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28.10.2013 Aufrufe

Richters. Der Angeklagte muss wissen, dass trotz der gesteckten Grenzen der Entscheidungsspielraum des Gerichts noch sehr groß ist. Das gilt für die Verhandlungsführung und erst recht für die Urteilsfindung. Der Angeklagte soll und muss seine Rechte in der Hauptverhandlung geltend machen. Er sollte aber auch ein Gefühl für die Persönlichkeit des Richters bekommen. Ein Tipp: Der Angeklagte, der sich psychologisches Einfühlungsvermögen zutraut, kann sich "seinen" Richter vorher ansehen und anhören. Als normaler Zuschauer eines anderen Prozesses kann er sich Tage oder Wochen vorher auf den Richter und die Verhandlungsatmosphäre einstimmen. Er wird eine Ahnung davon bekommen, wie seine Hauptverhandlung ablaufen kann. 1.) Ohne den Angeklagten läuft nichts "Alle Beteiligten und Zeugen in Sachen gegen Müller auf Saal 13" tönt es entweder aus dem Lautsprecher oder dem Mund des Wachtmeisters. Mit dem Aufruf zur Sache beginnt die Hauptverhandlung. Ist der Angeklagte nicht anwesend, "platzt" der Prozess. Ohne den Angeklagten darf keine Hauptverhandlung stattfinden. Der Richter wird möglicherweise noch eine Weile warten, vielleicht auch beim Angeklagten zu Hause anrufen. Häufig wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als nach einer halben Stunde die Sache zu vertagen. Die Folgen können für den Angeklagten fatal sein. Der Richter kann ihn zwangsweise vorführen oder ihn sogar verhaften lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin richtig geladen worden ist. Eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin muss schriftlich erfolgen. In dieser Mitteilung muss nicht nur Ort und Zeit der Hauptverhandlung angegeben sein. Vielmehr muss der Angeklagte bereits in der Ladung ausdrücklich gewarnt werden, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens eine Verhaftung oder Vorführung erfolgen kann.

Dieses Schriftstück darf ihm nicht mit einfacher Post zugesandt werden. Vielmehr muss ihm die Ladung formell zugestellt werden. Der Postbeamte hat sie ihm also persönlich auszuhändigen oder - wenn der Angeklagte zu Hause nicht angetroffen wird - auf dem zuständigen Postamt niederzulegen (wie die Zustellung des Strafbefehls, siehe 8. Kapitel). Darüber hinaus soll zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Wird diese Ladungsfrist nicht eingehalten, kann der Angeklagte hieraus allerdings nicht das Recht ableiten, er brauche zur Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Auch wenn er nur wenige Tage zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung hatte, muss er erscheinen. Er kann allenfalls in der Hauptverhandlung den Antrag stellen, er habe sich in der kurzen Zeit nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten können, der Richter möge die Verhandlung vertagen. Unentschuldigtes Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung kann zu Zwangsmaßnahmen führen. Entschuldigt ist sein Ausbleiben lediglich, wenn der Angeklagte dem Gericht rechtzeitig die Gründe seines Ausbleibens mitgeteilt hat und das Gericht diese Gründe akzeptiert. Dabei sollte der Angeklagte wissen, dass Gerichte nicht sehr viele Gründe akzeptieren. Der Angeklagte hat übermäßige Anstrengungen auf sich zu nehmen, damit er seinen Termin zur Hauptverhandlung einhalten kann. Er muss gegebenenfalls rechtzeitig anreisen. Ein kleiner Grippeanfall stellt noch keine ausreichende Entschuldigung dar. Die meisten Angeklagten sind der Ansicht, dass die bloße Übersendung eines Attestes ihres Hausarztes reicht, in dem ihnen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Wer arbeitsunfähig ist, ist noch lange nicht verhandlungsunfähig. Genügend entschuldigt nur eine Krankheit, die den Angeklagten transportunfähig macht oder verhindert, dass der Angeklagte konzentriert eine Hauptverhandlung verfolgen kann. Auch hier muss es sich der Angeklagte gefallen lassen, dass ein skeptischer Richter ein vorgelegtes Attest durch die Nachuntersuchung eines Amtsarztes überprüfen lässt. Hält dieser den Angeklagten nur für eingeschränkt verhandlungsunfähig, kann es durchaus zu Hauptverhandlungen kommen, die jeweils eine bestimmte geringe Stundenanzahl nicht überschreiten dürfen.

Richters. Der Angeklagte muss wissen, dass trotz der gesteckten Grenzen der<br />

Entscheidungsspielraum des Gerichts noch sehr groß ist. Das gilt für die<br />

Verhandlungsführung <strong>und</strong> erst recht für die Urteilsfindung. Der Angeklagte soll<br />

<strong>und</strong> muss seine Rechte in der Hauptverhandlung geltend machen. Er sollte aber<br />

auch ein Gefühl für die Persönlichkeit des Richters bekommen. Ein Tipp: Der<br />

Angeklagte, der sich psychologisches Einfühlungsvermögen zutraut, kann sich<br />

"seinen" Richter vorher ansehen <strong>und</strong> anhören. Als normaler Zuschauer eines<br />

anderen Prozesses kann er sich Tage oder Wochen vorher auf den Richter <strong>und</strong><br />

die Verhandlungsatmosphäre einstimmen. Er wird eine Ahnung davon<br />

bekommen, wie seine Hauptverhandlung ablaufen kann.<br />

1.) Ohne den Angeklagten läuft nichts<br />

"Alle Beteiligten <strong>und</strong> Zeugen in Sachen gegen Müller auf Saal 13" tönt es<br />

entweder aus dem Lautsprecher oder dem M<strong>und</strong> des Wachtmeisters. Mit dem<br />

Aufruf zur Sache beginnt die Hauptverhandlung.<br />

Ist der Angeklagte nicht anwesend, "platzt" der Prozess. Ohne den Angeklagten<br />

darf keine Hauptverhandlung stattfinden. Der Richter wird möglicherweise noch<br />

eine Weile warten, vielleicht auch beim Angeklagten zu Hause anrufen. Häufig<br />

wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als nach einer halben St<strong>und</strong>e die Sache zu<br />

vertagen.<br />

Die Folgen können für den Angeklagten fatal sein. Der Richter kann ihn<br />

zwangsweise vorführen oder ihn sogar verhaften lassen. Voraussetzung hierfür<br />

ist allerdings, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin richtig geladen<br />

worden ist.<br />

Eine<br />

ordnungsgemäße Ladung zum Termin muss schriftlich erfolgen. In dieser<br />

Mitteilung muss nicht nur Ort <strong>und</strong> Zeit der Hauptverhandlung angegeben sein.<br />

Vielmehr muss der Angeklagte bereits in der Ladung ausdrücklich gewarnt<br />

werden, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens eine Verhaftung oder<br />

Vorführung erfolgen kann.

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