Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Angeklagten auszulegen oder bei Zeugen nur Fragen mit eindeutig belastender Tendenz zu stellen. Ein Verteidiger ist für den Angeklagten wichtig, nahezu unverzichtbar . Er hat daher ohne Einschränkungen das Recht, sich in der Hauptverhandlung eines Verteidigers zu bedienen. Er muss ihn allerdings auch selbst bezahlen. Wie hoch das Honorar ist, hängt im wesentlichen von der schriftlichen Honorarvereinbarung ab, die der Angeklagte zuvor mit seinem Verteidiger geschlossen hat. Hier herrschen die Gesetze der freien Marktwirtschaft, jeder Preis ist aushandelbar. Wird keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, gelten Rahmengebühren der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese sehen im Schnitt pro Verhandlungstag eine Gebühr von nicht mehr als DM 1.000,- vor. Wem dies zu teuer ist, der muss auf einen Verteidiger verzichten. Arme Angeklagte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat einen Verteidiger bezahlt. Ein "Armenrecht" oder eine "Prozesskostenhilfe" wie in anderen Rechtsgebieten gibt es nicht. Wenn sich das Gericht dennoch um die Anwesenheit eines Verteidigers kümmert, so ist Grund hierfür niemals die Vermögenslosigkeit des Angeklagten. Das Gesetz schreibt vielmehr vor, dass in bestimmten Fällen unbedingt ein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein muss: Immer dann, wenn dem Angeklagten besonders gravierende Nachteile im Strafprozess drohen, soll er sich des Beistandes eines Verteidigers versichern dürfen. Wird zum Beispiel die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht durchgeführt - und das sind meist gravierende Anklagen -, so muss während der gesamten Hauptverhandlung ein Verteidiger ununterbrochen anwesend sein. Gleiches gilt auch für Verhandlungen vor dem Amtsgericht, wenn die Anklage die Begehung eines Verbrechens vorwirft; ein Verbrechen (im Gegensatz zu einem Vergehen) ist eine besonders gravierende Straftat, die im Gesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr belegt wird. Droht dem Angeklagten auch bei Vorwurf eines Vergehens eine gravierende Strafe , muss ebenfalls ein Verteidiger anwesend sein. Die Einschätzung der Gerichte ist hier recht unterschiedlich, wann eine Strafe als gravierend anzusehen

ist; manche Gerichte sehen sie bei einer möglichen Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe für gegeben an, manche erst bei ca. einem Jahr und sechs Monaten. Ein Verteidiger muss auch her, wenn die Folgen zwar nicht derart gravierend sind, das Verfahren selbst aber besonders kompliziert ist, etwa weil besonders viele Zeugen zu vernehmen sind oder ein Sachverständigengutachten zu erörtern ist. War der Angeklagte in den letzten drei Monaten vor der Hauptverhandlung ununterbrochen in Haft , ist er ebenfalls in besonderem Maße schutzbedürftig. Er hat sich um Entlastungsbeweise in Freiheit nicht kümmern können. Auch bei einer derartigen Hauptverhandlung ist daher ein Verteidiger unbedingt hinzuzuziehen. In allen diesen Fällen ist eine Verteidigung notwendig . Ohne einen Verteidiger läuft nichts. Hat der Angeklagte selbst einen Verteidiger beauftragt und ist dieser in der Hauptverhandlung auch anwesend, registriert dies der Richter mit Zufriedenheit. Denn die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Verteidigers ist vom Angeklagten selbst sichergestellt worden. Problematisch wird es, wenn im Fall einer notwendigen Verteidigung der Angeklagt keinen Verteidiger hat. Dann ist der Richter verpflichtet dafür zu sorgen, dass in der Hauptverhandlung ein Verteidiger für den Angeklagten anwesend ist. Er wird meist bei der Lektüre der Akte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung feststellen, dass sich bislang kein Verteidiger für den Angeklagten durch Überreichung einer Vollmacht bestellt hat. dann alles in die Wege leiten, um beizuordnen . Der Richter muss dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger Pflichtverteidiger sind keine besonders minderwertige Spezies der Anwaltschaft. Vielmehr kann der Richter jeden Anwalt dazu verpflichten, als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Der bestellte Pflichtverteidiger kann sein Amt nicht ablehnen. Das ist allerdings nur Theorie. In der Praxis wird der Richter nur einen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen, von dem er weiß, dass er keine terminlichen Probleme hat und bereit ist, die Pflichtverteidigung gern zu übernehmen. Eine solche Pflichtverteidigung ist für den Anwalt finanziell nicht sonderlich attraktiv.

Angeklagten auszulegen oder bei Zeugen nur Fragen mit eindeutig belastender<br />

Tendenz zu stellen.<br />

Ein<br />

Verteidiger ist für den Angeklagten wichtig,<br />

nahezu unverzichtbar . Er hat<br />

daher ohne Einschränkungen das Recht, sich in der Hauptverhandlung eines<br />

Verteidigers zu bedienen. Er muss ihn allerdings auch selbst bezahlen. Wie hoch<br />

das Honorar ist, hängt im wesentlichen von der schriftlichen Honorarvereinbarung<br />

ab, die der Angeklagte zuvor mit seinem Verteidiger geschlossen hat. Hier<br />

herrschen die Gesetze der freien Marktwirtschaft, jeder Preis ist aushandelbar.<br />

Wird keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, gelten Rahmengebühren<br />

der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese sehen im Schnitt pro<br />

Verhandlungstag eine Gebühr von nicht mehr als DM 1.000,- vor.<br />

Wem dies zu teuer ist, der muss auf einen Verteidiger verzichten. Arme<br />

Angeklagte haben gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat einen<br />

Verteidiger bezahlt. Ein "Armenrecht" oder eine "Prozesskostenhilfe" wie in<br />

anderen Rechtsgebieten gibt es nicht.<br />

Wenn sich das Gericht dennoch um die Anwesenheit eines Verteidigers kümmert,<br />

so ist Gr<strong>und</strong> hierfür niemals die Vermögenslosigkeit des Angeklagten. Das<br />

Gesetz schreibt vielmehr vor, dass in bestimmten Fällen unbedingt ein Verteidiger<br />

in der Hauptverhandlung anwesend sein muss:<br />

Immer dann, wenn dem Angeklagten besonders gravierende Nachteile im<br />

<strong>Strafprozess</strong> drohen, soll er sich des Beistandes eines Verteidigers versichern<br />

dürfen. Wird zum Beispiel die Hauptverhandlung<br />

in erster Instanz vor dem<br />

Landgericht durchgeführt - <strong>und</strong> das sind meist gravierende Anklagen -, so muss<br />

während der gesamten Hauptverhandlung ein Verteidiger ununterbrochen<br />

anwesend sein. Gleiches gilt auch für Verhandlungen vor dem Amtsgericht, wenn<br />

die Anklage die<br />

Begehung eines Verbrechens<br />

vorwirft; ein Verbrechen (im<br />

Gegensatz zu einem Vergehen) ist eine besonders gravierende Straftat, die im<br />

Gesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr belegt wird.<br />

Droht dem Angeklagten auch bei Vorwurf eines Vergehens eine<br />

gravierende<br />

Strafe , muss ebenfalls ein Verteidiger anwesend sein. Die Einschätzung der<br />

Gerichte ist hier recht unterschiedlich, wann eine Strafe als gravierend anzusehen

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