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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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die Zeit ganz eng, müßte spätestens bis Mitternacht am Dienstag das<br />

Einspruchsschreiben in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts geworfen werden.<br />

Das persönliche Überreichen des Schriftstücks durch den Postboten ist<br />

mittlerweile eher selten geworden. Der Postbote trifft häufig niemanden an. Er<br />

wirft dann den Strafbefehl nicht einfach in den Briefkasten, sondern hinterlässt<br />

lediglich im Briefkasten einen Zettel. Auf diesem ist zu lesen, dass er ein<br />

zuzustellendes Schriftstück des Amtsgerichts hat <strong>und</strong> dass dieses nunmehr beim<br />

zuständigen Postamt niedergelegt werde. Von dem Tag an, an dem der<br />

Postbedienstete den Strafbefehl am Postamt aufbewahrt, also niedergelegt hat,<br />

beginnt ebenfalls die Frist für den Einspruch zu laufen. Hat also - wie oben im<br />

Beispielsfall - der Postbeamte am 1. April niemanden angetroffen, stattdessen<br />

einen Benachrichtigungsschein hinterlassen, so beginnt die Frist am 01.04. mit<br />

der<br />

Niederlegung beim Postamt<br />

zu laufen. Auch in diesem Fall müsste<br />

spätestens bis zum 15.04. ein Einspruchsschreiben bei Gericht eingehen.<br />

Gerade dies führt zu Problemen, weil der Betroffene selbst von dem Strafbefehl<br />

noch keine Kenntnis hat. Er hat lediglich einen Benachrichtigungszettel mit einem<br />

ihm unbekannten Aktenzeichen. Reagiert er hierauf nicht sofort <strong>und</strong> holt den<br />

Strafbefehl erst eine Woche später vom Postamt ab, verbleibt ihm nur noch eine<br />

weitere Woche Zeit, um den Einspruch einzulegen.<br />

Es kann allerdings noch schlimmer kommen: der Beschuldigte ist womöglich<br />

Ende März zu einer dreiwöchigen Urlaubsreise aufgebrochen. Trifft der<br />

Postbeamte am 01.04. niemanden an <strong>und</strong> legt er am selben Tag den Strafbefehl<br />

beim Postamt nieder, läuft die Frist zur Einlegung des Einspruchs am 15.04. ab.<br />

Kommt der Beschuldigte erst am 20.04. aus dem Urlaub zurück, findet einen<br />

Benachrichtigungsschein im Briefkasten <strong>und</strong> möglicherweise am darauffolgenden<br />

Tag beim Postamt den Strafbefehl vor. Die<br />

bereits in Urlaubsabwesenheit verurteilt.<br />

Einspruchsfrist ist<br />

versäumt . Er ist<br />

In diesem Fall hat er nur noch eine Möglichkeit. Er muss das Rad des Fristablaufs<br />

nochmals versuchen zurückzudrehen. Er muss eine sogenannte<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Nach Versäumung der Frist<br />

hat er hierzu nur noch eine Woche Zeit. Kennt er den Strafbefehl beispielsweise<br />

seit dem 21. April, muss sowohl der Einspruch als auch der Antrag auf

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