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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Lediglich beim<br />

jugendlichen Angeklagten<br />

ist anerkannt, dass die neugierige<br />

Öffentlichkeit dem Erziehungsgedanken in einem Jugendstrafverfahren zuwider<br />

laufen könnte. Bis auf die Erziehungsberechtigten ist daher die Öffentlichkeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Bei Angeklagten im Heranwachsendenalter (18<br />

bis 20 Jahre) entscheidet der Richter im Einzelfall, ob die Öffentlichkeit<br />

zugelassen wird.<br />

Erwachsene Angeklagte haben die Öffentlichkeit zu ertragen. Belange der<br />

Staatssicherheit können allenfalls dazu führen, dass die Öffentlichkeit<br />

ausnahmsweise für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme ausgeschlossen<br />

wird. Ähnliches gilt für den Fall, dass bei öffentlicher Zeugenaussage Leib <strong>und</strong><br />

Leben des Zeugen gefährdet wäre.<br />

Das Gesetz gestattet darüber hinaus, die<br />

Öffentlichkeit<br />

auch dann<br />

auszuschließen , wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des<br />

Angeklagten oder eines Zeugen zur Sprache kommen <strong>und</strong> die Verheimlichung<br />

dieser Dinge vor der Öffentlichkeit wichtiger erscheint als die Kontrolle der<br />

Öffentlichkeit über das Prozessgeschehen. Nur selten gibt ein Gericht allerdings<br />

dem Schutz der Privatsphäre des Angeklagten den Vorrang. Angelegenheiten<br />

aus dem Erwerbsleben des Angeklagten, seinem Beruf, seiner politischen <strong>und</strong><br />

sonstigen öffentlichen Tätigkeit sollen niemals zum persönlichen Lebensbereich<br />

gehören; erst recht nicht die Erörterung von Vorstrafen. Denkbar sind allenfalls<br />

intimste Erörterungen wie beispielsweise aus dem Sexualleben. Aber auch hier<br />

hat sich bei den Gerichten eingebürgert, den Belangen der Öffentlichkeit Vorrang<br />

einzuräumen. Den Angeklagten sollte es nicht hindern, immer wieder trotzdem<br />

den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen.<br />

Der Angeklagte ist zumindest vor<br />

Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmen während der<br />

Hauptverhandlung sicher. Das Gesetz verbietet dies ausdrücklich. Will er sich vor<br />

der Belästigung von Pressefotografen im Gerichtssaal auch vor <strong>und</strong> nach Beginn<br />

der Hauptverhandlung schützen, muss er einen entsprechenden Antrag<br />

rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. Das Gericht wird<br />

möglicherweise dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang einräumen <strong>und</strong> über die<br />

gesetzliche Regelung hinaus generell Ton- <strong>und</strong> Bildaufnahmen im Gerichtssaal<br />

verbieten.

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