Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor, kann der Richter die Vorführung<br />
zum nächsten Hauptverhandlungstermin anordnen. In morgendlicher St<strong>und</strong>e<br />
werden dann am nächsten Hauptverhandlungstermin Polizeibeamte am Wohnsitz<br />
des Angeklagten erscheinen, um diesen zwangsweise zum Gericht zu<br />
transportieren. Sucht die Polizei ihn in seiner Wohnung vergeblich, kann das<br />
Gericht als nächste Stufe der Zwangsmaßnahmen einen<br />
Haftbefehl ausstellen.<br />
Dann wird nach dem nicht erschienenen Angeklagten in der gesamten<br />
B<strong>und</strong>esrepublik gefahndet.<br />
Ein solcher Haftbefehl ergeht auch bei geringfügigen Taten. So kommt es vor,<br />
dass sich ein Angeklagter plötzlich wegen einer Lappalie in einer Gefängniszelle<br />
eines Polizeipräsidiums wiederfindet. Er hat sich möglicherweise nur nicht<br />
rechtzeitig umgemeldet <strong>und</strong> daher weder etwas von der Ladung noch von dem<br />
Vorführungsversuch der Polizei erfahren. Er kann den Haftbefehl nur aufheben<br />
lassen, wenn er den Richter bei seiner Vorführung davon überzeugt, dass ihn an<br />
seinem Nichterscheinen kein Verschulden trifft <strong>und</strong> dass er mit Sicherheit beim<br />
nächsten Hauptverhandlungstermin erscheinen wird. Glaubt ihm der Richter<br />
nicht, bleibt er bis zur Hauptverhandlung in Haft. Der Richter hat dann lediglich<br />
die Pflicht, die Hauptverhandlung so schnell wie möglich durchzuführen.<br />
Hauptverhandlungen ohne den Angeklagten<br />
dürfen nur in ganz seltenen<br />
Ausnahmefällen stattfinden. Droht dem Angeklagten beispielsweise eine<br />
Verurteilung von höchstens 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann der Richter<br />
auch ohne ihn verhandeln, falls er ihn in der Ladung ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen hat. Droht dem Angeklagten höchstens eine Freiheitsstrafe von<br />
sechs Monaten, kann er selbst vorher beantragen, dass er von der Verpflichtung<br />
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entb<strong>und</strong>en wird. Möglicherweise ist es<br />
dem Angeklagten wichtiger, der Meute von Reportern im Zuhörersaal zu<br />
entgehen, als seine eigene Verteidigung sicherzustellen. Richter sind allerdings<br />
nur sehr ungern bereit, einem solchen Antrag nachzugehen. Insbesondere für<br />
Fragen des Strafmaßes <strong>und</strong> der Glaubwürdigkeit ist es für den Richter häufig<br />
sehr wichtig, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen.<br />
Besonderes gilt auch in der<br />
Strafbefehl.<br />
Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen<br />
Hier muss der Angeklagte nicht unbedingt persönlich in der<br />
Hauptverhandlung erscheinen. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten