Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Dieses Schriftstück darf ihm nicht mit einfacher Post zugesandt werden. Vielmehr<br />
muss ihm die Ladung formell zugestellt werden. Der Postbeamte hat sie ihm also<br />
persönlich auszuhändigen oder - wenn der Angeklagte zu Hause nicht<br />
angetroffen wird - auf dem zuständigen Postamt niederzulegen (wie die<br />
Zustellung des Strafbefehls, siehe 8. Kapitel).<br />
Darüber hinaus soll zwischen der Zustellung der Ladung <strong>und</strong> dem Tag der<br />
Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Wird diese<br />
Ladungsfrist nicht eingehalten, kann der Angeklagte hieraus allerdings nicht das<br />
Recht ableiten, er brauche zur Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Auch wenn<br />
er nur wenige Tage zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung hatte,<br />
muss er erscheinen. Er kann allenfalls in der Hauptverhandlung den Antrag<br />
stellen, er habe sich in der kurzen Zeit nicht auf die Hauptverhandlung<br />
vorbereiten können, der Richter möge die Verhandlung vertagen.<br />
Unentschuldigtes Ausbleiben<br />
trotz ordnungsgemäßer Ladung kann zu<br />
Zwangsmaßnahmen führen. Entschuldigt ist sein Ausbleiben lediglich, wenn der<br />
Angeklagte dem Gericht rechtzeitig die Gründe seines Ausbleibens mitgeteilt hat<br />
<strong>und</strong> das Gericht diese Gründe akzeptiert. Dabei sollte der Angeklagte wissen,<br />
dass Gerichte nicht sehr viele Gründe akzeptieren. Der Angeklagte hat<br />
übermäßige Anstrengungen auf sich zu nehmen, damit er seinen Termin zur<br />
Hauptverhandlung einhalten kann. Er muss gegebenenfalls rechtzeitig anreisen.<br />
Ein kleiner Grippeanfall stellt noch keine ausreichende Entschuldigung dar.<br />
Die meisten Angeklagten sind der Ansicht, dass die bloße Übersendung eines<br />
Attestes ihres Hausarztes reicht, in dem ihnen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />
wird. Wer arbeitsunfähig ist, ist noch lange nicht verhandlungsunfähig. Genügend<br />
entschuldigt nur eine Krankheit, die den Angeklagten transportunfähig macht oder<br />
verhindert, dass der Angeklagte konzentriert eine Hauptverhandlung verfolgen<br />
kann. Auch hier muss es sich der Angeklagte gefallen lassen, dass ein<br />
skeptischer Richter ein vorgelegtes Attest durch die Nachuntersuchung eines<br />
Amtsarztes überprüfen lässt. Hält dieser den Angeklagten nur für eingeschränkt<br />
verhandlungsunfähig, kann es durchaus zu Hauptverhandlungen kommen, die<br />
jeweils eine bestimmte geringe St<strong>und</strong>enanzahl nicht überschreiten dürfen.