Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

8. Kapitel: Der Strafbefehl Der Strafbefehl ist eine Bestrafung ohne Gerichtsverhandlung. Wer einen solchen Strafbefehl im Briefkasten vorfindet, sollte daher Alarmstufe eins einschalten. Passt er jetzt nicht auf oder handelt er zu spät, ist er plötzlich vorbestraft, ohne dass er jemals einen Richter gesehen hat. 1.) Wie kommt es zu einem Strafbefehl? Der Strafbefehl ist die Idee des Staatsanwalts. Wenn dieser bei Abschluss der Ermittlungen der Meinung ist, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, hat er mehrere Möglichkeiten, die Sache zu einem Strafgericht zu bringen. Der übliche Weg ist die Formulierung einer Anklageschrift. Über diese Anklageschrift wird später das Gericht in einer Hauptverhandlung verhandeln und den Angeklagten dann unter Umständen verurteilen. Der Strafbefehl stellt einen kürzeren Weg dar, um zu einer solchen Verurteilung zu kommen. Eine Verhandlung erscheint dem Staatsanwalt überflüssig, wenn die Sache recht einfach ist, wenn zum Beispiel bei einem geringen Delikt bereits vor der Polizei vom Beschuldigten ein Geständnis abgelegt worden ist oder wenn aus seiner Sicht die Beweislage eindeutig ist. Er kann dann die Ermittlungen abschließen und den Strafrichter um den Erlass eines Strafbefehls bitten. Dieser Strafbefehl sieht so ähnlich aus wie eine Anklageschrift. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied: am Ende des Strafbefehls erfolgt der Hinweis, dass der Beschuldigte durch den Richter praktisch schon bestraft ist. Wie in einem Urteil kann der Beschuldigte durch den Strafbefehl zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Staatsanwalt und Richter

müssen sich allerdings exakt darüber einig sein, welche Tat nach Aktenlage vorgeworfen werden kann und welche Strafe sie für angemessen halten. 2.) Zu welcher Strafe kann der Strafbefehl verurteilen? Durch den Strafbefehl kann der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Die Höhe einer solchen Geldstrafe ist dem Laien häufig nicht ganz deutlich. Der Strafbefehl gibt nicht nur den zu zahlenden Gesamtbetrag an, vielmehr wird eine Geldstrafe aufgeteilt nach Tagessätzen und Tagessatzhöhe (s.hierzu näher 12.Kap. 5c). Auch der Führerschein kann durch einen Strafbefehl entzogen werden. Bei kleineren Verkehrsstraftaten kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der Frist erhält der Beschuldigte seinen alten Führerschein wieder. Noch schlimmer kommt es, wenn der Strafbefehl - beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,5 Promille - die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet. Sogar eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann der Strafbefehl anordnen. Hier sind allerdings zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Da die Gefahr von falschen Urteilen im Strafbefehl sehr viel höher ist als nach einer Hauptverhandlung, ist die denkbare Höchststrafe begrenzt: der Strafbefehl darf zu maximal einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilen. Darüber hinaus darf der Strafbefehl nicht dazu führen, dass der Empfänger des Strafbefehls sofort ins Gefängnis wandert. Der Richter, der den Strafbefehl unterzeichnet hat, muss vielmehr die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Das heißt, dass die Freiheitsstrafe vom Verurteilten nicht tatsächlich zu verbüßen ist, wenn er sich an die Auflagen des Gerichts hält. Wie diese Auflagen aussehen, ergibt sich aus einem zusätzlichen Beschluss , der dem Strafbefehl beigefügt ist (s. näher 12.Kap.5 b). Bewährungs-

müssen sich allerdings exakt darüber einig sein, welche Tat nach Aktenlage<br />

vorgeworfen werden kann <strong>und</strong> welche Strafe sie für angemessen halten.<br />

2.) Zu welcher Strafe kann der Strafbefehl verurteilen?<br />

Durch den Strafbefehl kann der Beschuldigte zu einer<br />

Geldstrafe<br />

verurteilt<br />

werden. Die Höhe einer solchen Geldstrafe ist dem Laien häufig nicht ganz<br />

deutlich. Der Strafbefehl gibt nicht nur den zu zahlenden Gesamtbetrag an,<br />

vielmehr wird eine Geldstrafe aufgeteilt nach Tagessätzen <strong>und</strong> Tagessatzhöhe<br />

(s.hierzu näher 12.Kap. 5c).<br />

Auch der Führerschein kann durch einen Strafbefehl entzogen werden. Bei<br />

kleineren Verkehrsstraftaten kann ein<br />

Fahrverbot<br />

von bis zu drei Monaten<br />

verhängt werden. Nach Ablauf der Frist erhält der Beschuldigte seinen alten<br />

Führerschein wieder. Noch schlimmer kommt es, wenn der Strafbefehl -<br />

beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,5 Promille - die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis anordnet.<br />

Sogar eine Verurteilung zu einer<br />

Freiheitsstrafe kann der Strafbefehl anordnen.<br />

Hier sind allerdings zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.<br />

Da die Gefahr von falschen Urteilen im Strafbefehl sehr viel höher ist als nach<br />

einer Hauptverhandlung, ist die denkbare Höchststrafe begrenzt: der Strafbefehl<br />

darf zu<br />

maximal einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilen. Darüber hinaus darf der<br />

Strafbefehl nicht dazu führen, dass der Empfänger des Strafbefehls sofort ins<br />

Gefängnis wandert. Der Richter, der den Strafbefehl unterzeichnet hat, muss<br />

vielmehr die Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung<br />

aussetzen. Das heißt, dass die<br />

Freiheitsstrafe vom Verurteilten nicht tatsächlich zu verbüßen ist, wenn er sich an<br />

die Auflagen des Gerichts hält.<br />

Wie diese Auflagen aussehen, ergibt sich aus einem zusätzlichen<br />

Beschluss , der dem Strafbefehl beigefügt ist (s. näher 12.Kap.5 b).<br />

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