Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Für die Verhängung der Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl gibt es allerdings noch ein wesentliches Hindernis: der Beschuldigte darf nicht von der Justiz schutzlos überrollt werden. Der Beschuldigte muss sich des Rats eines Verteidigers versichern können. Wer keinen Verteidiger hat, dem wird zuvor durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Diesen kann und sollte der Beschuldigte unbedingt aufsuchen, um mit diesem die Möglichkeit zu erörtern, gegen den Strafbefehl vorzugehen und unter Umständen noch eine Freiheitsstrafe zu verhindern. Zur Klarstellung: dies gilt nur bei der Verhängung der Freiheitsstrafe. Wird jemand mittels Strafbefehls lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt und/oder wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, muss er sich ganz allein um seinen Rechtsschutz kümmern. Er sollte nicht auf ein weiteres Eingreifen der Justiz hoffen, sondern sich sofort selbst um den Rat eines Verteidigers bemühen. 3.) Einspruch einlegen? Der Beschuldigte muss den Strafbefehl nicht als gottgegeben hinnehmen. Mit guten Gründen kann er der Meinung sein, dass ihm der vorgeworfene Diebstahl oder Betrug nicht nachgewiesen werden kann. Möglicherweise ist er trotz Geständnisses der Tat der Meinung, dass die Strafe niedriger als im Strafbefehl ausfallen sollte. Möglicherweise ist er völlig unschuldig. In jedem Fall kann er gegen den Strafbefehl vorgehen und Einspruch einlegen. Nach einem rechtzeitig erfolgten Einspruch nimmt das Strafverfahren vor Gericht seinen normalen Gang. Wochen oder Monate später wird eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht stattfinden, in der der Angeklagte sich äußern kann, in der Zeugen gehört werden und in der abschließend durch den Richter ein Urteil verkündet wird. Nur wenn der Beschuldigte nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch einlegt, ist das Strafverfahren durch den Strafbefehl insgesamt beendet. Der Strafbefehl ist dann
echtskräftig. Das heißt, dass die Verurteilung im Strafbefehl - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe - in jedem Fall vom Beschuldigten zu tragen ist. Er kann hieran nichts mehr ändern. Ob überhaupt ein Einspruch eingelegt wird, kann für den Beschuldigten eine schwierige taktische Frage sein. Fühlt er sich unschuldig, dürfte die Entscheidung klar sein: er wird Einspruch einlegen. Ansonsten hat er allerdings zu überlegen, dass die haben kann: Beendigung des Strafverfahrens durch den Strafbefehl auch Vorteile Für viele Beschuldigte ist es eine enorme Erleichterung, dass sie nicht persönlich zu Gericht müssen. Ihnen wird eine öffentliche Hauptverhandlung erspart, die von der Presse, Freunden und Nachbarn auf der Zuschauerbank verfolgt werden könnte. Darüber hinaus kann die Bestrafung des Strafbefehls als durchaus gerecht empfunden werden. Bei einem Einspruch müsste der Beschuldigte immer befürchten, dass die Bestrafung im Urteil der Hauptverhandlung noch schwerer ausfallen könnte. Ist er beispielsweise im Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hat er hiergegen Einspruch eingelegt, so sieht sich der Angeklagte häufig in der Hauptverhandlung mit Zeugenaussagen konfrontiert, die seine Tat in einem noch schwerwiegenderen Licht erscheinen lassen. Der Richter ist durch seine ursprünglichen Strafmaßvorstellung im Strafbefehl nach dem Einspruch nicht mehr gebunden. Er kann ohne weiteres auch gegen den Angeklagten nunmehr in der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe verhängen. Um hier ganz sicher zu gehen, kann der Betroffene auf einen Einspruch verzichten und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Der durch den Strafbefehl Verurteilte wird auch überlegen, ob er mit dem Ergebnis des Strafbefehls leben kann. Er ist zwar mit dem Strafbefehl vorbestraft, muss aber selbst einschätzen, ob er durch die Art der Strafe weitergehende Nachteile, zum Beispiel am Arbeitsplatz, erleidet. Eine wichtige Überlegung hat er bei einer möglichen Geldstrafe anzustellen. Zwar wird auch die Geldstrafe in das Bundeszentralregister eingetragen, das bedeutet allerdings nicht, dass jedermann hiervon Kenntnis erhält. Das Führungszeugnis , das er später bei Behörden oder Arbeitgebern vorlegen muss, enthält unter Umständen nicht sämtliche Vorstrafen.
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Für die Verhängung der Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl gibt es allerdings noch<br />
ein wesentliches Hindernis: der Beschuldigte darf nicht von der Justiz schutzlos<br />
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Beschuldigte unbedingt aufsuchen, um mit diesem die Möglichkeit zu erörtern,<br />
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Zur Klarstellung: dies gilt nur bei der Verhängung der Freiheitsstrafe. Wird jemand<br />
mittels Strafbefehls lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt <strong>und</strong>/oder wird ihm die<br />
Fahrerlaubnis entzogen, muss er sich ganz allein um seinen Rechtsschutz<br />
kümmern. Er sollte nicht auf ein weiteres Eingreifen der Justiz hoffen, sondern<br />
sich sofort selbst um den Rat eines Verteidigers bemühen.<br />
3.) Einspruch einlegen?<br />
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oder Betrug nicht nachgewiesen werden kann. Möglicherweise ist er trotz<br />
Geständnisses der Tat der Meinung, dass die Strafe niedriger als im Strafbefehl<br />
ausfallen sollte. Möglicherweise ist er völlig unschuldig. In jedem Fall kann er<br />
gegen den Strafbefehl vorgehen <strong>und</strong> Einspruch einlegen.<br />
Nach einem rechtzeitig erfolgten Einspruch nimmt das Strafverfahren vor Gericht<br />
seinen normalen Gang. Wochen oder Monate später wird eine Hauptverhandlung<br />
vor dem Strafgericht stattfinden, in der der Angeklagte sich äußern kann, in der<br />
Zeugen gehört werden <strong>und</strong> in der abschließend durch den Richter ein Urteil<br />
verkündet wird.<br />
Nur wenn der Beschuldigte nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch einlegt, ist das<br />
Strafverfahren durch den Strafbefehl insgesamt beendet. Der Strafbefehl ist dann