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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Dieses Schriftstück darf ihm nicht mit einfacher Post zugesandt werden. Vielmehr<br />

muss ihm die Ladung formell zugestellt werden. Der Postbeamte hat sie ihm also<br />

persönlich auszuhändigen oder - wenn der Angeklagte zu Hause nicht<br />

angetroffen wird - auf dem zuständigen Postamt niederzulegen (wie die<br />

Zustellung des Strafbefehls, siehe 8. Kapitel).<br />

Darüber hinaus soll zwischen der Zustellung der Ladung <strong>und</strong> dem Tag der<br />

Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Wird diese<br />

Ladungsfrist nicht eingehalten, kann der Angeklagte hieraus allerdings nicht das<br />

Recht ableiten, er brauche zur Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Auch wenn<br />

er nur wenige Tage zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung hatte,<br />

muss er erscheinen. Er kann allenfalls in der Hauptverhandlung den Antrag<br />

stellen, er habe sich in der kurzen Zeit nicht auf die Hauptverhandlung<br />

vorbereiten können, der Richter möge die Verhandlung vertagen.<br />

Unentschuldigtes Ausbleiben<br />

trotz ordnungsgemäßer Ladung kann zu<br />

Zwangsmaßnahmen führen. Entschuldigt ist sein Ausbleiben lediglich, wenn der<br />

Angeklagte dem Gericht rechtzeitig die Gründe seines Ausbleibens mitgeteilt hat<br />

<strong>und</strong> das Gericht diese Gründe akzeptiert. Dabei sollte der Angeklagte wissen,<br />

dass Gerichte nicht sehr viele Gründe akzeptieren. Der Angeklagte hat<br />

übermäßige Anstrengungen auf sich zu nehmen, damit er seinen Termin zur<br />

Hauptverhandlung einhalten kann. Er muss gegebenenfalls rechtzeitig anreisen.<br />

Ein kleiner Grippeanfall stellt noch keine ausreichende Entschuldigung dar.<br />

Die meisten Angeklagten sind der Ansicht, dass die bloße Übersendung eines<br />

Attestes ihres Hausarztes reicht, in dem ihnen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt<br />

wird. Wer arbeitsunfähig ist, ist noch lange nicht verhandlungsunfähig. Genügend<br />

entschuldigt nur eine Krankheit, die den Angeklagten transportunfähig macht oder<br />

verhindert, dass der Angeklagte konzentriert eine Hauptverhandlung verfolgen<br />

kann. Auch hier muss es sich der Angeklagte gefallen lassen, dass ein<br />

skeptischer Richter ein vorgelegtes Attest durch die Nachuntersuchung eines<br />

Amtsarztes überprüfen lässt. Hält dieser den Angeklagten nur für eingeschränkt<br />

verhandlungsunfähig, kann es durchaus zu Hauptverhandlungen kommen, die<br />

jeweils eine bestimmte geringe St<strong>und</strong>enanzahl nicht überschreiten dürfen.

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