Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
die Zeit ganz eng, müßte spätestens bis Mitternacht am Dienstag das<br />
Einspruchsschreiben in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts geworfen werden.<br />
Das persönliche Überreichen des Schriftstücks durch den Postboten ist<br />
mittlerweile eher selten geworden. Der Postbote trifft häufig niemanden an. Er<br />
wirft dann den Strafbefehl nicht einfach in den Briefkasten, sondern hinterlässt<br />
lediglich im Briefkasten einen Zettel. Auf diesem ist zu lesen, dass er ein<br />
zuzustellendes Schriftstück des Amtsgerichts hat <strong>und</strong> dass dieses nunmehr beim<br />
zuständigen Postamt niedergelegt werde. Von dem Tag an, an dem der<br />
Postbedienstete den Strafbefehl am Postamt aufbewahrt, also niedergelegt hat,<br />
beginnt ebenfalls die Frist für den Einspruch zu laufen. Hat also - wie oben im<br />
Beispielsfall - der Postbeamte am 1. April niemanden angetroffen, stattdessen<br />
einen Benachrichtigungsschein hinterlassen, so beginnt die Frist am 01.04. mit<br />
der<br />
Niederlegung beim Postamt<br />
zu laufen. Auch in diesem Fall müsste<br />
spätestens bis zum 15.04. ein Einspruchsschreiben bei Gericht eingehen.<br />
Gerade dies führt zu Problemen, weil der Betroffene selbst von dem Strafbefehl<br />
noch keine Kenntnis hat. Er hat lediglich einen Benachrichtigungszettel mit einem<br />
ihm unbekannten Aktenzeichen. Reagiert er hierauf nicht sofort <strong>und</strong> holt den<br />
Strafbefehl erst eine Woche später vom Postamt ab, verbleibt ihm nur noch eine<br />
weitere Woche Zeit, um den Einspruch einzulegen.<br />
Es kann allerdings noch schlimmer kommen: der Beschuldigte ist womöglich<br />
Ende März zu einer dreiwöchigen Urlaubsreise aufgebrochen. Trifft der<br />
Postbeamte am 01.04. niemanden an <strong>und</strong> legt er am selben Tag den Strafbefehl<br />
beim Postamt nieder, läuft die Frist zur Einlegung des Einspruchs am 15.04. ab.<br />
Kommt der Beschuldigte erst am 20.04. aus dem Urlaub zurück, findet einen<br />
Benachrichtigungsschein im Briefkasten <strong>und</strong> möglicherweise am darauffolgenden<br />
Tag beim Postamt den Strafbefehl vor. Die<br />
bereits in Urlaubsabwesenheit verurteilt.<br />
Einspruchsfrist ist<br />
versäumt . Er ist<br />
In diesem Fall hat er nur noch eine Möglichkeit. Er muss das Rad des Fristablaufs<br />
nochmals versuchen zurückzudrehen. Er muss eine sogenannte<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Nach Versäumung der Frist<br />
hat er hierzu nur noch eine Woche Zeit. Kennt er den Strafbefehl beispielsweise<br />
seit dem 21. April, muss sowohl der Einspruch als auch der Antrag auf