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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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widerlegbare Angaben selbst in den Diebstahlsermittlungen zu belasten, <strong>und</strong> darf<br />

er daher wie jeder Beschuldigte schweigen?<br />

Ein Beschuldigter ohne Ermittlungsakte erscheint schwer vorstellbar. Das Gesetz<br />

hat diesen Fall auch nicht ausdrücklich geregelt. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat den<br />

Polizeibeamten in der spontanen Ermittlungssituation das Recht eingeräumt, jede<br />

nur denkbare Informationsquelle zu benutzen, um sich vor Ort erst einmal einen<br />

Überblick über das Geschehen zu verschaffen. Ohne Belehrung, ohne weiteren<br />

Hinweis darf der Polizeibeamte alle greifbaren Personen in einer sogenannten<br />

informatorischen Befragung um Auskunft bitten. Dies soll den Polizeibeamten<br />

eine vorläufige Einordnung auch der Rolle des Befragten ermöglichen. Für den<br />

Befragten selbst hat dies jedoch die endgültige <strong>und</strong> oft nachteilige Konsequenz,<br />

dass seine Angaben in einem späteren Gerichtsverfahren verwertet werden<br />

können. Die erste spontane Äußerung kann ein Fehler sein, der nie wieder gut zu<br />

machen ist.<br />

Die informatorische Befragung hat da ihre Grenzen, wo schon die äußeren<br />

Umstände verdeutlichen, dass Polizeibeamte eine Person als Tatverdächtigen<br />

ansehen. Den Mann, der mit dem blutigen Messer in der Hand neben der<br />

erstochenen Leiche von der Polizei angetroffen wird, macht schon allein die<br />

belastende Tatsituation zum Beschuldigten. Erst recht derjenige, der bei der<br />

Tatausführung von der Polizei beobachtet wird. Es gibt also den Beschuldigten<br />

auch ohne Aktenvorgang! Es kommt allein auf den Verfolgungswillen der Polizei<br />

an. Selbst in Situationen, die nicht so eindeutig wie die beschriebenen sind, hat<br />

jeder von der Polizei Befragte die Rechte des Beschuldigten, wenn der Beamte<br />

offensichtlich aktiv wird, um ihn - den Befragten - unter Umständen strafrechtlich<br />

zur Verantwortung zu ziehen.<br />

Die Abgrenzung des Beschuldigten vom Zeugen ist damit leider sehr vage, in der<br />

Hektik des ersten Zugriffs oft nicht möglich. Dem Befragten, der Zweifel an der<br />

Vorgehensweise der Polizei hat <strong>und</strong> der um seine Rechte fürchtet, bleibt nichts<br />

anderes übrig, als zunächst auf Verdacht von dem Schweigerecht des<br />

Beschuldigten Gebrauch zu machen. Eine gelassenere Klärung kann später der<br />

Staatsanwalt vornehmen. Zu befürchten hat der Befragte nichts, da die Polizei ihn<br />

nicht zur Aussage zwingen kann. Droht sie mit Verhaftung wegen

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