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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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In diesem Zwischenverfahren kann das Strafgericht selbst noch Beweise erheben<br />

lassen, um eine Hauptverhandlung vorzubereiten. Hierfür bittet es den<br />

Beschuldigten um Angaben möglicher Zeugen oder Beweismittel. Das<br />

Strafgericht muss allerdings nicht unbedingt den Beweisanträgen folgen. Der<br />

Beschuldigte sollte die Praxis kennen. In weit mehr als 90 Prozent aller Fälle<br />

werden solche Beweise in Zwischenverfahren nicht erhoben. Bis auf extreme<br />

Ausnahmefälle folgen die meisten Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong><br />

beenden das Zwischenverfahren alsbald damit, dass sie durch Beschluss das<br />

Hauptverfahren eröffnen <strong>und</strong> einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen.<br />

Der Beschuldigte, der meint, durch neue Argumente <strong>und</strong> Nennung von<br />

Beweismitteln die Hauptverhandlung noch abwenden zu können, sollte zumindest<br />

wissen, dass er die Statistik gegen sich hat. Vielleicht hat der Beschuldigte<br />

tatsächlich ein Papier in Händen, dass den Belastungszeugen der Lüge überführt.<br />

Vielleicht kann er auch einen Zeugen präsentieren, der bestätigt, dass er - der<br />

Beschuldigte - zum Zeitpunkt der angeblichen Unfallflucht bei ihm zu Hause eine<br />

Flasche Wein geleert hat. Nur selten wird er in diesen Fällen den Gang des<br />

Verfahrens bremsen können. Erfährt das Gericht hiervon in einer Stellungnahme<br />

des Beschuldigten, wird es oft dahin tendieren, die<br />

Zweifelsfragen unmittelbar<br />

durch Befragen sämtlicher Zeugen in der Hauptverhandlung zu klären .<br />

Das führt zu einem doppelten negativen Ergebnis: zum einen wird die<br />

Hauptverhandlung nicht verhindert, zum anderen hat der Beschuldigte ein<br />

Überraschungsmoment aus der Hand gegeben. Denn es ist unter Umständen<br />

sehr viel wirkungsvoller, einen Belastungszeugen unerwartet in der<br />

Hauptverhandlung mit einem Schriftstück zu konfrontieren. Geschieht dies<br />

stattdessen sehr sanft <strong>und</strong> vorsichtig durch den Richter oder Staatsanwalt,<br />

verbleiben einem Belastungszeugen rechtfertigende Fluchtmöglichkeiten.<br />

Der Beschuldigte sollte daher überlegen, ob es nicht in der nunmehr erreichten<br />

Phase des Strafverfahrens besser ist, alle Argumente <strong>und</strong> Beweismittel erst in der<br />

Hauptverhandlung zu präsentieren. Trotz der Fristsetzung im Zwischenverfahren<br />

braucht er keine Angst zu haben, dass er mit seinen Beweismitteln zu spät<br />

kommt. Das Gericht muss vielmehr jedes von ihm benannte Beweismittel<br />

berücksichtigen, selbst wenn es erst in der Hauptverhandlung benannt wird. Für<br />

ein gerechtes Urteil ist es nie zu spät.

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