Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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ist; manche Gerichte sehen sie bei einer möglichen Strafdrohung von einem Jahr<br />
Freiheitsstrafe für gegeben an, manche erst bei ca. einem Jahr <strong>und</strong> sechs<br />
Monaten.<br />
Ein Verteidiger muss auch her, wenn die Folgen zwar nicht derart gravierend<br />
sind, das<br />
Verfahren selbst aber<br />
besonders kompliziert ist, etwa weil besonders<br />
viele Zeugen zu vernehmen sind oder ein Sachverständigengutachten zu<br />
erörtern ist. War der Angeklagte<br />
in den letzten drei Monaten<br />
vor der<br />
Hauptverhandlung ununterbrochen in Haft , ist er ebenfalls in besonderem Maße<br />
schutzbedürftig. Er hat sich um Entlastungsbeweise in Freiheit nicht kümmern<br />
können. Auch bei einer derartigen Hauptverhandlung ist daher ein Verteidiger<br />
unbedingt hinzuzuziehen.<br />
In allen diesen Fällen ist eine<br />
Verteidigung notwendig . Ohne einen Verteidiger<br />
läuft nichts. Hat der Angeklagte selbst einen Verteidiger beauftragt <strong>und</strong> ist dieser<br />
in der Hauptverhandlung auch anwesend, registriert dies der Richter mit<br />
Zufriedenheit. Denn die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Verteidigers ist<br />
vom Angeklagten selbst sichergestellt worden.<br />
Problematisch wird es, wenn im Fall einer notwendigen Verteidigung der<br />
Angeklagt keinen Verteidiger hat. Dann ist der Richter verpflichtet dafür zu<br />
sorgen, dass in der Hauptverhandlung ein Verteidiger für den Angeklagten<br />
anwesend ist. Er wird meist bei der Lektüre der Akte zur Vorbereitung der<br />
Hauptverhandlung feststellen, dass sich bislang kein Verteidiger für den<br />
Angeklagten durch Überreichung einer Vollmacht bestellt hat.<br />
dann alles in die Wege leiten, um<br />
beizuordnen .<br />
Der Richter muss<br />
dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger<br />
Pflichtverteidiger sind keine besonders minderwertige Spezies der Anwaltschaft.<br />
Vielmehr kann der Richter<br />
jeden Anwalt dazu verpflichten, als<br />
Pflichtverteidiger<br />
tätig zu werden. Der bestellte Pflichtverteidiger kann sein Amt nicht ablehnen.<br />
Das ist allerdings nur Theorie. In der Praxis wird der Richter nur einen Anwalt als<br />
Pflichtverteidiger beiordnen, von dem er weiß, dass er keine terminlichen<br />
Probleme hat <strong>und</strong> bereit ist, die Pflichtverteidigung gern zu übernehmen. Eine<br />
solche Pflichtverteidigung ist für den Anwalt finanziell nicht sonderlich attraktiv.