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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Schwerer oder einfacher Diebstahl, Vergewaltigung oder lediglich sexuelle<br />

Belästigung? Im Ermittlungsverfahren war der Beschuldigte noch mit der<br />

gesamten Palette der kriminellen Bewertung des Strafgesetzbuchs konfrontiert.<br />

Die Anklageschrift informiert ihn jetzt darüber, von welchem Delikt die<br />

Staatsanwaltschaft ausgeht.<br />

In barocken <strong>und</strong> zum Teil wenig verständlichen Formulierungen ist in der<br />

Anklageschrift zu lesen, welches Delikt der Angeschuldigte begangen haben soll.<br />

Es handelt sich zumeist lediglich um ein Zitat des Original-Gesetzestextes. Wen<br />

die Formulierungen irritieren, der kann dies im Strafgesetzbuch nochmals<br />

nachlesen: die Anklageschrift enthält eine Liste der Paragraphen, die die<br />

Staatsanwaltschaft für verwirklicht hält.<br />

So erschreckt der Angeschuldigte darüber ist, dass überhaupt Anklage gegen ihn<br />

erhoben worden ist, so kann auf der anderen Seite bereits die Bewertung der<br />

vorgeworfenen Tat eine erste Schadensbegrenzung darstellen. Wird zum Beispiel<br />

nicht - wie noch im Ermittlungsverfahren angedroht - ein Diebstahl in einem<br />

schweren Fall angeklagt, sondern lediglich ein einfacher Diebstahl, so weiß der<br />

Angeschuldigte, dass er mit einer Geldstrafe davonkommen kann. Beim<br />

schweren Diebstahl wäre auch das Minimum eine Freiheitsstrafe gewesen.<br />

Der Angeschuldigte darf zunächst davon ausgehen, dass er im Urteil später nicht<br />

schlimmer bestraft wird, als dies in der Anklageschrift angekündigt worden ist. Ist<br />

lediglich eine sexuelle Nötigung angeklagt, darf ein Gericht später nicht einfach<br />

wegen einer Vergewaltigung verurteilen. Der Angeschuldigte hat allerdings keine<br />

absolute Sicherheit. Kommt das Gericht später zu einer schwerwiegenderen<br />

rechtlichen Bewertung der Tat, kann es dann doch wegen des<br />

schwerwiegenderen Delikts verurteilen, wenn es den Angeschuldigten hierauf<br />

ausdrücklich hingewiesen hat. Erfolgt allerdings zu keinem Zeitpunkt ein solcher<br />

Hinweis, kann der Angeschuldigte zurecht darauf vertrauen, dass das Gericht die<br />

Sache nicht schwerwiegender sieht als die Staatsanwaltschaft.<br />

d.) Die angeklagte Tat

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