Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Pro Verhandlungstag erhält er aus der Staatskasse eine Gebühr in Höhe von ca. DM 300,- bis 400,-. Das deckt häufig gerade seine Bürokosten. Darüber hinaus ist häufig eine Neigung des Richters zu beobachten, Verteidiger beizuordnen, von denen er keine übermäßigen Schwierigkeiten erwartet. Er wird aus seiner Sicht einen "vernünftigen" Anwalt beiordnen. Vernünftig ist häufig für ihn derjenige Anwalt, der ein unnützes Prozessieren vermeidet und beispielsweise seinen Mandanten zu einem alsbaldigen und umfassenden Geständnis rät. Sind darüber hinaus Richter und Pflichtverteidiger in derselben Partei, im selben Skatclub oder Tennisverein, sind die Weichen für ein unproblematisches Prozessieren gestellt. Ob dieser richterliche Blick der Problematik dem Angeklagten nützt, bezweifelt auch das Gesetz. Es schreibt daher dem Richter vor, dass es vor einer Beiordnung unbedingt zunächst einen Vorschlag des Angeklagten selbst einholen soll. Der Angeklagte wird daher im Fall der notwendigen Verteidigung noch vor der Hauptverhandlung einen Brief des Richters erhalten, in dem dieser mitteilt, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Der Angeklagte hat dann zumeist eine Woche Zeit, den Namen des von ihm favorisierten Anwalts zu nennen. Spätestens jetzt sollte er die Möglichkeit nutzen, sich um einen Anwalt seines Vertrauens zu kümmern. Über persönliche Empfehlungen oder den Anwaltsverein wird er alsbald einen Verteidiger ausmachen können, der über jeden Verdacht erhaben ist, sich ohne Rücksicht auf die Interessen des Angeklagten mit dem Richter über einen kurzen Prozess zu verständigen. Der Name dieses Anwalts sollte dem Richter erst dann bekannt gegeben werden, wenn sich dieser Anwalt des Vertrauens intern bereit erklärt hat, die Pflichtverteidigung zu übernehmen. Angesichts der leidigen Gebührenfrage kann dies der Angeklagte selbst noch fördern, indem er mit diesem Anwalt eine Honorarvereinbarung trifft. Bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren, also ca. 300,- bis 400,- DM pro Verhandlungstag, kann auch der Pflichtverteidiger Zuzahlungen noch unmittelbar von seinem Mandanten erhalten. Ist sich der Angeklagte mit dem Anwalt seines Vertrauens einig, wird sich dieser Anwalt mit dem Richter unmittelbar in Verbindung setzen, um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen. Kümmert sich der Angeklagte trotz

Aufforderung des Gericht nicht um die Benennung eines Verteidigers, wird er alsbald die Nachricht des Richters erhalten, dass ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger ausgesucht hat. Gefällt der Pflichtverteidiger dem Angeklagten nicht, wird er ihn so schnell nicht los. Er kann sich weigern, mit dem Pflichtverteidiger zu sprechen, er kann ihn sogar verprügeln. Auch wenn ein Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem niemals bestanden hat oder völlig zerstört ist, bleibt der Pflichtverteidiger im Amt. Ein Grund mehr für den Angeklagten, die Regelung der Verteidigung frühzeitig in eigene Hände zu nehmen. 3.) Die Öffentlichkeit ist immer dabei Die Verhandlungen der Strafgerichte sind öffentlich. Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, als Zuschauer eines Strafverfahrens sich über den Prozessverlauf zu informieren. Solange es die Sitzkapazitäten eines Gerichtssaales erlauben, hat jeder das Recht auf Zugang zur Hauptverhandlung. Solange er sich nicht ordnungswidrig benimmt, kann jeder den Verlauf der Verhandlung, die Verhandlungsleitung des Gerichts und die Urteilsfällung kontrollieren. Was vor zweihundert Jahren wohlmeinend als Kontrolle der Bürger über eine früher geheime Justiz gedacht war, hat sich in den Zeiten des Datenschutzes als zusätzliche Belastung des Angeklagten entpuppt. Die Vorwürfe des Strafverfahrens selbst sind für den Angeklagten schon belastend. Erst recht beschämend oder gar erniedrigend kann das Verfahren jedoch empfunden werden, wenn sich neugierige Bekannte, Nachbarn oder die Presse an der Erörterung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung laben. Selbst bei einem glimpflichen Ausgang des Verfahrens wird es der Angeklagte unter Umständen nicht verwinden, dass er sich in der Hauptverhandlung rechtfertigen und hierzu viele persönliche Dinge offen ausbreiten musste. Das Gesetz nimmt auf diese Nöte des Angeklagten nur wenig Rücksicht.

Aufforderung des Gericht nicht um die Benennung eines Verteidigers, wird er<br />

alsbald die Nachricht des Richters erhalten, dass ihm das Gericht einen<br />

Pflichtverteidiger ausgesucht hat. Gefällt der Pflichtverteidiger dem Angeklagten<br />

nicht, wird er ihn so schnell nicht los. Er kann sich weigern, mit dem<br />

Pflichtverteidiger zu sprechen, er kann ihn sogar verprügeln. Auch wenn ein<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger <strong>und</strong> Angeklagtem niemals<br />

bestanden hat oder völlig zerstört ist, bleibt der Pflichtverteidiger im Amt. Ein<br />

Gr<strong>und</strong> mehr für den Angeklagten, die Regelung der Verteidigung frühzeitig in<br />

eigene Hände zu nehmen.<br />

3.) Die Öffentlichkeit ist immer dabei<br />

Die Verhandlungen der Strafgerichte sind öffentlich. Jeder Bürger soll die<br />

Möglichkeit haben, als Zuschauer eines Strafverfahrens sich über den<br />

Prozessverlauf zu informieren. Solange es die Sitzkapazitäten eines<br />

Gerichtssaales erlauben, hat jeder das Recht auf Zugang zur Hauptverhandlung.<br />

Solange er sich nicht ordnungswidrig benimmt, kann jeder den Verlauf der<br />

Verhandlung, die Verhandlungsleitung des Gerichts <strong>und</strong> die Urteilsfällung<br />

kontrollieren.<br />

Was vor zweih<strong>und</strong>ert Jahren wohlmeinend als<br />

Kontrolle der Bürger über eine<br />

früher geheime Justiz gedacht war, hat sich in den Zeiten des Datenschutzes als<br />

zusätzliche Belastung des Angeklagten<br />

entpuppt. Die Vorwürfe des<br />

Strafverfahrens selbst sind für den Angeklagten schon belastend. Erst recht<br />

beschämend oder gar erniedrigend kann das Verfahren jedoch empf<strong>und</strong>en<br />

werden, wenn sich neugierige Bekannte, Nachbarn oder die Presse an der<br />

Erörterung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung laben. Selbst bei einem<br />

glimpflichen Ausgang des Verfahrens wird es der Angeklagte unter Umständen<br />

nicht verwinden, dass er sich in der Hauptverhandlung rechtfertigen <strong>und</strong> hierzu<br />

viele persönliche Dinge offen ausbreiten musste. Das Gesetz nimmt auf diese<br />

Nöte des Angeklagten nur wenig Rücksicht.

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