Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Der in der Umgangssprache allgemein verständliche Begriff der Tat ist damit für<br />
das Strafverfahren von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung. Die Juristen haben an diesem<br />
Begriff daher - für Laien bis zur Unkenntlichkeit verstellt - herum interpretiert. Im<br />
Prinzip soll eine<br />
Tat ein einmaliger historischer <strong>und</strong> überschaubarer Vorgang<br />
sein, der klar umrissen ist <strong>und</strong> von jedem anderen historischen Vorgang<br />
unverwechselbar<br />
abgetrennt werden kann. Die Umschreibung der Tat in der<br />
Anklageschrift muss daher so genau sein, dass die beschriebene Tat mit<br />
theoretisch anderen Taten nicht mehr verwechselt werden kann. Wirft die<br />
Anklageschrift dem Tatverdächtigen beispielsweise vor, er habe irgendwann im<br />
Laufe des Vormittags in der Innenstadt von Frankfurt ein nicht näher<br />
beschriebenes Fahrrad gestohlen, reicht diese Tatbeschreibung nicht aus. Im<br />
selben Zeitraum sind am selben Orte mit Sicherheit zahlreiche andere Fahrräder<br />
gestohlen worden, die angeklagte Tat könnte mit diesen Taten verwechselt<br />
werden.<br />
Unverwechselbar sollte daher<br />
Tatort, Tatzeit <strong>und</strong> Tatobjekt geschildert<br />
werden. Der Diebstahl des roten Herrenfahrrads von Dr. Müller gegen 11.00 Uhr<br />
morgens an der Hauswand der Mainstraße in Frankfurt ist die Beschreibung einer<br />
solchen unverwechselbaren Tat.<br />
Die Tat kann allerdings weiterhin unverwechselbar bleiben, wenn einige Teile der<br />
Schilderung unpräziser werden. Kann die Tatzeit nicht genau festgelegt werden<br />
<strong>und</strong> heißt es daher in der Anklageschrift, der Täter habe irgendwann in der Nacht<br />
zwischen 22.00 Uhr <strong>und</strong> 6.00 Uhr morgens das Fahrrad gestohlen, ist die Tat<br />
nach wie vor exakt beschrieben. Durch die Nennung des Tatobjektes <strong>und</strong><br />
zumindest die Einschränkung der Tatzeit ist eine Verwechselbarkeit mit anderen<br />
Diebstahlstaten nicht gegeben.<br />
Das kann sogar soweit gehen, dass dem Tatverdächtigen ein Mord an Juliane<br />
Müller in der Zeit von Juli 1989 bis August 1990 vorgeworfen wird. Das ist zwar<br />
höchst unbestimmt, möglicherweise kann ein Gerichtsmediziner den<br />
Todeszeitpunkt aufgr<strong>und</strong> der Leichenuntersuchung nicht genauer festlegen.<br />
Unverwechselbar kann die Tat unter Umständen aber trotzdem bleiben, weil<br />
zumindest das Opfer <strong>und</strong> die Todesursache genau identifizierbar ist. Andere<br />
Tötungsdelikte an dem selben Opfer sind nicht denkbar. Notwendig ist in diesem<br />
Fall allerdings, dass - steht schon der genaue Tatzeitpunkt nicht fest - zumindest