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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Wiedereinsetzung spätestens am 28. April bei Gericht sein. In dem<br />

Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschuldigte genau darzulegen, aus welchen<br />

Gründen er die abgelaufene Frist nicht einhalten konnte. Er muss zum Beispiel<br />

seinen Urlaub <strong>und</strong> die Länge seiner Abwesenheit beschreiben. Darüber hinaus<br />

muss er dies auch noch beweisen, sei es durch Reiseunterlagen oder durch eine<br />

eidesstattliche Versicherung von Mitreisenden (seine eigene eidesstattliche<br />

Versicherung reicht nicht aus).<br />

Trifft den Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts<br />

kein Verschulden an der<br />

Fristversäumung , wird ihm eine Wiedereinsetzung gewährt, der Einspruch gilt<br />

dann als rechtzeitig. Ohne Verschulden hat der Beschuldigte immer dann<br />

gehandelt, wenn er lediglich zwei bis maximal drei Wochen in Urlaub fährt <strong>und</strong><br />

nicht damit rechnen konnte, dass ausgerechnet in dieser Zeit ihn ein Strafbefehl<br />

erreicht. Dagegen handelt schuldhaft, wer eine Weltreise von vielen Wochen<br />

plant, ohne jemanden mit der Leerung des Briefkastens zu beauftragen.<br />

Lehnt das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, hat der Beschuldigte<br />

nur noch die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde beim Landgericht einzulegen.<br />

Wird auch diese verworfen, ist der Strafbefehl endgültig rechtskräftig.

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