Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Lediglich beim<br />
jugendlichen Angeklagten<br />
ist anerkannt, dass die neugierige<br />
Öffentlichkeit dem Erziehungsgedanken in einem Jugendstrafverfahren zuwider<br />
laufen könnte. Bis auf die Erziehungsberechtigten ist daher die Öffentlichkeit<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Bei Angeklagten im Heranwachsendenalter (18<br />
bis 20 Jahre) entscheidet der Richter im Einzelfall, ob die Öffentlichkeit<br />
zugelassen wird.<br />
Erwachsene Angeklagte haben die Öffentlichkeit zu ertragen. Belange der<br />
Staatssicherheit können allenfalls dazu führen, dass die Öffentlichkeit<br />
ausnahmsweise für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme ausgeschlossen<br />
wird. Ähnliches gilt für den Fall, dass bei öffentlicher Zeugenaussage Leib <strong>und</strong><br />
Leben des Zeugen gefährdet wäre.<br />
Das Gesetz gestattet darüber hinaus, die<br />
Öffentlichkeit<br />
auch dann<br />
auszuschließen , wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des<br />
Angeklagten oder eines Zeugen zur Sprache kommen <strong>und</strong> die Verheimlichung<br />
dieser Dinge vor der Öffentlichkeit wichtiger erscheint als die Kontrolle der<br />
Öffentlichkeit über das Prozessgeschehen. Nur selten gibt ein Gericht allerdings<br />
dem Schutz der Privatsphäre des Angeklagten den Vorrang. Angelegenheiten<br />
aus dem Erwerbsleben des Angeklagten, seinem Beruf, seiner politischen <strong>und</strong><br />
sonstigen öffentlichen Tätigkeit sollen niemals zum persönlichen Lebensbereich<br />
gehören; erst recht nicht die Erörterung von Vorstrafen. Denkbar sind allenfalls<br />
intimste Erörterungen wie beispielsweise aus dem Sexualleben. Aber auch hier<br />
hat sich bei den Gerichten eingebürgert, den Belangen der Öffentlichkeit Vorrang<br />
einzuräumen. Den Angeklagten sollte es nicht hindern, immer wieder trotzdem<br />
den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen.<br />
Der Angeklagte ist zumindest vor<br />
Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmen während der<br />
Hauptverhandlung sicher. Das Gesetz verbietet dies ausdrücklich. Will er sich vor<br />
der Belästigung von Pressefotografen im Gerichtssaal auch vor <strong>und</strong> nach Beginn<br />
der Hauptverhandlung schützen, muss er einen entsprechenden Antrag<br />
rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. Das Gericht wird<br />
möglicherweise dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang einräumen <strong>und</strong> über die<br />
gesetzliche Regelung hinaus generell Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmen im Gerichtssaal<br />
verbieten.