<br />

Blickwinkel von schräg hinten begnügen. Benötigt der Angeklagte zahlreiche<br />

Unterlagen für seine Verteidigung, hat er auch einen Anspruch auf einen Tisch. In<br />

allen Fällen ist das Anliegen des Angeklagten berechtigt, er sollte dies ebenso<br />

fre<strong>und</strong>lich wie beharrlich vortragen.<br />

Sind die Sitzpositionen geklärt, wird der Vorsitzende den Angeklagten zur Person<br />

vernehmen. Die Fragen dienen ausschließlich dazu festzustellen, ob der<br />

Angeklagte mit der in der Anklageschrift genannten Person identisch ist. Mehr als<br />

den Namen braucht der Angeklagte daher nicht zu nennen. Die an dieser Stelle<br />

häufig beliebten Fragen nach seinem Einkommen kann er verweigern. Es folgt<br />

der erste große<br />

Auftritt des Staatsanwalts . Er erhebt sich <strong>und</strong><br />

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