Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
In diesem Zwischenverfahren kann das Strafgericht selbst noch Beweise erheben<br />
lassen, um eine Hauptverhandlung vorzubereiten. Hierfür bittet es den<br />
Beschuldigten um Angaben möglicher Zeugen oder Beweismittel. Das<br />
Strafgericht muss allerdings nicht unbedingt den Beweisanträgen folgen. Der<br />
Beschuldigte sollte die Praxis kennen. In weit mehr als 90 Prozent aller Fälle<br />
werden solche Beweise in Zwischenverfahren nicht erhoben. Bis auf extreme<br />
Ausnahmefälle folgen die meisten Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong><br />
beenden das Zwischenverfahren alsbald damit, dass sie durch Beschluss das<br />
Hauptverfahren eröffnen <strong>und</strong> einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen.<br />
Der Beschuldigte, der meint, durch neue Argumente <strong>und</strong> Nennung von<br />
Beweismitteln die Hauptverhandlung noch abwenden zu können, sollte zumindest<br />
wissen, dass er die Statistik gegen sich hat. Vielleicht hat der Beschuldigte<br />
tatsächlich ein Papier in Händen, dass den Belastungszeugen der Lüge überführt.<br />
Vielleicht kann er auch einen Zeugen präsentieren, der bestätigt, dass er - der<br />
Beschuldigte - zum Zeitpunkt der angeblichen Unfallflucht bei ihm zu Hause eine<br />
Flasche Wein geleert hat. Nur selten wird er in diesen Fällen den Gang des<br />
Verfahrens bremsen können. Erfährt das Gericht hiervon in einer Stellungnahme<br />
des Beschuldigten, wird es oft dahin tendieren, die<br />
Zweifelsfragen unmittelbar<br />
durch Befragen sämtlicher Zeugen in der Hauptverhandlung zu klären .<br />
Das führt zu einem doppelten negativen Ergebnis: zum einen wird die<br />
Hauptverhandlung nicht verhindert, zum anderen hat der Beschuldigte ein<br />
Überraschungsmoment aus der Hand gegeben. Denn es ist unter Umständen<br />
sehr viel wirkungsvoller, einen Belastungszeugen unerwartet in der<br />
Hauptverhandlung mit einem Schriftstück zu konfrontieren. Geschieht dies<br />
stattdessen sehr sanft <strong>und</strong> vorsichtig durch den Richter oder Staatsanwalt,<br />
verbleiben einem Belastungszeugen rechtfertigende Fluchtmöglichkeiten.<br />
Der Beschuldigte sollte daher überlegen, ob es nicht in der nunmehr erreichten<br />
Phase des Strafverfahrens besser ist, alle Argumente <strong>und</strong> Beweismittel erst in der<br />
Hauptverhandlung zu präsentieren. Trotz der Fristsetzung im Zwischenverfahren<br />
braucht er keine Angst zu haben, dass er mit seinen Beweismitteln zu spät<br />
kommt. Das Gericht muss vielmehr jedes von ihm benannte Beweismittel<br />
berücksichtigen, selbst wenn es erst in der Hauptverhandlung benannt wird. Für<br />
ein gerechtes Urteil ist es nie zu spät.