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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor, kann der Richter die Vorführung<br />

zum nächsten Hauptverhandlungstermin anordnen. In morgendlicher St<strong>und</strong>e<br />

werden dann am nächsten Hauptverhandlungstermin Polizeibeamte am Wohnsitz<br />

des Angeklagten erscheinen, um diesen zwangsweise zum Gericht zu<br />

transportieren. Sucht die Polizei ihn in seiner Wohnung vergeblich, kann das<br />

Gericht als nächste Stufe der Zwangsmaßnahmen einen<br />

Haftbefehl ausstellen.<br />

Dann wird nach dem nicht erschienenen Angeklagten in der gesamten<br />

B<strong>und</strong>esrepublik gefahndet.<br />

Ein solcher Haftbefehl ergeht auch bei geringfügigen Taten. So kommt es vor,<br />

dass sich ein Angeklagter plötzlich wegen einer Lappalie in einer Gefängniszelle<br />

eines Polizeipräsidiums wiederfindet. Er hat sich möglicherweise nur nicht<br />

rechtzeitig umgemeldet <strong>und</strong> daher weder etwas von der Ladung noch von dem<br />

Vorführungsversuch der Polizei erfahren. Er kann den Haftbefehl nur aufheben<br />

lassen, wenn er den Richter bei seiner Vorführung davon überzeugt, dass ihn an<br />

seinem Nichterscheinen kein Verschulden trifft <strong>und</strong> dass er mit Sicherheit beim<br />

nächsten Hauptverhandlungstermin erscheinen wird. Glaubt ihm der Richter<br />

nicht, bleibt er bis zur Hauptverhandlung in Haft. Der Richter hat dann lediglich<br />

die Pflicht, die Hauptverhandlung so schnell wie möglich durchzuführen.<br />

Hauptverhandlungen ohne den Angeklagten<br />

dürfen nur in ganz seltenen<br />

Ausnahmefällen stattfinden. Droht dem Angeklagten beispielsweise eine<br />

Verurteilung von höchstens 180 Tagessätzen Geldstrafe, so kann der Richter<br />

auch ohne ihn verhandeln, falls er ihn in der Ladung ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen hat. Droht dem Angeklagten höchstens eine Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten, kann er selbst vorher beantragen, dass er von der Verpflichtung<br />

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entb<strong>und</strong>en wird. Möglicherweise ist es<br />

dem Angeklagten wichtiger, der Meute von Reportern im Zuhörersaal zu<br />

entgehen, als seine eigene Verteidigung sicherzustellen. Richter sind allerdings<br />

nur sehr ungern bereit, einem solchen Antrag nachzugehen. Insbesondere für<br />

Fragen des Strafmaßes <strong>und</strong> der Glaubwürdigkeit ist es für den Richter häufig<br />

sehr wichtig, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen.<br />

Besonderes gilt auch in der<br />

Strafbefehl.<br />

Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen<br />

Hier muss der Angeklagte nicht unbedingt persönlich in der<br />

Hauptverhandlung erscheinen. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten

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